LG Schiessen im Keller (Mehrfamilienhaus)

Es gibt 34 Antworten in diesem Thema, welches 4.414 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (18. Juli 2012 um 16:37) ist von Wicasa.

  • Hallo ich habe da eine kurze frage.
    Ich wohne zusammen mit meiner Freundin in einem alten Bauernhaus, das einen 10m langen Keller hat in dem ich regelmässig mit dem LG schiesse.
    In dem Haus wohnen ausserdem noch die Eltern meiner freundin und ein Freund von uns welche alle nichts gegen meine Schiesstätigkeit im Keller haben.
    Allerdings wohnt auch noch eine Familie mit 2 Kleinen Kindern im Haus welche radikale Waffengegner und äusserst mühsame Zeitgenossen sind. Können die mir verbieten im gemeinsamen Keller zu schiessen wenn sich die Ziele in unserem Abteil befinden und ich niemanden auch nur im geringsten gefärde.

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  • Moin,
    ich wüde sagen dass kommt ganz darauf an wem das Haus/Der Keller gehört...
    Oder Wohnt ihr in einem Miets-doppelhaus?
    Dann würde ich das mit dem Vermieter klähren, oder einfach woanders schießen (Z.b. im Garten).

    MfG
    Moritz

    Was man nicht selber reparieren kann gehört einem auch nicht!

  • Wenn es ein gemeinsamer Keller ist, ist es kein befriedeter Grund oder die abschließbare Wohnung. Hier zu schießen wird dir, zumal bei Waffengegner mit kleinen Kindern, eine satte Anzeige und wenig Verständnis der Polizei einhandeln. Für mich persönlich käme es aber auch nicht in Frage an einem Ort zu schießen, an dem sich Kinder aufhalten könnten ( Verstecken spielen, Waffenzugriff etc. )
    Lass das mal lieber bleiben.

    Gruss
    yasfh

  • Naja im Garten schiessen kommt nicht infrage weil ich dann andere gefärden würde. Im Keller gefärde ich niemanden und störe auch niemanden. Ich schliesse den Keller immer von innen ab wenn ich schiesse und lege die Waffe weg wenn jemand kommt. Ich habe selbst ein kleines Kind und mir würde es nicht einfalle Kinder zu gefärden.

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  • Festzuhalten ist, dass der Herr in der Schweiz lebt.

    Das Waffengesetz ist insgesamt liberaler als das deutsche, jedoch gibt es auch dort ziemlich unsinnige Gesetze...

    Deswegen kann man das nur beurteilen, wenn man das schweizer Wafengesetz kennt.

    Gruß
    andy

  • Hab mal im WG nachgeschaut und LGs fallen nicht unter das Waffengesetz. Noch nicht, das soll sich glaube ich ab 1. 1. 09 ändern.
    Da ich gegen kein Gesetz verstosse sollte es wohl kein Problem sein.

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  • Zitat

    Original von supertux
    Da ich gegen kein Gesetz verstosse sollte es wohl kein Problem sein.


    Du meinst eher - Du verstößt wohl nicht gegen das schweizer. WaffG. Jedoch kann man auch sicher auch in der Schweiz das unter allgemeine Gefahrenabwehr oder ähnliches verbieten.

  • @ Supertux:

    Auch in der Eidgenossenschaft dürfte die Hauptfrage lauten: Wer ist der Eigentümer des Hauses?

    Wenn Du oder Deine Schwiegereltern: Gut Schuß!
    Aber immer adäquate Sicherheitsvorkehrungen treffen, gerade wegen der Kinder.

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

  • Zitat

    Original von Floppyk
    Du meinst eher - Du verstößt wohl nicht gegen das schweizer. WaffG. Jedoch kann man auch sicher auch in der Schweiz das unter allgemeine Gefahrenabwehr oder ähnliches verbieten.

    Auch in D darf man das nicht unter allgemeiner Gefahrenabwehr verbieten - auch wenn es Gemeinden geben soll, die glauben, sie dürften das. Allerdings ist eine diesbezügliche Frage von mir, die ich hier vor ein paar Wochen gestellt habe, im Sande verlaufen ...

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

  • Wollen wir das mit Hilfe eines anderes Beispiels anders betrachten:
    Ein Bogen ist keine Waffe nach (deutschem) WaffG, wie auch das Schießen keines ist. Ein Führverbot gibt es auch nicht.
    Wie lange meinst Du, kannst Du mit einem Bogen in einer belebten Fußgängerzone damit schießen?
    Gäbe es wirklich kein Gesetz dass das unterbinden könnte?

  • Ja Floppy, im individuell-konkreten Einzelfall könnte man das natürlich untersagen (gestützt auf das Landespolizeigesetz), aber nicht generell-abstrakt per (kommunaler) Rechtsverordnung, wie es manche Gemeinden zu machen scheinen.

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

  • Ich denke mal es hängt von der akuten gefährdung ab. Wenn du mit einem Flitzebogen in einer dicht bevölkerten Fussgängerzone rumschießt, ist die Warscheinlichkeit sehr groß, dass du jemanden versehentlich Pfählst.

    In einem Abgeschlossenen Keller, wo außer dem Schützen niemand ist, den die Projektile nicht verlassen können, und wo die Waffe auch nicht unbeaufsichtigt rumliegt, ist glaub ich das gefahrenpotential sehr gering.

    Das einzige worum deine pazifistischen nachbarn bitten könnten, wäre, die Waffe nicht vor den Augen der Kinder zu Zeigen/Rumzutragen/damit zu schießen, aber das tust du ja sowieso nicht.

