SSW in der Kaserne führen

Es gibt 27 Antworten in diesem Thema, welches 5.464 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (27. März 2008 um 08:36) ist von Derringer.

  • Zitat

    Original von Derringer

    Korrekt ! Privates Führen/Transportieren von Waffen jeglicher Art ist nach den Benutzungsbestimmungen und Hausrecht der DB AG in Personenzügen verboten.
    Siehe Punkt 7.2.1., Seite 12 http://www.bahn.de/p/view/mdb/pv/…vs_11.02.08.pdf

    Die haben grundsätzlich alles verboten was dazu geeignet ist um andere Fahrgäste zu verletzen oder zu belästigen. Da dürfte auch das Handy nicht mit, denn damit können ja andere Fahrgäste auch belästigt werden. Das dient lediglich der rechtlichen Absicherung, da wird keiner was kontrollieren ob du jetzt gerade in der Stadt eine Waffe gekauft hast und die mit heim schleppst.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Zitat

    Original von germi
    Das dient lediglich der rechtlichen Absicherung, da wird keiner was kontrollieren ob du jetzt gerade in der Stadt eine Waffe gekauft hast und die mit heim schleppst.


    Wobei es ( nur um einen Fall zu konstruieren ) relativ ungeschickt wäre, grade in Uniform und mit SSW den Feldjägern in die Kontrolle zu laufen.... ;)

  • Ich durfte während meiner Dienstzeit meine SSW führen- zwar nicht im Dienst...aber danach,auch auf Kasernengelände.
    Habe sogar Zeitweise mit meinen Vorgesetzten nach Dienstschluss im Manschaftsraum gesessen,beim reinigen meiner Waffe...war damals ne P99.
    Ich durfte sie nicht offen auf dem Kasernengelände tragen und ein führen aussehalb in Uniform war auch nicht drin.
    In Privatklamotten aber auch kein Thema...

    Da musste ich keinerlei Anträge stellen,lediglich meine direkten Vorgesetzten und das Wachpersonal wussten bescheid.

    Ist aber auch schon 13 Jahre her.

  • Kurze Zwischenfrage: Wenn ich meine SSW im verschlossenen Koffer getrennt vom Magazin transportiere, ist auch dieses transportieren in der Bahn verboten??? (kein KWS!)

  • Zitat

    Original von Karma
    Kurze Zwischenfrage: Wenn ich meine SSW im verschlossenen Koffer getrennt vom Magazin transportiere, ist auch dieses transportieren in der Bahn verboten??? (kein KWS!)

    Im Prinzip ja (Vertragsfreiheit und Hausrecht der Bahn).

    Aber: Wie soll die Bahn das kontrollieren? Der Schaffner darf deinen Koffer nicht öffnen, selbst die Bahn/Bundespolizei darf das nur in Grenznähe.

    Rheinländischer Europäer.

    "Wenn ich bei Magdeburg in die norddeutsche Tiefebene komme, beginnt für mich Asien." - Konrad Adenauer

  • Hm...ja es geht mir ja auch nur um das Recht sie zu transportieren...nicht um die durchführbarkeit einer Kontrolle! ^^
    Hatte letztens erst etwas Ärger mit der Judikativen und will mich jetzt lieber völlig im Recht befinden! ^^

  • Die ZDv 10/5 beschäftigt sich mit dem "Leben in der militärischen Gemeinschaft".

    In der Tat ist dort auch das verbringen von Schusswaffen in die LIegenschaften der Bw (=Kaserne) geregelt. Das Du die Vorschrift nicht im Internet findest, ist auch richtig so. Diese ist - wie die Masse der Vorschriften - als Verschlußsache - Nur für Dienstgebrauch eingestuft. Solche Dinge dürfen nicht im Net verfügbar sein...

    Für jegliche Waffen bedarf es der Genehmigung. Bei uns in der Kaserne war der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte (also der BtlKdr) zuständig.
    Dies galt für jegliche Art von Waffen. Wir haben unserem Spieß zum Abschied einen Deko-K98 geschenkt, selbst dessen Verbringen mussten wir beim Kdr beantragen..

    In vielen Kasernen wird ein strenger Maßstab angelegt, und u.U. nimmt es auch Einfluss, in welchem Dienstverhältnis Du stehst (bei uns z.B. hat ein Werhrpflichtiger nicht mal ne Parkmarke bekommen - vom mitbringen der eigenen Knarre ganz zu schweigen)

    3 Mal editiert, zuletzt von bo2610 (27. März 2008 um 08:09)

  • Zitat

    Original von jnievele

    ..., selbst die Bahn/Bundespolizei darf das nur in Grenznähe.

    Da irrst Du !
    Die Bundespolizei ist auf dem gesamten Bahngelände (Gleiskörper, Gebäude, Zug, Bahnhofsvorplatz, Bahnhof mit den darin befindlichen Geschäften, usw.) der Deutschen Bahn AG für die polizeilichen Aufgaben sachlich und örtlich zuständig (§ 3 i.V.m. § 58 Bundespolizeigesetz - BPolG) und hat mit Grenznähe überhaupt nichts zu tun. Was Du meinst ist eine weitere Aufgabe der Bundespolizei, nämlich der Schutz der Grenzen der Bundesrepublik (§ 2 i.V.m. § 58 Bundespolizeigesetz - BPolG). Das Öffnen lassen einer Tasche ist aber selbstverständlich an einen polizeilichen Anlaß gebunden, z.B. zur Abwehr von Gefahren oder zur Strafverfolgung. Die Ermächtigungen hierfür ergeben sich für die Bundespolizei zur Gefahrenabwehr aus §§ 43, 44 Bundespolizeigesetz (BPolG), zur Strafverfolgung aus §§ 102, 103 StPO.

    4 Mal editiert, zuletzt von Derringer (27. März 2008 um 08:51)