THX an alle, ein einfaches Graka Treiber Update hats gebracht
Beiträge von Paddy
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Hallo Forum, bei meinem neuen Notebook habe ich jedes Mal nach beenden des Bildschirmschoners Darstellungsfehler!! Kann mir anhand des Bildes jmd sagen woran das liegen könnte?
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Hallo Forum,
in diesem kleinen Review stelle ich euch meine neuste Errungenschaft im Blankwaffen Bereich vor.
Nachdem ich seit einem halben Jahr ein RAT Cutlery 3 mein eigen nenne, und von dessen Qualität, Führigkeit, Schärfe und Schärfbarkeit mehr als beeindruckt war, habe ich mir letzte Woche ein H.E.S.T einschiffen lassen
Die Daten:
Gesamtlänge: ca. 19,5 cm,
Klingenlänge: ca. 8 cm,
Klinge geschliffen: ca. 8 cm
Klingenhöhe: ca. 3 cm,
Klingenstärke: ca. 4,6 mm,
Messer-Gewicht: 128 g
Messer-Gewicht mit Scheide: 183 g
Lieferumfang: RAT-H.E.S.T. mit Kydex-Scheide
Molle-Lock Kit
Springerschnur mit SchnurstopperFunktionen: Messer
Drahtbrecher
Mini-Brechstange (Dosenöffner)
!!!!Bieröffner!!!!Fazit: Waffengesetzkonform! Robust! Scharf! Multifunktional! Hübsch!
MFG Paddy
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Also ich kann ohne Probleme und Übung ein Opinel Messer mit einer Hand öffnen und feststellen, darf jetzt nur ich oder jeder der es probiert hat ein solches Messer nicht mehr führen?!
Und die Frage ist ernst gemeint....
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Was mir mittlerweile schon 2 mal passiert ist KLICK
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Also ich führe mein Messer auf dem Weg zur Pacht schon...
Zitat:Führen nicht schon auf dem Weg nach Bayern erfolgen darf, sondern erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Wanderung, dem Bergsteigen.
Also diese Aussage finde ich eigentlich eindeutig... "erst in zeitlichen Zusammenhang", was auf dem DIREKTEN Weg zur Jagd, zur Wanderung gegeben ist. Auf dem Weg zum Wanderurlaub nach Bayern selbstverständlich nicht.
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Aktuell:
ZitatAntwort LKA Ministerien für Inneres
Sehr geehrter Herr xxx,
Frau Richter hat mich gebeten, Ihre v.g. waffenrechtliche Frage zu beantworten.
Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass § 42a nicht Gegenstand der letzten Novellierung des WaffG war, sondern bereits im März 2008 in das WaffG aufgenommen wurde.
Nach § 42a Abs. 1 Nr.3 WaffG ist es u.a. verboten, ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. Dieses Verbot gilt nach Abs. 2 Nr.3 nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt nach Abs. 3 u.a. vor, wenn das Führen des Messers einem allgemein anerkannten Zweck dient. Diese relativ weitgefasste Ausnahmeregelung wurde in das WaffG aufgenommen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Verbot zu beeinträchtigen.
Unter diese Ausnahmeregelung fällt z.B. das Mitführen dieser Messer auf Wanderungen, beim Picknick (wichtig, da das Gesetz auch normale Kückenmesser wie z.B. Brotmesser erfasst), beim Bergsteigen oder Angeln. Ich bitte aber hierbei zu beachten, dass, sofern die jeweilige Tätigkeit (z.B. Wandern oder Bergsteigen in Bayern)nicht ortsnah erfolgt, das Führen nicht schon auf dem Weg nach Bayern erfolgen darf, sondern erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Wanderung, dem Bergsteigen.
Sie begehen also keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr 21a WaffG, wenn Sie Ihr Messer auf einer Wanderung durch das Saarland führen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ministerium für Inneres
und EuropaangelegenheitenNa das ist doch mal eine klare und eindeutige Antwort! Es sind eben nicht alle Behörden gleich
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Zitat
Original von räbchen
moin.
es gibt Länder, wie Dänemark, da darfste nicht mal ein Messer mit 12 cm Klingenlänge mit rumschleppen.
Also da kamnn man hier noch froh sein, das das geht.Ich seh da kein Grund zum meckern, Zum Fleischschneiden, Schnitzen , Survival und was weiß ich was für Gründe ist ne Klingenlänge von 12 cm allemal mehr als genug
Die Gebrauchsmesser der Germanen und Wikinger, jeder hatte nur eines , um damit alles zu Machen, war so bei 7-8 cm. Und die waren nun weißgott drauf angewiesen in Ihrem Leben. Aber ist nur ein Beispiel.gruß rabe
Also diese Einstellung kann ich absolut nicht nachvollziehen...
Nur weil es Länder gibt in denen die Gesetzte noch schärfer ist, sollen wir jede Freiheitseinschränkung akzeptieren?Um es mit Reinhard Mey´s Worten zu sagen:
"Fall nicht auf sie rein! Paß auf, daß du deine Freiheit nutzt,
Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt!"Und abgesehen davon, versuch mal mit einem <12cm Messer zu Holz zu hacken...
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Zitat
Original von Mir per mail Betreff: Frage bezüglich Führverbot § 42a WaffG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Waffengesetz Novellierung lässt bei mir eine unangenehm große
Rechtsunsicherheit entstehen.Zitat:
"(1) Es ist verboten
(...)
