Anhörung im Innenausschuss

Es gibt 773 Antworten in diesem Thema, welches 109.835 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (27. Februar 2008 um 18:13) ist von Paramags.

  • Hallo.

    Eine Frage an die Experten bezüglich der Messer: die Rede ist von mit einer Hand zu öffnende Messer sowie Messer mit feststehenden Klingen ab 12 cm.

    Wie ist ein Messer einzustufen, welches ich normal mit zwei Händen aufklappen kann (also ein Klapp- oder Taschenmesser) und welches dann arretiert wird, so dass die Klinge feststeht? Ist das dann auch ein Messer mit "feststehender Klinge"? Fällt das dann auch unter das kommende Verbot?

    Gruß.

    sundog

    P.S.: Ich hoffe, das ist hier richtig und gehört nicht in das Messerforum.

  • SO, und was ist jetzt mit dem Altbestand an LEP`s - da steht nix drinn - wenn das so bleibt. wie es jetzt ist!

    Da sind bestimmt etliche tausende unterwegs - aber wie soll das jetzt vonstatten gehen???

  • Zitat

    SO, und was ist jetzt mit dem Altbestand an LEP`s - da steht nix drinn - wenn das so bleibt. wie es jetzt ist!

    Nö, wieso steht doch drin. Nach sechs Monaten entweder an Einen mit Bedürfnis, oder Vernichten... :cry:

  • @ sundog
    Nein, meiner Ansicht nach geht es hier explizit um Einhandmesser

    Ich habe aber auch noch eine Frage. Bei den Anscheinswaffen steht, dass Gegenstände nicht darunter Fallen die keine Beschriftung von Feuerwaffen haben. Bedeutet dass das nur Softairs mit Markings unter den Begriff der Anscheinswaffen fallen?
    Wenn ja, ist das Gesetz doch praktisch hinfällig.

    Gruß ProNothe

  • Zur Definition des Begriffes "Anscheinswaffen" im aktuellsten (von Ulrich verlinkten) Gesetzentwurf:

    Weiter unten, unter Punkt II. Zur Begründung findet sich folgendes:

    [...] Ausgenommen von der Definition [Anscheinswaffe] sind Spielzeugattrappen (z.B. Zündblättchenrevolver). Waffenimitate für Brauchtumsveranstaltungen (z.B. für Karneval, öffentliche Western-Veranstaltungen und Umzüge bei Schützenfesten) und kulturhistorisch bedeutsame Waffensammlungen. Ebenfalls ausgenommen sind die von Sportschützen verwendeten Druckluftwaffen (Luftpistole und Luftgewehr) sowie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die nach geltendem Recht nur nach Erteilung eines "kleinen Waffenscheins" (vgl. § 10 Abs. 4 Waffengesetz) in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen.

    Also: SSW fallen nicht unter Anscheinswaffen! KWS bleibt bestehen! Und F-Waffen dürfte man ja eh nie in der Öffentlichkeit führen. Da ändert sich nix. Ich darf jetzt bloß nicht mehr mit meinem deaktivierten H&K G3 durch die Innenstadt laufen. Och menno, dabei hab ich das doch immer so gerne gemacht! ;)

    Ansonsten findet sich in dem Entwurf und besonders in der anschließenden Begründung ab S. 22 (lest Euch die mal durch!) jede Menge Sachen, über die man sich als vernunftbegabter Mensch schwarz ärgern kann (z.B. Ablehnung der Absenkung der Altersgrenze beim Schießen mit Druckluftwaffen im Schützenverein, bescheuertes Blockiersystem für Erbwaffen, Messerverbot und "Ächtung" von Waffen in der Gesellschaft (ja, das ist erklärte Regierungspolitik, mit der Gesetzesänderungen begründet werden! Warum sagt denen niemand, dass sie Politiker und keine Pädagogen sind?).

    Die FDP ist und bleibt die einzige Partei, die für uns Waffenliebhaber wählbar ist. Alle anderen haben beim Thema "Waffenrecht" nen Vollschaden, wobei letzterer bei den Grünen und der Linken noch um einiges bedenklicher und pathologischer ist als bei CDU und SPD.

    Gruß,

    Tailgunner

    Muss mir noch ne gute Signatur ausdenken.

  • Zitat

    Original von Broken-lizard

    Nö, wieso steht doch drin. Nach sechs Monaten entweder an Einen mit Bedürfnis, oder Vernichten... :cry:

    Äh, wo steht das??? Das finde ich nicht in dieser Form.

    Weder im alten Entwurf, noch in den aktuellen Änderungen???

