ZitatAlles anzeigenOriginal von Floppyk
Falsch:
Nochmal -> Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig.
Definition kampfmäßiges Schießen habe ich oben auch angegeben.
Behörden, Bundeswehr sind vom WaffG abgekoppelt.
Privates Schießen im Garten ist kein schießen auf Schießstätte und unterliegt auch keiner festen Disziplin einer SportOrdnung.Behörde und BW darf, die Privatperson im Garten/Keller/Dachboden darf, aber der Sportschütze auf einem Schießstand nein.
Der Bewacher, die gefährdete Person usw. - insbesondere die Personen mit Waffenschein (müssen sogar, lt neuester Rechtssprechung), die an einem Verteidigungsschießkurs teilnehmen wollen, benötigen eine behördliche Genehmigung.
Wieso falsch?!? Genau das habe ich ausgesagt! Es geht im Gesetzestext um Verbände und Vereine und damit um offizielles in öffentlichen Schießstätten. Privat ist eine freie Sache!