SSW bestellt, zurückgeschickt - kein Geld gekriegt. Was Tun?

Es gibt 35 Antworten in diesem Thema, welches 4.144 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (27. Juli 2005 um 18:39) ist von Surefire.

  • Hallo!
    Folgendes Problem:

    Hab mir Anfang Dezember letzten Jahres eine Colt Government 1911 SSW bei einem Onlineshop bestellt.
    Bestellung abgegeben, per Vorkasse bezahlt, Ware war nach 3 Tagen da. Soweit alles super!
    Ich hab das Paket geöffnet, mir das Ding angeschaut und nach einigem Herumspielen, Zerlegen & Zusammensetzen festgestellt, das Verarbeitungsqualität sowie einige Funktionen der Waffe nicht meinen Erwartungen entsprechen (zum Beispiel: Magazinknopf muss zum Einführen des Magazins gedrückt werden, Verschluss arretiert bei leerem Magazin am Magazinboden so das eine Magazinentnahme nicht mehr ohne weiteres möglich ist)
    Hab darauf hin eine E-Mail an besagten Onlineshop geschickt. Antwort erhalten, darin stand ich solle die Ware zurückschicken, Reklamation / Umtausch sei überhaupt kein Problem.
    Das habe ich dann auch gemacht, 9 Tage nach der Bestellung (!).
    Habe dann eine Mail erhalten, wo drinstand, das besagte Mängel nicht erkennbar seien und das ein Umtausch deshalb nicht erfolgen könne.
    Ich habe geantwortet, das ich in diesem Falle gerne von meinem 14-tägigen Rückgaberecht gebrauch machen möchte, das mir ja laut seiner AGB zugesichert wird.

    Tja, seitdem hab ich nie wieder was von ihm gehört. Jetzt hat er die zurückgesendete Ware und mein ja bereits bezahltes Geld...
    E-Mails von freundlich bis gereizt blieben grundsätzlich unbeantwortet und telefonisch habe ich auch noch niemanden erreicht.
    Wie gesagt, das ganze hat mit meiner Bestellung und daraufhin sofortigen Rücksendung Anfang Dezember letzten Jahres angefangen.

    Also meine Frage:
    Wie komm ich an mein Geld?
    Es sind ja "nur" 120.- € aber die schüttel ich mir nunmal auch nicht aus dem Ärmel, und ich möchte das eigentlich schon gern wiederhaben. Schliesslich habe ich ja keine Ware dafür erhalten.
    Lohnt es sich bei so einem geringen Betrag einen Anwalt hinzuzuziehen??

    Schonmal Danke für eure Antworten!

  • Das Einschalten eines Anwaltes könnte sich schon lohnen, im Bezug auf Erhöhung des Handlungsdrucks auf den Händler. Allerdings sollte man günstiger Weise über eine Rechtsschutzversicherung verfügen...

    Vielleicht reicht es aber auch schon aus, dem Händler mit dem Einschalten eines Anwaltes zu drohen, oder mit einer Anzeige bei der Polizei.

  • Rechtsschutz hab ich.

    Meinst du es würde helfen, wenn man dem betreffenden Onlineshop droht, ihn in diversen Internetforen usw runtermacht / anprangert?

    So ala: Der xyz war's!!!! :new5:

    Hm... sollte ich diese Anwaltdrohung dann aber schon per schriftlicher Post machen... per Einschreiben oder sowas. Nicht das er am Ende behaupten kann er hätte die E-Mail nie bekommen.

  • Mein dezenter Vorschlag: Setze Ihm per Einschreiben eine 14-tägige Frist Dir das Geld zu erstatten. Ansonsten Hinweis auf Anwalt, handelsübliche Verzugszinsen und Erwägung einer Anzeige wegen Betruges. Das wirkt bei den meisten kleinerern Shops.
    Wenn er ein ganz dickes Fell hat dann kann im zweiten Brief von einem Anwalt auch mit zusätzlichen Anwalts- und Inkassokosten gedroht werden. Mit 120€ Streitwert bist Du auch im Bereich wo eine Zivilklage angenommen wird. Da die Rechtslage eindeutig ist sollte aber spätestens der Anwalt ausreichen.
    Von der Bewertung in diversen Internetforen würde ich aber absehen, da dies eventuell als geschäftsschädigendes Verhalten zur Anzeige gebracht werden kann.

