Hallo,
ich besitze neben einigen anderen LGs auch ein VZ47 das nach h.M. keiner WBK etc. bedarf. Lt. WaffG sind LGs die vor 1970 in den Handel kamen "WBK-frei".
Ich habe jetzt einige Fragen, die durch teils widersprüchliche Foren-Einträge entstanden sind.
1. Fällt ein VZ47 welches vor 1970 hergestellt und verkauft wurde auch unter Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 1.2 WaffG? Fraglich deshalb, weil es im Text "[...] in den Handel [...]" heisst. Unklar ist für mich nun ob "Handel" mit "Verkehr" gleich zu setzen ist bzw. ob dies nur den "deutschen Handel" o.ggf. "dt. Verkehr" betrifft.
2. Das Schießen soll lt. einiger Einträge nur auf einer Schießbahn erlaubt sein. Lt WaffG jedoch auch innerhalb des befr.Besitztums mit den erforderlichen Vorkehrungen. Wie sieht es in Bezug auf das VZ47 aus und, um es zu präzisieren, innerhalb der Wohnung /Keller etc.?
3. Kennt jmd. die landesrechtlichen Bestimmungen für Bremen? Das Landesrecht bietet ja die Möglichkeit die Schießgenehmigungen auch innerhalb des befriedeten Besitztums als unwirksam bzw. nicht-existent auszulegen/ erklären.
Vielleicht findet sich ja hier ein Jurist der mir da weiterhelfen kann. Mein Studium ist noch nicht soweit fortgeschritten, dass ich mir das selber beantowrten könnte. Und selbst Professoren sind damit etwas überfordert. Naja 2 Juristen = 10 Meinungen. Bei der Polizei habe ich es immerhin geschafft überhaupt keine Meinung zu bekommen. Aber das sind ja auch sehr spezielle Fragen....
Gruß
Sven