3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cmzu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(...)
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3,
sofern ein
berechtigtes Interesse vorliegt.(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor,
wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung
erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten
Zweck dient. "Sachverhalt: Wie jeden Sommer will ich mit einigen Freunden eine
naturnahe, mehrtägige Wanderung durch das Saarland unternehmen.Frage: Begehe ich eine Ordnungswidrigkeit nach § 42a WaffG wenn ich zu
diesem Zweck ein feststehendes Messer größer 12cm Klingenlänge führe?Auf http://www.abgeordnetenwatch.de wurde folgende Frage von Hr. Winfried S.
gestellt:„Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit streife
ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation durch
Wälder, Büsche und wenn es sein muss, auch durch Dornenhecken, die eine
lange Klingenlänge erfordern. Dies möchte ich auch in Zukunft tun. Ist
dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?“Herr Dr. Schäuble antwortet:
„Das von Ihnen geschilderte Führen von langen Fahrtenmessern bei
Wanderungen wird durch diese Verbotsnorm nicht beeinträchtigt, da hier ein
gesetzlich anerkannter Zweck im Sinne des § 42a Abs. 3 WaffG vorliegt.
Ziel der Verbotsnorm ist es nicht, z.B. Angler, Bergsteiger oder Wanderer
wie Sie in der Ausübung ihres Hobbys zu behindern [...].“Können Sie mir eine Rechtsverbindliche Antwort auf meine Frage geben, um
mir in Zukunft beim Wandern eine gewisse Rechtssicherheit zu gewährleisten.MFG xxx
ZitatAntwort LKA
Sehr geehrter Herr xxx,
Ihre Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem Führen des bezeichneten Messers ist nachvollziehbar. Verständlich ist auch, dass Sie sich mit diesem Thema zunächst an die Polizei wenden.
Die außergerichtliche Rechtsberatung ist durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gesetzlich reglementiert und Rechtsanwälten, Notaren sowie anderen, dazu besonders befugten Personen und Stellen vorbehalten. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass die Erteilung von Rechtsauskünften grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Polizei gehört.
Mit freundlichen Grüßen
Im AuftragOffensichtlich weiß nichtmal die Polizei was noch erlaubt ist und was nicht!
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Kauf dir lieber ein Messer. Ist unauffälliger und wirksamer...
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Danke an pmbond und all die Anderen,
noch knapp 5 Std bis Stunde Null und der Revolver läuft Rund:)
Bald geht’s los!
Und für nächstes Silvester gönn ich mir so was... Klick
Wünsche euch allen einen guten Rutsch
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So, durch Ballistol und fleißiges spielen habe ich den Widerstand schon mal verringert! Scheint besser zu werden!
Mal noch eine andere Frage, die Combatgriffschahlen finde ich etwas "billig"... Welche Alternative gibt es, vorzugsweise Holz?
Habe schon oft von Nil-Griffen gehört? Passen die, und wo gibt es die?
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Puhh... da bin ich erleichtert.
Hab schon befürchtet nach meiner P88 und P22 erneut eine "Vitrinenwaffe" gekauft zu haben...
Übermorgen (nach 150 Schuss) gibt’s einen Statusrapport
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Hallo Forum,
nach all den positiven Berichten im Forum habe ich mir bei Sportwaffen-Schneider eine RG 89N bestellt.
Heute ist sie angekommen und nun habe ich direkt ein Problem...Wenn ich den Revolver vorspanne und abdrücken will, geht das in ca. 40% der Fälle nur extrem schwer! Habe wirklich keine Ahnung an was das liegt.
Ist halt nicht immer, und DA funktioniert einwandfrei... Hoffe jemand kennt das Problem.
Danke schon mal im voraus, Paddy.
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Mal eine kleine OT Frage: Ich will mir zu Silvester noch einen Revolver anschaffen um Munitionskosten zu sparen und meine störanfälligen P88/P22 zu schonen.
Jetzt frag ich mich ob die RG69 den Aufpreis zur RG89 wert ist?
Was hat/kann die RG69 was die RG89 nicht hat? Ist das 70€ Aufpreis wert?
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früher ein Timberline Einhandklappmesser, und seit der Gesetzesänderung ein Pohl Force Hornet!
Je nach "Gefährdungsgrad" trage ich zusätzlich ein Walther Pro Secur Pfefferspray bei mir.
In diesen Jahren (ca.10) konnte ich jeden Aggressor durch Deeskalation, gestellten Anruf bei der Polizei oder indem ich ihn mit der Handykamera aufnahm(Video) abwehren!
Lediglich einmal musste ich (nach gescheitertem Fluchtversuch) mein (damals noch) Klappmesser ziehen... Durch aggressives kontern mit dem Messer wurden die beiden Angreifer in die Flucht geschlagen.
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Naja egal wie das ausgeht ich kann trotzdem jedes Wochenende weiter meinen Sport betreiben... XXX
Und alle die das bald nicht mehr können sollten sich vor dem Bundestag einem neuen Hobby widmen... Dem Komasaufen. Vllt sehen dann einige hohen Herren klar.
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Da reden Blinde von Farben...
Edit: reden verbieten Blinde die Farben...