Kein nachträglicher Bedürfnisnachweis für jeden einzelnen Erwerb allerdings einige Länder und Kreise ( z.B. Kreis WESEL in NRW )verhalten sich rechtswidrig !
Siehe bitte unten :
Die neue gelbe Waffenbesitzkarte
kein nachträglicher Bedürfnisnachweis für jeden einzelnen Erwerb!
Das bis 31.03.2003 geltende Waffengesetz kannte zwei verschiedene Formen der waffenrechtlichen Erlaubnisse, die für Sportschützen in Betracht kamen, nämlich die Waffenbesitzkarte nach § 28 I WaffG (alt) und die Waffenbesitzkarte nach § 28 II WaffG (alt). Diese Erlaubnisse wurden - nach der Farbe der für sie verwandten amtlichen Vordrucke - gemeinhin "grüne Waffenbesitzkarte" (§ 28 I WaffG a.F.) und "gelbe Waffenbesitzkarte" (§ 28 II WaffG a.F) genannt.
Während die grüne WBK für Repetiergewehre, halbautomatische Gewehre und Kurzwaffen Verwendung fand, dokumentierte die gelbe WBK die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von einzellader- Langwaffen mit einer Gesamtlänge von mehr als 60 cm.
Die Besonderheit der gelben WBK nach altem Recht bestand darin, dass nach ihrer Erteilung keine Prüfung des Bedürfnisses, der Sachkunde und der Übereinstimmung der Waffe mit einer Sportordnung bei jedem einzelnen Erwerb mehr stattfand (Steindorf, "Waffenrecht", § 28, Rdn. 13). Vielmehr wurde nach dem Erwerb seitens der Behörde in Spalte 8 des alten Formulars das Dienstsiegel eingestempelt.
Die Frage nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes am 01.04.2003 war nun, ob die Waffenbesitzkarte in § 14 IV WaffG (neu) der alten gelben WBK entspricht. Das würde heissen, dass auch bei der "neuen gelben WBK" nicht bei jedem einzelnen Erwerb Bedürfnis, Sachkunde oder Übereinstimmung der Waffe mit einer Sportordnung erneut nachgewiesen werden müssen. In einigen Bundesländern macht man den Versuch, dem Inhaber der gelben WBK, der bereits eine Waffe auf die "neue gelbe WBK" erworben hat, die entsprechenden Nachweise abzufordern, andernfalls müsse er den Erwerb, der eigentlich legal ist, wieder rückgängig machen. Bekannt ist eine solche Behördenpraxis aus Thüringen, die auf entsprechende Weisungen des Thüringer Landesverwaltungsamts beruhen soll. Dieses Amt stellt in Thüringen die behördliche "Mittelstufe" dar, also die Stellung zwischen der unteren Verwaltungsbehörde und dem zuständigen Ministerium.
Entgegen dieser Praxis ist festzustellen, dass die "neue gelbe WBK" in ihrer Wirkungsweise und Systematik der "alten gelben WBK" entspricht (vgl. Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, 3. Aufl. 2004, § 14 Rdn 25). Auch weiterhin soll es somit dabei bleiben, dass Sportschützen Waffen mit der "gelben WBK" nach neuem Recht ohne gesonderten Nachweis von Bedürfnis oder Sachkunde in unbegrenzter Zahl erwerben dürfen. ".... Abs. 4 verlangt nicht einmal, dass die zu erwerbenden Waffen nach irgendeiner Disziplin der Schießsportordnung zugelassen sind. ...." (Apel/Bushart aaO).
Dies ergibt sich daraus, dass man im Gesetzgebungsverfahren anfangs vorhatte, den Bedürfnisnachweis für jeden einzelnen Erwerb auf gelbe WBK einzuführen. Die entsprechenden Formulierungen befanden sich in einem Entwurf für ein neues Waffengesetz, der dem Deutschen Bundestag im Jahre 2002 vorlag. Der 14. Innenausschuss des Deutschen Bundestages empfahl aber, die Formulierungen, die einen Bedürfnisnachweis und einen Nachweis der Übereinstimmung der Waffe mit der Sportordnung bei jedem einzelnen Erwerb auch auf gelbe WBK festlegten, zu streichen. Dem hat sich der 14. Deutsche Bundestag angeschlossen und sich für die heute geltende Formulierung entschieden. Die Gründe dafür sind in der Bundestags-Drucksache 14/8886 nachzulesen:
"... Die Streichung der Wörter unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3" sowie der Wörter unter Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2" enthebt die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der (bereits auf Gelber WBK" erworbenen) Waffen der Prüfung der in Absatz 1 Satz 2 und 3 statuierten spezifischen Bedürfnis Voraussetzungen für Schießsportler; ..." (Bundestags-Drucksache 14/8886, Seite 112, Ziffer 11 am Ende).
Damit steht fest, dass beim Erwerb auf "gelbe WBK" weder im Nachhinein ein Bedürfnisnachweis, noch der Nachweis der Übereinstimmung der erworbenen Waffe mit der Sportordnung verlangt werden kann. Behörden, die dies dennoch tun, ignorieren den Willen des Gesetzgebers und verhalten sich rechtswidrig.
Aktuelle Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu der oben behandelten Thematik sind derzeit nicht bekannt.
Reinhard Becker
Rechtsanwalt
Uferstrasse 8
99817 Eisenach