    Ihr Glück ist Trug und ihre Freiheit Schein:
    Ich bin ein Preuße, will ein Preuße sein!

  • Würde mal eher versuchen da anzuklingeln und zu fragen was los ist, wenn der bei dir in der Umgebung wohnt. Ansonsten anrufen und die Sache klarstellen, kann man nicht so leicht ignorieren wie Mails...

    :new15:

  • Zitat

    Original von Famas
    Rechtsschutz hab ich.

    Meinst du es würde helfen, wenn man dem betreffenden Onlineshop droht, ihn in diversen Internetforen usw runtermacht / anprangert?

    So ala: Derxyzwar's!!!! :new5:

    .


    Vielleicht solltest du das mit dem xyz ändern da das eventuell
    falsch aufgefasst werden könnte....

    2 Mal editiert, zuletzt von Andreas (2. Juli 2005 um 15:21)

  • Zitat

    Original von t610


    Vielleicht solltest du das mit dem xyz ändern da das eventuell
    falsch aufgefasst werden könnte....


    Hallo

    Der Meinung bin ich auch.
    Bitte das Thema ohne Angabe des Händlers weiter behandeln.

    Händlername wird von mir editiert.

    Gruß Andreas

  • du kannst auch einfach über dein zuständiges amtsgericht ein mahnverfahren einleiten.

    format hirn: <enter> <y>

    für den Spaß: CP88
    für den Sport: Walther CPM-1

  • Zitat

    Original von Famas
    Habe dann eine Mail erhalten, wo drinstand, das besagte Mängel nicht erkennbar seien und das ein Umtausch deshalb nicht erfolgen könne.

    Kleiner Tipp den ich mal von der Verbraucherzentrale erhalten habe... in den ersten 6 Monaten ist der Händler in der Beweispflicht.

    Streitet er oder der von ihm eingeschaltete Hersteller Mängel ab oder verweist auf unsachgemäße Handhabung ist das nur eine persönliche, befangene und daher rechtlich völlig unmaßgebliche Meinung, aber noch lange kein Beweis. An der Stelle kann man ihn ohne Bedenken in Verzug setzen (also einen Termin festlegen) zu dem er das Geld zu erstatten, eine nach meinem empfinden fehlerfreie Ware zu liefern oder ein UNABHÄNIGES Gutachten vorzuweisen hat das seine Meinung untermauert.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Zitat

    Original von Erklärbär
    Kleiner Tipp den ich mal von der Verbraucherzentrale erhalten habe... in den ersten 6 Monaten ist der Händler in der Beweispflicht.

    Streitet er oder der von ihm eingeschaltete Hersteller Mängel ab oder verweist auf unsachgemäße Handhabung......

    Erklärbär:

    Diese Umkehrung der "Beweispflicht" im Gegensatz zu früher ist absolut verbraucherfreundlich.
    Aber trifft in diesem Fall nicht zu, oder? Es werden keine Mängel reklamiert (Material- oder Verarbeitungsmängel) sondern die Waffe gefällt nicht weil sich FAMAS etwas anderes unter dem Artikel vorgestellt hat.
    Ich würde eher erneut auf das im Angebot zugesicherte 14-tägige Rückgaberecht bestehen. FAMAS konnte darauf vertrauen dass er nach Ansicht der Ware, in einem 14-tägigen Zeitraum entscheiden kann, ob er die Ware behält oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgibt.

    Evtl liegt hier nur ein Missverständnis in der Kommunikation mit dem Händler vor, da dieser von einer Reklamation ausgeht, die erkennbare oder verdeckte Mängel vorraussetzt. Nachdem Händler xyz (der ansonsten wohl recht gut sein soll!!) keine Mängel entdeckt, muss er auch keinen Reklamationsersatz leisten.