    - mfg der Ranger -

    :schiess1: :F:

    Waffen: RAM 3R; Walther SG68 RAM; Walther PPK/S; Diana 25D

  • Wenn es mein haus oder das meiner schwiegereltern wäre würd eich mich einen scheiss drum scheren was andre mitbewohner davon halten.
    Natürlich immer vorausgesetzt der keller is abgeschlossen.

    Dell

    Ich habe gemeint da draußen wäre ein ganz großes Licht .
    ( Georg Danzer / Fieber )

  • He Leute,

    warum immer mit der Brechstange??


    Wie wäre es wenn du einfach mal zu den Eltern der Kinder gehst und mit Ihnen redest. Wenn sie hören wie vorsichtig und bedacht du um Ihre Kinder bist und du nur deinem Hobby nachgehen möchtest werden ihnen schnell alle Argumente ausgehen.

    Versuche erst den graden Weg mit etwas Freundlichkeit.....

    Good luck, der Uffz

    :johnwoo:_________________________________________
    :F: HW77 :F:HW 40 PCA :F:Nighthawk :F:Diana Mod. 35 :F:Diana LP 5 .......und seit 25.10.07 - 18:45h eine FWB300S
    Der Uffz Zielen :schiess1: Treffen ??? Freuen:new11: alles hat seine Zeit

  • Falls die "Anti-Waffen"-Nachbarn nur besorgt um die Gesundheit ihrer Kinder sind, könnte man ja bestimmte Zeiten absprechen u. den Keller abschließen.

    Ansonsten könnte man die Eltern (u. evtl. Kinder) mal mit in den Keller nehmen u. ihnen die Sache demonstrieren oder gar schmackhaft machen. Was bei allzu sturen Zeitgenossen aber auch nicht helfen wird.

    Zum Rechtlichen: Wenn es ein Gemeinschaftskeller ist u. ein Vermieter der Eigentümer, hat der Vermieter das Sagen. Und die (Keller-)Mitbenutzer müssen das nicht dulden, selbst wenn der Vermieter es erlaubt - leider.
    Ist zwar nur meine Meinung, klingt für mich aber logisch.

    mfg
    Sascha

    Wer nicht merkt, daß er von Idioten umgeben ist, merkt das aus einem gewissen Grund nicht..... :D

  • Eigentlich gehört der (abgeschlosssene) Kellerraum ja zur Wohnung und die Wohnung ist Privatsphäre.
    Was man dort macht geht eigentlich niemanden etwas an.

    Schönen Tag
    Dell

    Ich habe gemeint da draußen wäre ein ganz großes Licht .
    ( Georg Danzer / Fieber )

  • Zitat

    Original von ZEBO
    Auch in der Eidgenossenschaft dürfte die Hauptfrage lauten: Wer ist der Eigentümer des Hauses?

    Das ist eher Unerheblich. Die Frage ist vielmehr, wer ist der Hausrechtinhaber des Kellers.

    Ist es jetzt eigentlich ein Gemeinschaftsraum oder ist der Keller fest gemietet.

    Ich weiß nicht mal ob es in Deutschland so auch Gesetz ist, geschweige denn wie das Recht in der Schweiz aussieht. Aber zumindest bei meiner Mietwohnung damals war im Vertrag klar geregelt was in den Gemeinschaftsräumen erlaubt ist, und wie bei Abweichungen/Änderungen zu verfahren ist. Der Trockenkeller war z.B. NUR zum Trocknen von Kleidung, in den Fahrradkeller durfte man pro Wohnung 2 Erwachsenen und 2 Kinderräder stellen, und im Waschkeller durfte man pro Wohnung eine Waschmaschine betreiben.

    Wenn man da etwas anderes machen wollte, sei es nun eine Party im Trockenkeller (was sehr beliebt war) oder ein Kinderwagen im Fahrradkeller parken, brauchte man einen Mehrheitsentscheid der Mieterversammlung die halbjährlich stattfand.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Zitat

    Original von Erklärbär
    Die Frage ist vielmehr, wer ist der Hausrechtinhaber des Kellers.

    Richtig, und das ist ... der Eigentümer.
    Andere Mieter könnten da nur reinreden, wenn es ein sog. Gemeinschaftsraum wäre, für den sie ebenfalls Miete bezahlen. Aber auch hier gilt: Was der Eigentümer (= Vermieter) an Nutzungen erlaubt ist OK.

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

  • Ich glaube nicht, daß der Hausbesitzer auch immer der Hausrechtinhaber sein muß. So wie der Besitzer gewisse Pflichten (z.B. Streupflicht im Winter) auf die Mieter abtreten kann, so wird er sicherlich auch gewisse Rechte an andere Personen abgeben können.

    Gruß Doly

  • Zitat

    Original von ZEBO
    Richtig, und das ist ... der Eigentümer.
    Andere Mieter könnten da nur reinreden, wenn es ein sog. Gemeinschaftsraum wäre, für den sie ebenfalls Miete bezahlen. Aber auch hier gilt: Was der Eigentümer (= Vermieter) an Nutzungen erlaubt ist OK.

    Irrtum, fuer D gilt:
    Inhaber des Hausrechts ist der/sind die Mieter. Sofern der Mietvertrag und/oder die Hausordnung nichts Anderes bestimmt, ist das Schiessen in seinem abgetrennten, zur Mietsache gehoerenden Keller erlaubt. Trotzdem kann es zu Problemen fuehren, wenn andere Mieter belaestigt werden. Erlaubt es der Vermieter und die Mitmieter lehnen ab, darf nicht geschossen werden.
    Bei einem Gemeinschaftskeller ist eine generelle Erlaubnis zu verneinen.
    Sie kann auch nicht durch den Vermieter erteilt werden, es sei denn, alle Mitmieter/Hausrechtsinhaber stimmen zu.

    Gruss
    pak9