ja das ist ja auch vom Prinzip her absolut richtig aber selbst wenn man mit einer geladen Schußwaffe also SSW das gebäude betritt macht man sich nicht strafbar. Der Hausherr hat das Hausrecht und kann dich vor die Tür verweisen mehr aber auch nicht es stellt keinen Rechtsbruch da gegen das Hausrecht zu verstoßen.
Führen: Was fällt unter "Öffentlichkeit"?
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RCRAJ -
29. Mai 2008 um 13:12 -
Geschlossen
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Zitat
Original von White
Das Waffenverbot in Hausordnungen gilt ja nicht nur speziell für SSW, sondern wenn für alle Waffen. Also auch viele Messer, Kubotan etc.
Und wenn es ein Verbot gäbe mit denen in den Edeka oder in die Bank zu gehen, dann wäre das wohl weitaus bekannter und stünde hier nicht zur Diskussion.
Ich bin daher der Meinung, dass es völlig unproblematisch ist, seine Waffe in Geschäftsräumen zu führen (sofern sich nichts anderes ergibt)Aber ist ein Kubotan in den Augen des BKA's nicht ein Schlüsselanhänger?
Also dürfte es doch keine Probleme geben , wenn man ihn mit zum Einkaufen nimmt.Gruß Tobias
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Zitat
Unwissen schützt vor Strafe nicht. Man sollte also erst einmal davon ausgehen, dass ein Hausherr das Führen von Waffen auf seinem Grund und Boden nicht duldet. Und so ein Verbot gilt nicht erst dann, wenn ich es groß und breit überall hinschreibe (wo käme man hin, wenn alles, was ein Hausherr nicht duldet, weithin sichtbar aufgeschrieben werden müsste!). Meine Meinung.
Um es "aktiv" nicht zu dulden müsste der Hausherr aber alle seine Gäste durchsuchen bevor er sie herein bittet.
Es gibt da einen lustigen Satz der da lautet: Was er nicht weiß, macht ihn nicht heiß.Ich schätze mal daß die wenigsten scharf drauf sind, Leute mit Waffen ihre Gäste nennen zu dürfen, doch verhindern wird sich das nicht lassen.
Das Recht darauf eine Verteidigungswaffe für den Notfall zu führen ist leider in unserer Gesellschaft nicht mehr sehr anerkannt.
Im Gegenteil, es wird als unnormal angesehen. Dabei sollte es genau andersrum sein. Dann wären Fälle ala "U-Bahn-schläger" sicher anders ausgegangen. Die Passanten hätten die Täter sicher eher in ihre Schranken verwiesen wenn sie die Mittel dazu bei sich gehabt hätten.Viva Zivilcourage!
Gruß K.
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Ich nehme meine SSW gerade mit, wenn ich abends noch einkaufen gehe oder eben auch beim Geldabheben in der Bank.
Hab da auch kein schlechtes Gefühl bei, wenn der Hausrechtinhaber meine Waffe nicht mag, würde das eben heißen, dass er auch mich als Kunde und damit mein Geld nicht mag. Würde ich mal deswegen wo Hausverbot bekommen, wäre der Laden für mich eh gestorben.
Entweder man wünscht Kunden, die lebend und unversehrt bei einem einkaufen, weil sie sich im Notfall mit Waffengewalt verteidigen können, oder man leistet sich den Luxus Hoplophobie. Da sollte jeder Unternehmer mal scharf nachdenken...Hat hier schon mal jemand ein Hausverbot erteilt bekommen, nur weil die Waffe entdeckt wurde, mal abgesehen von irgendwelchen Discos und so Schuppen?
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Ich denke, wenn man ein Geschäftsraum betritt, wo in der Hausordnung steht, dass man keine Waffen dabei haben darf, dann macht man sich wegen Hausfriedensbruch strafbar, ohne dass es noch einer weiteren Aufforderung zum Verlassen bedarf.
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Leute, Leute. Hausrecht ist Zivilrecht, das interessiert den Staatsanwalt nicht.
Jeder kann auf seinem Besitztum sagen, Du hast krumme Nase, Du kommst hier net rein. Oder was auch immer
Widersetzt sich derjenige, kann der Besitztümer ihn zivil wegen Verstoß verklagen, bzw,. sein Hausrecht mit Hilfe der Polizei durchsetzen.Wenn nun der Besitztümer keine Waffen auf seinem Grundstück haben will, dann muss man das akzeptieren. Nimmt man dennoch eine mit, ist das keine Straftat, jedoch kann der Besitztümer sein selbst gemachtes Hausrecht auch mit Hilfe der Polizei durch setzen.
Daher können und machen die Betreiber eines Station auch besondere Hausrechtsregelungen, indem sie nicht nur Waffen verbieten, sondern alle gefährlichen Gegenstände. Die Einlasskontrolle kann daher Regenschirme und Bierflaschen dem Besucher abnehmen. Der Besucher muss das nicht akzeptieren, jedoch bekommt er dann auch keinen Einlass.
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"Dann wären Fälle ala "U-Bahn-schläger" sicher anders ausgegangen. Die Passanten hätten die Täter sicher eher in ihre Schranken verwiesen wenn sie die Mittel dazu bei sich gehabt hätten."
=> so a la "Die Fremde In Dir"?
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Zitat
Original von Floppyk
Leute, Leute. Hausrecht ist Zivilrecht, das interessiert den Staatsanwalt nicht.
Jeder kann auf seinem Besitztum sagen, Du hast krumme Nase, Du kommst hier net rein. Oder was auch immer
Widersetzt sich derjenige, kann der Besitztümer ihn zivil wegen Verstoß verklagen, bzw,. sein Hausrecht mit Hilfe der Polizei durchsetzen.Vielmehr liegt der Tatbestand des § 123 Hausfriedensbruch vor und es werden Selbstvornahmerechte begründet. Man darf den Störer also auch selbst aus der Wohnung entfernen. Eigentum ist notwehrfähig!
Zitat
Wenn nun der Besitztümer keine Waffen auf seinem Grundstück haben will, dann muss man das akzeptieren. Nimmt man dennoch eine mit, ist das keine Straftat, jedoch kann der Besitztümer sein selbst gemachtes Hausrecht auch mit Hilfe der Polizei durch setzen.Das halte ich bei für publikumsgeöffnete Geschäfte für strittig. Wenn ein Dieb ein Geschäft zu Geschäftszeiten betritt um zu stehlen, dann macht er sich ggf. auch wegen Hausfriedensbruch strafbar (widerrechtlich). Wenn jedoch jemand entgegen der Hausordnung Waffen führt, jedoch um normal einzukaufen ist mir nicht ganz klar, ob sich eine Widerrechtlichkeit allein durch die Hausordnung schon begründet. Bin aber zu faul nachzuschauen
Im Zweifel wird es dem Ladeninhaber aber lieber sein, dass Personen Waffen führen und bei ihm einkaufen statt bei der Konkurrenz. Dies könnte auch begründen, warum ich noch in keinem Laden (für Geschäfte des alltäglichen Lebens) eine entsprechende Hausordnung sichten konnte. -