    Famas:
    >>>Ein erneutes, aufklärendes Schreiben an den Händler mit der Begründung dass die Ware ungebraucht ist, aber nach Ansicht zurückgegeben wird weil Du das zugesicherte 14-tägige Rückgaberecht wegen Nichtgefallen in Anspruch nimmst sollte Wirkung zeigen.
    Freundlich, sachlich aber mit dem Hinweis dass Du, bedingt durch die bisherige lange Laufzeit, bei nicht erfolgender Reaktion bis zum ........ rechtliche Schritte prüfen wirst und gegebenenfalls Anzeige erstatten wirst.

    Viel Glück, denn nach Deinem 6-monatigen Praktikum bei Gericht kennst Du bestimmt den alten Spruch: "Auf hoher See und vor Gericht sind wir Alle in Gottes Hand"

    Gruss
    Alfred

    Einmal editiert, zuletzt von ALFHA1802 (2. Juli 2005 um 17:27)

  • alpha:
    Ja das klingt plausibel.
    Ich denke ich werde mal ein Einschreiben schicken in dem das sinngemäß so geschrieben ist...

    @all:
    Nochmal zur Klarstellung:
    Wirkliche Mängel gab es nicht! Das Ding gefällt mir einfach nicht, aufgrund einiger Funktionen (die so nicht sein sollten in meinen Augen, siehe oben) und da die allgemeine Verarbeitungsqualität nicht dem entspricht, das ich mir vorgestellt habe.

    Also ich Tipp mal nen Brief runter...
    Danke für die Antworten, ich halt euch auf dem Laufenden!

  • Aber du hast die Waffe ja zerlegt. Sind daurch Spuren an der Waffe entstanden, denn eigentlich darf doch nichts Neues einfach so zerlegt werden, und als ungebraucht zurückgegeben werden. Ist das richtig?


    Gruß Markus

  • Zitat

    Original von _markus_....eigentlich darf doch nichts Neues einfach so zerlegt werden, und als ungebraucht zurückgegeben werden. Ist das richtig?

    markus:

    Klare Antwort: JEIN!

    Das ist wieder ein typischer Fall der juristischen Auslegung b.w. der Rechtsprechung.
    Einerseits darfst Du die Dir zur Ansicht überlassenen Waren nicht in Gebrauch nehmen. andererseits gehen die Gerichte immer mehr dazu über dahingehend zu entscheiden, dass zur Prüfung ob der Artikel den Erwartungen/Anforderungen des Käufers entspricht, ein prüfen/testen auch durch z.B. kurze Inbetriebnahme vorgenommen werden darf.

    Wie weit dieses prüfen gehen darf........?? >Auslegungssache. Klar ist dass der Verkäufer den zurückgesandten Artikel noch zum ursprünglichen Wert verwerten können muss, ansonsten hat er ein Minderungsrecht des zurückzuerstattenden Kaufpreises dem Käufer gegenüber. Aber ich gehe davon aus dass FAMAS weiss wie man eine Waffe prüft/zerlegt ohne Beschädigungen zu hinterlassen, der Bund vertraut Ihm durchaus relativ hochwertige und teuere "Gegenstände" an, also dürfte hier kein Problem entstehen - zumal der Händler selbst auch keine Mängel/Beschädigungen erkennen konnte. Dieser hätte sonst vermutlich sofort eine Rücknahme abgelehnt.

    Aber zur unterschiedlichen Rechtsauffassung bin ich mir sicher dass andere Forumsmember dies anders sehen ;)

    Gruss
    Alfred

  • Wo steht denn das er sie zerlegt hat?
    Oder hab ich das überlesen.

    Aber ich denke auch, wenn er sie auseinander gebaut hat, ist das mit der Rückgabe eigentlich nicht ok.

    SSWs: Reck Miami 92F vernickelt, Reck Miami 92 und 2X ME 38 Compact 1X vernickelt
    Softairs: CA SLR 105 A1, HFC M92 CO2, ASG R-357, Mossberg M500 und eine billige Umarex Navy Commando
    Sonstiges: Recurvebogen, "Panzer II"-Armbrust und ne Schleuder

  • Zitat

    Original von Famas
    Ich hab das Paket geöffnet, mir das Ding angeschaut und nach einigem Herumspielen, Zerlegen & Zusammensetzen festgestellt, das Verarbeitungsqualität sowie einige Funktionen der Waffe nicht meinen Erwartungen entsprechen (zum Beispiel: Magazinknopf muss zum Einführen des Magazins gedrückt werden, Verschluss arretiert bei leerem Magazin am Magazinboden so das eine Magazinentnahme nicht mehr ohne weiteres möglich ist)

    Da steht es!

