Wie lange dürfen Patronen im Magazin verbleiben?

Es gibt 22 Antworten in diesem Thema, welches 4.598 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. März 2008 um 08:17) ist von marek.gwi6388.

  • Hallo bzw. Guten Morgen euch allen,

    ich habe eine wichtige Frage bzgl. meiner SSW.
    Wie lange dürfen denn Patronen im Magazin verbleiben ohne das die Zuführungsfeder beschädigt wird und keine 100% Funktion garantiert wird?
    Soll ich die Patronen nach nun fast 9 Monaten doch besser rausnehmen, damit sich die Magazinfeder wieder entspannen kann?
    Wenn ich die Feder bereits beschädigt habe, gibt es da eine Möglichkeit der Magazinfeder wieder 100% der Zuführungskraft wiederzugeben ohne eine neue kaufen zu müssen?

    Danke im voraus und einen angenehmen Tag noch.

    Wer früher stirbt, ist länger tot.

  • Erstens ist es nicht erlaubt, es sei denn du hast nen Tresor mit Widerstandsgrad B oder 0.

    Zweitens, bekommst due eine Feder nicht wieder in den Originalzustand, also neue kaufen.

    Die 5 Faktoren des sicheren Treffens:
    Griff, Stand, Atmungskontrolle, Visierbild, Abzugskontrolle 
    An Xe (Blackwater), GSG9 und Bundeswehr, ich bin noch zu haben :ngrins:

  • Zitat

    Original von GEB
    Erstens ist es nicht erlaubt, es sei denn du hast nen Tresor mit Widerstandsgrad B oder 0.

    B reicht nicht zur gemeinsamen Aufbewahrung. Es muß mindestens Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 sein.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • tresor für ne schreckschusswaffe ???? seid wann das denn???

    Das Leben ist ein beschissenes adventure aber die Grafik ist geil!!!!!

  • Zitat

    Erstens ist es nicht erlaubt,


    Wieso ist es nicht erlaubt, die Patronen im Magazin zu lassen und das zB weit entfernt von der Waffe unter Verschluss zu lagern?
    Da steht doch nichts, dass er die Waffe 9 Monate im Stück geladen hatte ...

  • Ich denke, da werden zweierlei Sachen durcheinander geworfen. marek.gwi6388 hat ja nicht geschrieben, dass er eine geladene Waffe lagert, sondern nur gefragt, ob er ein geladenes Magazin wegen möglicher Federprobleme entladen soll.
    Magazine kann und darf man zu Dutzenden geladen lagern, Hauptsache Unberechtigten - in diesem Fall alle Personen unter 18 - ist der Zugriff verwehrt.
    Ist eine Waffe schussbereit, also geladen oder liegen Waffe und Munition zusammen, ist tatsächlich ein Waffenschrank ab dem Widerstandsgrad "0" oder "1" gefordert, weil das WaffG nicht zwischen SSW und scharfer Waffe unterscheidet. Denn nur dort ist die gemeinsame Lagerung von Waffe mit der passenden Munition zulässig.

    Um aber die Ausgangsfrage zu beantworten: Je voller das Magazin mit Patronen gefüllt ist und je länger das so liegen bleibt, desto schädlicher für die Feder. Je nach Güte der Feder wird sie über kurz oder lang ihre Spannung verlieren. Das kann in ein paar Monaten passieren oder auch nach Jahren.
    Wenn man ein geladenes Magazin unbedingt lagern will, empfehle ich es auf Dauer nur gut halbvoll zu laden. Ist die Feder schon schwach geworden und es gibt Zuführungsprobleme, kann man versuchen diese zu recken. Ansonsten ist eine Feder als Ersatzteil nicht teuer, sofern noch lieferbar.

  • Einfach nen KWS in der Tasche haben, dann kannst du deine 60 SSWs daheim auch geladen rumliegen lassen, ist ja dann ein Führen von Waffen *lol*

    Wer seinen Männer sagt was sie tun sollen , aber nicht wie, muss mit überraschenden Ergebnissen rechnen - George S. Patton

  • Kurzer Nachtrag: Ich lagere SSW und (geladenes) Magazin getrennt.
    Einen Waffenschrank kann ich mir nicht leisten, daher getrennte Lagerung.
    Aber einen KWS habe ich auch.
    Danke für die Antworten. Thema kann zu.

    Wer früher stirbt, ist länger tot.

    Einmal editiert, zuletzt von marek.gwi6388 (17. März 2008 um 12:03)

  • Zitat

    Original von taz777
    Einfach nen KWS in der Tasche haben, dann kannst du deine 60 SSWs daheim auch geladen rumliegen lassen, ist ja dann ein Führen von Waffen *lol*


    Da vertrete ich eine andere Rechtsauffassung. Wer so handelt, bei dem ist mindestens Zuverlässigkeit anzuzweifeln.

    Zur Erinnerung:
    § 5 Zuverlässigkeit
    ...
    2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
    b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
    c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

    Nebenbei: Zuhause gibt es kein Führen.

  • Zitat

    Original von Floppyk
    Nebenbei: Zuhause gibt es kein Führen.

    Genau, und Führen setzt zudem vorraus das man die tatsächliche Gewalt ausübt. Das kann man Zuhause zwar auch ohne KWS, aber eben, weder mit noch ohne KWS, während seiner Abwesenheit.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

    Einmal editiert, zuletzt von Erklärbär (17. März 2008 um 22:19)

  • Hm.
    Davon habe ich noch nichts gehört das man für SSW´s nen Tresor braucht wenn man die geladen lagern will, also für meine Permanent geladene Waffe habe ich keinen Tresor.

    Ist das nun Illegal?

    Gruß Steven

  • Zitat

    Original von stevenfueller
    Ist das nun Illegal?

    Ja.

    Rheinländischer Europäer.

    "Wenn ich bei Magdeburg in die norddeutsche Tiefebene komme, beginnt für mich Asien." - Konrad Adenauer

  • Zitat

    Original von Erklärbär

    Genau, und Führen setzt zudem vorraus das man die tatsächliche Gewalt ausübt. Das kann man Zuhause zwar auch ohne KWS, aber eben, weder mit noch ohne KWS, während seiner Abwesenheit.

    Tatsächliche Gewalt kann man auch dann ausüben, wenn die Sache z.B. verschlossen im Fahrzeug liegt oder in den Regalen im Supermarkt steht. Ausreichend ist ein genereller Besitzwille (dazu: BGHZ 101, 186).
    Es wäre schön, wenn die juristischen Laien unter uns entweder richtig definieren oder aber schweigen bzw. das Unwissen kennzeichnen.

  • Zitat

    Original von stevenfueller
    Ist das nun Illegal?

    Ja, ist es.

    § 36 WaffG

    Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) entspricht.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Zitat

    Original von White
    Es wäre schön, wenn die juristischen Laien unter uns entweder richtig definieren oder aber schweigen bzw. das Unwissen kennzeichnen.

    Dann komm mal deiner Waffenbehörde mit einem Urteil über einen Gefundenen Geldschein und begründe damit dass Du deine Waffen nicht in einen Tresor packen musst, weil das Herumliegen lassen (eines Geldscheins) in einem Großmarkt reicht um die tatsächliche Gewalt auszuüben.

    Wollen wir drum Wetten was die mit deiner Zuverlässigkeit machen? Wollen wir drum wetten das sich da kein Berufungsgericht findet das deiner Auslegung folgt?

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

    Einmal editiert, zuletzt von Erklärbär (17. März 2008 um 22:35)

  • Zitat

    Original von Erklärbär

    Dann komm mal deiner Waffenbehörde mit einem Urteil über einen Gefundenen Geldschein und begründe damit dass Du deine Waffen nicht in einen Tresor packen musst, weil das Herumliegen lassen (eines Geldscheins) in einem Großmarkt reicht um die tatsächliche Gewalt auszuüben.

    Wollen wir drum Wetten was die mit deiner Zuverlässigkeit machen? Wollen wir drum wetten das sich da kein Berufungsgericht findet das deiner Auslegung folgt?

    Das ist korrekt. Ein Geldschein, der in einem Geschäft gefunden wird, ist nicht herrenlos, sondern steht im Gewahrsam des Ladeninhabers. Du verkennst allerdings das Problem. Wenn eine Waffe bei jmd. geladen in einem Zimmer liegt, in das nur der Besitzer Zugang hat (z.B. weil er alleine wohnt / keine Kinder hat) und die Haustür brav abschließt, dann hat er alleiniges Gewahrsam. Ein Verstoß gegen § 5 ist nicht ersichtlich. Wenn sie allerdings in der Kuschelecke des Kindergartens liegt, sieht das anders aus...
    Das schöne ist, dass es sich bei der Waffenbehörde nicht ausschließlich um juristische Laien handelt. Denen kommt man dann natürlich nicht mit dem örtlichen Lebensmittelgeschäft, sondern § 5 I Nr. 2 WaffG.

  • Nun kriegt euch mal wieder ein, ihr allesbesserwissendengutmenschen.
    Das ist ja wirklich furchtbar, was man da lesen muss, jaja, ich darf dagegen nichts sagen, ich weiß ..
    Aber irgendwann muss auch mal mit dieser Besserwisserei Schluss sein.
    Grummel