  • Zitat

    Original von ProNothe

    ch habe aber auch noch eine Frage. Bei den Anscheinswaffen steht, dass Gegenstände nicht darunter Fallen die keine Beschriftung von Feuerwaffen haben. Bedeutet dass das nur Softairs mit Markings unter den Begriff der Anscheinswaffen fallen?
    Wenn ja, ist das Gesetz doch praktisch hinfällig.

    Nein, das bedeutet es nicht. Alles, was wie eine Schusswaffe aussieht, fällt unter den Begriff "Anscheinswaffe", mit Ausnahme der oben in meinem Posting genannten Ausnahmen (SSW, Druckluftwaffen etc.).

    Das mit den Markings ist nur ein Kriterium, dass der Gesetzentwurf vorsieht, um Anscheinswaffen von Nicht-Anscheinswaffen zu unterscheiden. Ausschlaggebend ist (wie an mehreren Stellen in dem Dokument ausgeführt) der äußere Gesamteindruck. Das heißt, alle Softairs fallen unter den Anscheinsbegriff, außer sie haben "neonfarbene" Teile ODER sind im Maßstab deutlich größer oder kleiner als ihre Vorbilder (50%) ODER sehen insgesamt einfach nicht wie eine scharfe Waffe aus (Formgebung). De facto bedeutet das: 99 % aller Softairs sind Anscheinswaffen, deren Führen verboten ist. Egal, ob sie Originalmarkings haben oder nicht.

    Muss mir noch ne gute Signatur ausdenken.

  • Ach du Sch...! Das mit den Hieb- und Stoßwaffen ist wohl ernst gemeint.

    Definition: "Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),"

    Also alles an Schlagstöcken! Ich werd nicht mehr!! :evil:

    Einmal editiert, zuletzt von freedom (21. Februar 2008 um 18:07)

  • Moin .
    Vielen Dank an den admin, der hier heute mit der großen Harke die posts, die diffamierend mir gegenüber waren, entfernt hat.

    vielen dank
    in hoffnungsvoller erwartung auf eine vernünftige entfassung des nächsten gesetzes
    euer rabe

  • Zitat

    Original von Broken-lizard
    Steht auf Seite 10 ganz oben...

    Nein, da steht das so leider nicht, da steht, das ab dem ersten Tag des sechsten Monats des Inkrafttretes die Erlaubnispflicht gilt - aber zum Thema "Altbesitz" steht da definitiv nichts???

    Das steht dann wohl in der Verwaltungsvorschriften - man könnte das auch so interpretieren, dass die Altbestandsteile innerhalb dieser Frist angemeldet werden müssen - sonst wäre das einer Enteignung gleichzusetzen, da ein Altbesitzer nicht nachträglich ein Bedürfnis für eine F-Waffe (oder jetzt die GK-Waffe) erbringen kann.

    Ich kann dazu nur vermuten, dass die Teile angemeldet werden müssen - aber, ... weiß man noch nicht :cry:

  • Was Schlagstöcke und Tonfas angeht, da warte ich erstmal die nun wohl kommenden Feststellungsbescheide des BKA ab, bin mir (Optimist) sicher, das die nicht gemeint sind.
    In der gesammten Debatte sind die nicht einmal erwähnt worden...

  • Zitat

    Original von Thehunt
    In der gesammten Debatte sind die nicht einmal erwähnt worden...

    Trick 17!

    FWR 27745

    Gun control is the theory that a woman found dead in an alley, beaten, raped and strangled to death with her own pantyhose is somehow morally superior and preferable to that same woman, alive in that alley, explaining to a police officer how her dead assailant got a bullet in the chest.

  • Es heißt in dem Entwurf eindeutig,

    "(1) Es ist verboten,
    ...
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 ...

    zu führen"

    und diesen Passus aus der Anlage 1 ... habe ich gepostet:

    "Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),"

    und das ist eben der allgemeine Passus, unter dem Schlagstöcke verstanden werden. Die werden nämlich explizit als Waffen verkauft, deswegen sind die auch ab 18 und dürfen nicht auf öffentliche Veranstaltungen etc.

  • Das hab ich verstanden.
    Was ich zu bedenken gebe, ist, das sich die gesammte Diskussion nicht mit Schlagstöcken, bzw stumpfen Waffen beschäftigt hat.

    Es ging immer um Messer.

    Deshalb meine Skepsis.
    Wir werden (ich wiedehole meine Vorredner) einfach abwarten müssen, was morgen rauskommt und wie es sich dann in der Rechtspraxis darstellt.

    In Deutschland gilt noch immer das Übermaßverbot (wenn auch scheinbar nur noch auf dem Papier)