Es gibt 46 Antworten in diesem Thema, welches 7.883 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (27. September 2007 um 22:22) ist von Dr.König.

  • Zitat

    Original von promillo
    Nun streitet man sich drueber, ob §12(4), in dem KEINE Altersbeschraenkung fuers Schiessen mit F-Waffen auf befriedetem Besitz (kein Schiesstand) steht, nun bedeutet, dass Kiddies daheim unter Aufsicht auch schiessen duerfen oder nicht.

    Manche (incl mir) sagen, das geht, manche sagen, nein, das geht nicht.

    Echt? Ich kenne keinen der gesagt hätte das es geht. Insbesondere keinen Juristen. Die Lage ist eigentlich MEHR als Eindeutig.

    § 2 verbietet den Umgang für Personen unter 18.

    Ein juristischer Grundsatz seit jeher ist, gegen ein Verbot hilft nur eine explizite Ausnahmeregelung im Gesetz. Daher benötigt das Verbot auch keinerlei zusätzlicher Bestätigung oder Wiederholung im §12.

    Und spätestens Schießen ist in jedem Fall Umgang, ob mit oder ohne Aufsicht.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

    2 Mal editiert, zuletzt von Erklärbär (17. September 2007 um 23:59)

  • Zitat

    Original von promillo
    Wer Recht hat, wird man wohl nie erfahren, da deswegen noch kein Urteil erging. Scheint also eher ein theoretisches Problem zu sein.


    Anscheined kannst Du nicht lesen. Ich zitiere mich mal selbst. Den Rest kannst Du an angegebener Stelle nachlesen:

    Zitat

    Original von Floppyk
    Das Verbot geht aus dem WaffG hervor - Ende. Das kannst Du übrigens auch im neuen Visier-Sonderheft 46, S. 44 ff nachlesen.

  • Ach, macht doch, was ihr wollt...

    Mir wird diese dauernd neu aufgewaermte Schwaetzerei zu langweilig.

    Hier nochmal § 12

    Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    ...
    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,...

    Wo steht da, dass der Hausrechtsinhaber 18 sein mjuss, wo, dass der Schuetze 18 sein muss?
    Und wo steht, dass ein albernes Ordnungsrecht wie das WaffG das elterliche Erziehungsrecht des GGs aushebeln kann?

    Aber macht nur weiter so, in D brauchts keine Gesetze mehr, die Untertanen verbieten sich selber alles, was nur geht.
    EOD. :marder:

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • Zitat

    Original von promillo
    wo, dass der Schuetze 18 sein muss?

    In §2, wie schon mehrfach Erwähnt.

    Nach dem Verbot in §2 müßte es in §12 EXPLIZIT für Personen unter 18 Erlaubt werden.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Zitat

    Original von promillo
    Mir wird diese dauernd neu aufgewaermte Schwaetzerei zu langweilig.
    Hier nochmal § 12
    Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    ...EOD. :marder:

    Wie schon richtig festgestellt: Auszugehen ist aber von § 2, der eben die Grundvoraussetzung aufstellt - 18 Jahre - von der nur auf Grundlage einer speziellen Ausnahmeregelung abgewichen werden kann. § 12 (4) ist KEINE entsprechende Ausnahme sondern bestimmt nur, daß man auf einem zugelassenen Schießstand keine WBK und/oder "Schießerlaubnis" benötigt. Mit "18 oder nicht 18" das das nichts zu tun.
    Das heißt: Privatschießen im Keller ist für Minderjährige grundsätzlich verboten und wer es zuläßt verstößt gegen das WaffG. Das gilt auch für den hypothetischen Super-Duper-Jugend-Sportschützen.Aber ob der sich außerhalb des Schiestands überhaupt dafür interessiert?
    Man kann es richtig finden, man kann es falsch finden - aber bitte: Allein der Umstand, daß das WaffG dies so regelt, bedeutet nicht, daß es richtig wäre und man es nicht kritisieren dürfte. Wir müssen uns zwar grundsätzlich an jeden gesetzlichen Schwachfug halten und tun das natürlich auch alle (ja, auch nachts vor einer roten Ampel, wenn im Umkreis von 5 km keine Menschenseele ist), aber noch ist es nicht soweit, daß man dies nicht kritisieren dürfte. Und wenn man bedenkt, welche und wieviele Gegenstände in einem normalen und erst recht in einem Heimwerkerhaushalt frei zugänglich sind, die viel eher dazu geeignet sind (und auch verwendet werden), gezielt oder ungewollt die Gesundheit zu ruinieren oder das Leben zu verkürzen, kann man an der Sinnhaftigkeit des Verbots, daß der erfahrene Papa (Mamas sind da doch eher sehr, sehr selten) dem Sohn/der Tochter (minderjährig) zuhause den richtigen Umgang mit einem LG beibringt, durchaus zweifeln (oh, wie gefährlich sind Teppichmesser, Cutter, Kreis- und Kettensägen, Heckenschere, auch Rasenmäher, Schraubendreher ab 0,5cm Klingenlänge, Hämmer und sogar Nägel und Sekundenkleber!). Und würden wir uns nicht alle strikt an diese Regelung halten, dann hätten wir alle persönlich die Erfahrung gemacht, daß mit einem solchen persönlich-familiären Training das Interesse der kids an LG und sonstigen Schußwaffen deutlich nachläßt und zugleich der Umgang damit wesentlich sicherer wird.
    Diese Regelung ist eine der Verbote, das niemand, der es nicht zufällig genau kennt, erwarten würde - es läuft dem Rechtsempfinden jedermanns, der das Verbot nicht definitiv kennt, absolut zuwider. Und dabei nehme ich diejenigen, die es beschlossen haben (".... denn sie wissen nicht was sie tun!") , nicht aus.
    Also: Es ist verboten und wer es dennoch tut sollte sich nicht nur schämen sondern auch in Schweigen hüllen und auch von dem Gedanken, einen "Kinder"geburtstag zuhause mit Wett-Preisschießen zu krönen, Abstand nehmen.

    mfg, Dr.K.

  • Dr. K

    Herr Dr. König, ich darf Ihnen an dieser Stelle noch einmal sagen, daß Ihre Beiträge in Ihrer sprachlichen Eloquenz eine echte Bereicherung dieses Forums sind.

    Ich muß gestehen, ich lese Ihre Beiträge sogar dann, wenn mich das Thema gar nicht interessiert.

    Ihr trockener Humor ist köstlich.

    @alle
    Sry für OT.

  • Zitat

    Original von Helfred
    Ich muß gestehen, ich lese Ihre Beiträge sogar dann, wenn mich das Thema gar nicht interessiert.@alle
    Sry für OT.

    Besten Dank! Mehr als das kann außerhalb des Bereichs der Muß-Leser (da gibt es eine köstliche Abhandlung in der "Festschrift für Nagelmann", einer Gedenkschrift zum x. Bestehen des BVerfG, die ich mir vor 20 Jahren oder so - ich muß es gestehen - selbst zum bestandenen Examen geschenkt habe und bei der etwa jeder zweite Beitrag (sogar der Fachmann weiß nicht immer, welcher es ist) ein "Fake" ist, und in der mit sicherem Blick für das juristische Publikationsunwesen eine feinsinnige Differenzierung zwischen den verschiedenen Lesergruppen vorgenommen wird) ein Schreiberling nicht verlangen.

    mfg, Dr.K.