    Also das man den Magazinknopf gedrückt halten muß ist nicht normal bei dem 1911er (hab selber den 1911er Umarex, aber mit der PTB-Nr 638, Bj. 2001). Das mit dem Verschlußfang ist leider normal, es gibt keinen Umarex "Colt" 1911A1 wo das normal funktioniert. Der Verschlußfanghebel hat da keine Funktion, du kannst nur den Verschluß etwas zurückziehen, und den Hebel dann manuell einrasten lassen. Das Magazin bekommt man auch so raus, denn die Modelle Walther PP und PPK von Umarex haben auch keinen Verschlußfang, auch wenn die Originalen einen haben (Intern ohne Hebel, da wird der Verschluß etwas zurückgezogen und dann losgelassen). Die alten Modelle des 1911er von Reck oder IWG verfügen über einen voll funktionierenden Veschlußfang, haben aber keine Colt-Beschriftung. Da kommt es drauf an auf was du mehr wert legst: Vitrinentauglichkeit oder Funktionalität. Für beides kann ich dir die Walther P88 Compact ans Herz legen in der alten Ausführung (PTB 613), die funktioniert einwandfrei, und ist sehr sehr nah am Original.

    alfred:

    Das G36 ist gar nicht mal soo teuer, die Bundeswehr bezahlt für eines ca. 600€.

    Gruß Marcel

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Zitat

    Original von Famas
    ......... und nach einigem Herumspielen, Zerlegen & Zusammensetzen festgestellt, das Verarbeitungsqualität sowie einige Funktionen der Waffe nicht meinen Erwartungen entsprechen .......!

    @ XXL:
    Hab es auch erst überlesen ;)

    Gruss
    Alfred

    Edit: germi: Danke für den Hinweis mit dem G36, hat mich immer schon interessiert was das BWB bezahlen muss. Ausserdem warst du wieder mal schneller - muss doch langsam aufs Altenteil (und meine ERMA-Sammlung vererben *lol*)

    Einmal editiert, zuletzt von ALFHA1802 (3. Juli 2005 um 02:25)

  • War da nicht mal was, das wenn man eine Bestellung übers Internet getätigt hat, man die Ware so prüfen darf, als wenn man sie in einem Geschäft erwirbt (wie Alpha ja schon sagte) und als ich mir vor 2 Jahren die P99 SSW gekauft habe durfte ich sie im Laden ohne weiteres zerlegen und zusammensetzen, wobei meine Kaufentscheidung erst 2 Tage spüter gefallen ist.

    Das ist, wie Alpha erwähnte wohl Auslegungssache wie weit diese Prüfung gehen darf.

    btw: das G36 kostet die Bundeswehr rund 600 Euros, richtig. Aber das verwenden wir nicht. 600 Euros kostet allein das Holosight von unseren K's. Aber egal, das ist nicht das Thema.

  • Okay... ich habe grade in den AGB des betreffenden Online-Shops einige Textpassagen gefunden, die das ganz hin und her mit der Prüfung klären sollten:

    Zitat

    -Sie haben das Recht den abgeschlossenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung zu Widerrufen. Der Widerruf kann in Textform erfolgen. Bei Warenlieferungen wird er jedoch auch durch die rücksendung der Ware ausgeübt. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
    Die Ware ist sofort nach Ausübung des Widerrufsrechtes auf unsere Kosten an uns zurückzusenden, wenn der Widerruf nicht bereits durch Rücksendung ausgeübt wurde. Sollten Sie freundlicherweise die Rücksendung frankiert haben, erstatten wir Ihnen selbstverständlich die Portokosten. Bitte senden Sie die Ware an: - Adresse des Onlineshops xyz -

    - Im Falle der wirksamen Ausübung des Rückgaberechts sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie ie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Wenn Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen, wird der Kaufvertrag hinfällig.

  • Okay ich schicke Ihm jetzt das hier per Einschreiben:


    Passt das oder würdet ihr noch was ändern?