Rechtslage: Schießen im Wald

Es gibt 12 Antworten in diesem Thema, welches 4.393 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (12. Mai 2008 um 13:07) ist von Erzengel1989.

  • Guten aben die Schützenkollegen!

    Ich hätte da eine Frage, darf ich mit dem Luftgewehr oder sogar der KK-Waffe im Wald meines Onkels schießen. Ich weiß nicht wie das ist mit der Umzäunung etc.

    Danke im Voraus, WillhelmTell!

    Einmal editiert, zuletzt von WillhelmTell (25. Februar 2008 um 21:15)

  • KK darfst du nur auf zugelassenen schießständen Schießen, LG NUR wenn die Möglichkeit besteht das das Projektil das Grundstück unter keinen Umständen verlassen kann.
    Auf gut deutsch: VERGISS DEN WALD

    Gruß Steven

    EDIT: Au! Sorry du kommst ja aus Ösiland, da kann ich dir nicht s dazu sagen

    Einmal editiert, zuletzt von stevenfueller (25. Februar 2008 um 21:21)

  • Muß bei euch in Österreich denn das Grundstück umfriedet sein? Dürft ihr nicht generell auf euren Grundstücken schiessen?

    gruß Markus

  • Nein

    solange es nicht so umbaut ist das es niemand betreten kann und das geschoß das grundstück nicht verlassen kann. ist es verboten.

    und einen Wald so zu umzäunen das das geschoß ihn nicht verlassen KANN. stell ich mir ziemlich kostspielig vor

    EDIT: andere wahren schneller

    CPS Competition,Nighthawk,Harrington Mod. GAT;HW 57;Umarex GPDA9,2x IWG SP15 Compact,ME 9 mod.PARA Sport Exclusiv,ME P08 Antik,Colt Gold Cup;P99 AS,HK P8;Norinco QJ12 Salut Pumpgun
    BILDER

    Einmal editiert, zuletzt von AfH86 (25. Februar 2008 um 21:26)

  • Zitat

    Original von _markus_
    Muß bei euch in Österreich denn das Grundstück umfriedet sein? Dürft ihr nicht generell auf euren Grundstücken schiessen?

    gruß Markus

    Versteh mich nicht falsch aber für mich heißt das soviel Wie wenn ich .338 LM im gemüsebeet schießen dürfte.

    naja ich verstehe euch schon, in Deutschland ist das alles ganz anders..

    Einmal editiert, zuletzt von WillhelmTell (25. Februar 2008 um 21:26)

  • Darfst du, wenn der Wald eingezäunt ist.

    Generell darfst du mit allen Waffen die du legal besitzen darfst auf deinem eingefriedetem Grundstück schießen (oder auf fremden eingefriedeten Grundstücken, wenn dir der Besitzer die ausdrückliche Erlaubnis erteilt).

    Im Wald hast du nicht nur das Problem dass du unerlaubt eine Waffe führst (für Kat. C & D Waffen würdest du eine gültige Jagdkarte benötigen, für Kat. B Waffen einen Waffenpass), sondern auch dass du vermutlich der Wilderei beschuldigt wirst (und da kannst du schwer das Gegenteil beweisen).

    Auf jeden Fall werden dann alle deine Waffen verschrottet (entschädigungslos), du wirst mit einem Waffenverbot belegt, und eine Geldstrafe oder alternativ Arrest.

    Ich würde es nicht machen. Es gibt genug Schießstände wenn das eigene Grundstück nicht abgesichert genug ist.

    Gruß Georg

    *edit*

    Wenn der Wald umzäunt ist, dann ruht übrigens die Jagd (da ansonsten Gatterjagd -> verboten), du bekommst in dem Falle auch kein Problem wegen Wilderei. Allerdings ist es schwierig einen Zaun mittens durch den Wald genehmigt zu bekommen.

    Eingefriedet ist übrigens mind. ein Maschendrahtzaun, es reicht kein Absperrband, Weidenzaun oder eine nicht geschlossene leicht zu durchdringende Hecke. Und das ganze rundum!

    "Als erste zivilisierte Nation haben wir ein Waffenregistrierungsgesetz. Unsere Straßen werden dadurch sicherer werden; unsere Polizei wird effizienter und die Welt wird unserem Beispiel in die Zukunft folgen!"
    (Adolf Hitler, Reichsparteitag am 15.09.1935)

    Einmal editiert, zuletzt von Promo (25. Februar 2008 um 22:19)

  • Zitat

    Original von Promo
    [...] sondern auch dass du vermutlich der Wilderei beschuldigt wirst (und da kannst du schwer das Gegenteil beweisen).

    Mir ist von einer Beweislastumkehr bei Wilderei nichts bekannt. Kannst du dazu noch was schreiben?

    Edit meint: Oh, Österreich. Gibts sowas da? Muss derjenige, der des Mordes beschuldigt wird, beweisen, dass er es nicht war?

    Einmal editiert, zuletzt von White (25. Februar 2008 um 22:30)

  • Ich kann das nachvollziehen: Eine fremde Person, mal davon ausgehend, das mich nicht jeder kennt, ist bewaffnet mit einer Büchse im Wald. Bei jedem Revierinhaber, Jagdaufseher klingeln die Alarmglocken....erst recht wenn es kurze Zeit vorher Fälle der Wilderei gab!! Dann kann ich auch erst einmal der Wilderei angezeigt werden.

    Das es im Nachhinein jemand anderes war, ist zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht bekannt!!

    Ein weiteres Bsp: Du begehst nach deutschem Recht Wilderei, wenn Du ein Stück Wild mit dem PKW überfährst und es denn in den Kofferaum einlädst und mit nach Hause nimmst. Ausnahme: Der Revierinhaber oder der Jagdausübungsberechtigte/Jagdaufseher des anliegenden Reviers.

    Gruss

    Thomas

  • Jetzt habt ih mich wirklich vor einem Fehle bewahrt!:new16:

    Dann werde ich mal mit meiner 25m Gartendistanz zufrieden sein. Von dem abgesehen wird in diesem Wald NICHT gejagt, nur rein forstlich(?) genutzt.

    Naja Gruß:
    WillhelmTell

  • .... einfriedungen (zäune) im wald sind nach geltendem österreichischen forstrecht nur in seltensten ausnahmefällen und NUR nach forstrechtlicher genehmigung zulässig......

  • Grabschändung ist hier auch unzulässig

    "Das einzige, was über den Krieg ehrlicherweise zu sagen wäre, wird nicht gesagt:dass man den Krieg führt , weil man den Krieg liebt und weil er ein guter Zeitvertreib ist."
    Zitat: Amelie Nothomb