...bla bla.
Und trotzdem darf eine Waffe nur VERSCHLOSSEN transportiert werden.
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...bla bla.
Und trotzdem darf eine Waffe nur VERSCHLOSSEN transportiert werden.
Ähhmm, Karton der aus Styropur besteht
Das ist doch mal eine "aus der Afaire zieh" aussage.
Joachim
ZitatOriginal von Fisher´s Sam
Und @Völker:
Ich bin zwar pers. Deiner Meinung, aber wenn man´s GANZ GENAU nimmt, dürfte das nicht reichen, da man einen Pappkarton schlecht abschließen kann. Auf der anderen Seite ist eine neutrale Verpackung auch "unauffällig", im Gegensatz zu Waffenkoffer oder Futteral - deshalb wundert sich da auch niemand oder fragt nach.mfg
Sascha
Aha, dann muß der Verkäufer auch ein Vorhängeschloß an Munitionskartons anbringen?
sh. §34 Waffg: "Munition darf
gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden;"
Und zum zugriffsbereit/nichtzugriffsbereit fürht das WaffG aus:
"13.
ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht
werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis
mitgeführt wird."
Im Styropor und Karton ist der erste Teil der Legaldefinition negativ erfüllt; der zweite (verschlossen=nicht zugriffsbereit) ist nur eine beispielhafte Klarstellung.
Also, erstmal locker bleiben.
Und: Ein Luftgewehr ist keine Anscheinswaffe und auch keine Hieb- oder Stichwaffe, also ist §42a nicht einschlägig.
Zitat1.6 Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
Nach der defintion sind Luftgewehre u.u. schon Anscheinswaffen
Joachim
Aber nur u. u. ("unter Umständen").