Schießen in der Öffentlichkeit

Es gibt 29 Antworten in diesem Thema, welches 7.092 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (4. Januar 2008 um 22:56) ist von Derringer.

  • Wobei ich hier sogar fast vermuten würde, dass die Polizei an silvester mit wichtigeren Dingen beschäftigt ist.

    Im schlimmsten fall würden se warscheinlich den KWS sehen wollen, um eine Straftat auszuschließen und dann wärs gut.

    (zumindest um 0 Uhr herum)

    ** Browning GPDA9 (PTB-592) ** Röhm RG300 (PTB-327) ** Walther P99 (PTB-762) **

  • Zitat

    Original von HWJunkie
    § 53

    Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,


    Tja, Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 behandelt aber erlaubnispflichtige Sachen. Unterabschnitt 3 wäre richtig.

    Außerdem kann ich mir nicht vorstellen, dass das unterlaubte Führen von scharfen Schusswaffen zu SSW im Strafmaß nicht unterschieden wird.

  • Zitat

    Original von HWJunkie
    Die genauen Strafvorschriften für das Führen konnte ich mir nicht herleiten, da bitte ich andere, den richtigen Text zu finden.
    Stefan

    Ich habe habe folgendes dazu gefunden:

    Zitat

    § 52

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
    1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

    bzw.

    2. ohne Erlaubnis nach [...]
    b) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe erwirbt, besitzt oder führt,

  • Dass das führen einer Waffe mit kleinem Waffenschein zulässig ist, ist ja bekannt.

    Ohne den KWS nach den aufgeführten Paragraphen her eine Straftat.
    Ok. zum Schießen gehört das führen.
    Also Ohne KWS ist es eine Straftat....

    und mit KWS ? (bsp. an Silvester?)

    Das ist es, was mich interessieren würde.

    Wenn ich im besitz eines KWS bin, stellt das Schießen eine Straftat dar, oder nur eine Ordnungswiedrigkeit?


    Oder ist diesbezüglich nichts im WaffG zu finden?

    (habe es leider nicht, kann also auch nicht nachschauen)

    ** Browning GPDA9 (PTB-592) ** Röhm RG300 (PTB-327) ** Walther P99 (PTB-762) **

  • Zitat

    Original von CChris
    und mit KWS ? (bsp. an Silvester?)


    Ist das so schwierig? Im WaffG ist der Tag Silvester mit seinem Brauchtum nicht als Ausnahmetag definiert. So bräuchte man eine Schießgenehmigung.
    Allerdings kann die Gemeinde generelle Ausnahmegenemigung erteilen.
    Somit bleibt nur die Notwehr und § 12 WaffG, dass das Schießen auf eigenem Grund bzw. mit Zustimmung ... erlaubt.

    Im Klartext:
    Führen nur mit KWS.
    Ballern auf öffentlichem Grund nur in Notwehrfällen.
    Letzteres gilt aber nicht nur für SSW, sondern auch für jede Art von Schusswaffe nach WaffG. Auch das Schießen im Wald mit CO2 oder Luftdruckwaffen ist auch verboten. Dann kommt noch das unerlaubte Führen dazu, weil es keinen Waffenschein für diese Waffen geben kann.
    Einzige Ausnahme: Das Waldstück ist privat, als Privatstück umfriedet und es liegt das Einverständnis vor und Geschosse können nicht ...

    Wer meint das zu ignorieren, begeht mindestens einen Verstoß gegen das WaffG. Dann kommt es auf die Würdigung des Richters an, ob die Zuverlässigkeit künftig auf längere Sicht nicht mehr gegeben ist. Dann wird's auch nichts mehr mit WBK, Jagdschein usw.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (4. Januar 2008 um 14:43)

  • Zitat

    Original von CChris
    .....
    gerade dieses silvester war es z.B. so, dass wir nicht auf unserem Grundstück waren, sondern in den weinbergen wegen der aussicht... und da wurde auch viel mit SSVs geschossen....
    .......


    Weinberge dürften Privatgrundstück sein, keine Öffentlichkeit.

    Zitat

    Oder ist diesbezüglich nichts im WaffG zu finden?

    (habe es leider nicht, kann also auch nicht nachschauen)

    Oben rechts im Seitenmenü: Waffenrecht

    Andreas

  • Zitat

    Original von gilmore


    Weinberge dürften Privatgrundstück sein, keine Öffentlichkeit.
    Andreas


    Aber mit Sicherheit keine Zustimmung des Eigentümers. Ob die auch umfriedet waren?

  • Zitat

    Original von HWJunkie
    Klar, §52.
    Aber wo da genau?

    Schießen an sich ist jedenfalls gemäß §53 nur eine OWi.

    Stefan

    Führen einer SSW ohne KWS ist ein Vergehen nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG