Schiessen nur mit Genehmigung?

Es gibt 4 Antworten in diesem Thema, welches 688 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (10. Mai 2007 um 20:12) ist von dkp3011.

  • Hallo,

    ich besitze neben einigen anderen LGs auch ein VZ47 das nach h.M. keiner WBK etc. bedarf. Lt. WaffG sind LGs die vor 1970 in den Handel kamen "WBK-frei".

    Ich habe jetzt einige Fragen, die durch teils widersprüchliche Foren-Einträge entstanden sind.

    1. Fällt ein VZ47 welches vor 1970 hergestellt und verkauft wurde auch unter Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 1.2 WaffG? Fraglich deshalb, weil es im Text "[...] in den Handel [...]" heisst. Unklar ist für mich nun ob "Handel" mit "Verkehr" gleich zu setzen ist bzw. ob dies nur den "deutschen Handel" o.ggf. "dt. Verkehr" betrifft.

    2. Das Schießen soll lt. einiger Einträge nur auf einer Schießbahn erlaubt sein. Lt WaffG jedoch auch innerhalb des befr.Besitztums mit den erforderlichen Vorkehrungen. Wie sieht es in Bezug auf das VZ47 aus und, um es zu präzisieren, innerhalb der Wohnung /Keller etc.?

    3. Kennt jmd. die landesrechtlichen Bestimmungen für Bremen? Das Landesrecht bietet ja die Möglichkeit die Schießgenehmigungen auch innerhalb des befriedeten Besitztums als unwirksam bzw. nicht-existent auszulegen/ erklären.

    Vielleicht findet sich ja hier ein Jurist der mir da weiterhelfen kann. Mein Studium ist noch nicht soweit fortgeschritten, dass ich mir das selber beantowrten könnte. Und selbst Professoren sind damit etwas überfordert. Naja 2 Juristen = 10 Meinungen. Bei der Polizei habe ich es immerhin geschafft überhaupt keine Meinung zu bekommen. Aber das sind ja auch sehr spezielle Fragen....

    Gruß
    Sven

    (F): -keine freien Waffen-
    EWB: diverse

  • Über 7,5 Joule nur auf zugelassenen Schießständen.

    molon labe FWR-Mitglied #2xxxx
    4mm-Kurzwaffen mit :F:, auf WBK.
    Manchmal verliert man, manchmal gewinnen die Anderen. :nod:

    Einmal editiert, zuletzt von ViperM (10. Mai 2007 um 19:44)

  • Wo steht diese Bestimmung denn? Sie klingt einleuchtend. Das VZ47 wird diese Grenze mit Sicherheit nicht ankratzen.


    Schon gefunden. §12 IV 1a WaffG...hab ich überlesen :(

    (F): -keine freien Waffen-
    EWB: diverse

    Einmal editiert, zuletzt von dkp3011 (10. Mai 2007 um 20:00)

  • Zitat

    Original von dkp3011
    3. Kennt jmd. die landesrechtlichen Bestimmungen für Bremen? Das Landesrecht bietet ja die Möglichkeit die Schießgenehmigungen auch innerhalb des befriedeten Besitztums als unwirksam bzw. nicht-existent auszulegen/ erklären.

    Das Waffengesetz ist ein bundeseinheitliches Gesetz, heißt es gelten in allen Bundesländern die gleichen §en und die Auslegung sollte auch die gleiche sein. Ich sage sollte, weil es ab und an ein wenig anders läuft wegen der fehlenden Verwaltungsvorschriften. Die können nicht einfach irgendwelche §en die ihnen nicht passen unter den Tisch kehren, das wäre Rechtsbeugung. Und damit würden sie wohl hinten runterfallen wenn es tatsächlich vor Gericht ginge.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Klar. Bundesrecht bricht Landesrecht :) Aber Gemeinden etc. können Schranken festlegen was z.B. das Schießen in Wohngebieten betrifft. Der dabei entstehende "Kampf" um die Verhältnismäßigkeit geht dann zugunsten der Sicherheit der Allgemeinheit aus -behaupte ich einfach mal...von definitiv wissen aber weit entfernt.

    Am besten ich schleppe das LG zum Büma und lasse es testen. Damit wäre eine Frage schon mal zum Teil geklärt.

    Danke schon mal. Die Antwortzeit ist hier ja extrem kurz.... :)

    (F): -keine freien Waffen-
    EWB: diverse

    2 Mal editiert, zuletzt von dkp3011 (10. Mai 2007 um 20:16)