Gaspistole ohne PTB eingezogen...

Es gibt 28 Antworten in diesem Thema, welches 13.756 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (13. Mai 2007 um 02:14) ist von Erklärbär.

  • Super...die Waffe nachträglich vom Beschussamt beschießen lassen (dann ist es ja nicht mehr so schlimm). :new16:

    Zitat

    Die Waffe wurde rechtskonform verschlossen transportiert. In dem Magazin befanden sich 4 Patronen.


    Rechtskonform wäre: die Waffe verschlossen und getrennt von der Munition, was dir aber auch nicht erlaubt eine illegale (EWB-pflichtige) Waffe zu transportieren ohne EWB.

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

    2 Mal editiert, zuletzt von thomas magnum (12. Mai 2007 um 23:43)

  • Mein Wissensstand:
    Bei illegalen Waffenbesitz wird im Gestz kein Unterschied gemacht, ob es sich um eine scharfe Waffe oder eine SSW ohne Zulassung handelt. Es wird gleich hart bestraft.
    Über das Strafmaß wird hier keiner nähere Angaben machen können, da einige dafür entscheidene Angaben fehlen ( Alter, persönliche Vorgeschichte, etc. ). Es ist aber mit einer Vorstrafe zu rechnen, daher sofort, wie schon von anderen angeraten, einen Fachanwalt einschalten.
    Der kann vielleicht das Strafmaß auf erträgliches Niveau drücken.

  • Letztlich wird folgendes verwertbar sein:
    Du hast im einheitlichen Willensentschluss entgegen § 27 Abs.1 Satz 1 Waffengesetz eine Schusswaffe zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, eingeführ, ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs.1 eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm geführt und die tatsächliche Gewalt über diese ausgeübt zu haben.


    starfbar als Vergehen gegen das Waffengesetz

    Kommt ganz auf den Staatsanwalt an was passieren wird, von seinem Antrag abhängig wird es sich entscheiden ob dir ein "tragbarer" Strafbefehl ins Haus flattert oder eine Bewährungsstrafe im schlimmsten Fall.

    Wenn es um meinen Hintern gehen würde, würde ich von einem Starfbefehl unter 60 Tagessätzen ausgehen. Die Höhe der Ersatzfreiheitstrafe ist abhängig von dem zur Verfügung stehenden Einkommen.
    Kein Einkommen, dann Sozialstunden.
    Mit einem einfachen Strafbefehl ohne Ersatzfreiheitsstrafe würde ich nicht rechnen, einfach aus dem Grunde das hier 3 strafbare Verstösse gegen das Waffg vorliegen.
    Leider auch sehr abhängig vom Bundesland, hier in BW sind solche Vorgänge ohne weitere kriminelle Handlungen beinahe als Kavaliersdelikte abgetan, wobei es in NRW auch schon mal sein kann das man beinahe als Terrorist gesehen wird.

  • Zitat

    Original von RaSu
    ...Trotzdem haben ÖSI-Waffen keine PTB und sind in D damit illegal. Wer sowas mit sich rumschleppt ist selber schuld, auch zum Transport.
    Das sollte jeder wissen, der Grenzen überschreitet. Da verstehen die Behörden keinen Spaß... zu Recht.

    Nun, auch nicht ganz korrekt. Ich kann mir in Österreich guten Gewissens eine SSW von Röhm oder Umarex kaufen denn deren Waffen haben auch für den Export das PTB-Zeichen! Bei den Röhmern ist sogar noch das für Polen notwendige Zeichen (B im Dreieck mit Spitze nach unten) drauf.


    Und lass mich raten, es war bestimmt einer der Bruni Glock-Nachbauten Made in Italy Schrott....

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Zwei dumme ein Gedanke... :))

    Zitat

    es war bestimmt einer der Bruni Glock-Nachbauten


    ...genau das hab ich auch gedacht, da musste einer unbedingt eine Glock-SSW haben.
    Er lebt in Deutschland und hat die Waffe in Ö gekauft...ist er nun eigentlich Ösi oder Deutscher, obwohl das in dem Fall eh egal ist.

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

  • Zitat

    Original von Vogelspinne
    Mein Wissensstand:
    Bei illegalen Waffenbesitz wird im Gestz kein Unterschied gemacht, ob es sich um eine scharfe Waffe oder eine SSW ohne Zulassung handelt. Es wird gleich hart bestraft.

    Das Gesetz ist uninteressant, die letzte Instanz ist immernoch der Richter und der unterscheides sehr wohl zwischen den beiden. Wenn du dich dumm stellst kommst du bestimmt mit paar Euro Strafe davon

    mfg
    Logo

    Einmal editiert, zuletzt von Logo (13. Mai 2007 um 00:34)

  • Zitat

    Original von thomas magnum
    Er lebt in Deutschland und hat die Waffe in Ö gekauft...ist er nun eigentlich Ösi oder Deutscher, obwohl das in dem Fall eh egal ist.

    Galube ich / hoffe ich nicht.

    Wenn der Beklagte Österreicher ist und aus 'gutem Glauben ' davon ausging, dass diese Waffe auch in (D) frei wäre - ist es etwas anderes, als wenn ein ein Deutscher - im klaren Bewusstsein, dass er eine Bruni hier nicht kriegen würde - diese importieren würde.

    Fördermitglied des VDB.

  • sorry muss mal lachen.(nicht böse gemeint)
    aber führe du mal im guten glauben cs gas spray als deutsche in die schweitz mit und lass dich erwischen !! das kostet dich sofoer einige Hundert euros!!
    artikel stand letztens in der ADAC Zeitung!

    Einmal editiert, zuletzt von d.zilles (13. Mai 2007 um 01:33)

  • Zitat

    Original von d.zilles
    aber führe du mal im guten glauben cs gas spray als deutsche in die schweitz mit und lass dich erwischen !! das kostet dich sofoer einige Hundert euros!!

    Ja... aber in Deutschland hat es nun einmal Tradition das Ausländer mehr Rechte haben als Einheimische.

    Wie auch Immer, die Waffe wurde illegal besessen und sogar noch illegal geführt. Da beißt die Maus keinen Faden ab. Für beide Vergehen sieht das Waffengesetzt in §52 ein Mindeststrafmaß von 6 Monaten Haft vor.

    Ergo: Auf jeden Fall zu einem Fachanwalt. Wahrscheinlich eher einen der auf Straf- als auf Waffenrecht spezialisiert ist. Gegebenenfalls auch einen der beide Fächer abdeckt.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.