Daisy 717 stärkere Feder (trotzdem <7,5J)

Es gibt 72 Antworten in diesem Thema, welches 15.812 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (23. Juli 2005 um 20:31) ist von gunimo.

  • Selle:
    Auch in der Ex-DDR waren LGs erst ab 16 erlaubt.
    Dass es niemanden wirklich interessiert hat (nicht mal den ABV),
    ist eine ganz andere Sache.
    Rattenschiessen auf der Müllkippe hat wirklich Spaß gemacht, und mangels Gewehrtasche musste man ja offen mit dem LG durchs Dorf...

    [BT]Twinmaster - mein Laster, dafür geb' ich gern den Zaster[/BT]

  • hallo zusammen,


    ist wirklich keiner im forum, der abschließend beurteilen kann, ob das schiesen mit f- wafffen und kindern erlaubt ist ?

    ich möchte in nächster zeit mit meinen 11-jährigen neffen eine kleine übungsstunde in sachen luftdruckwaffen abhalten.

    sollte die sache natürlich illegal sein werde ich den abend absagen.

    meine nachbar war ja wirklich ein schwerverbrecher. der hat mich im zarten alter von 9 jahren mit seinen diana schiessen lassen.


    gruß

    fritz

  • Nein, zu 100% kann das niemand sagen.

    Die beiden Meinungen (§12(4) gilt oder gilt nicht) wurden in diesem Thread dargelegt, mehr gibts nicht. Auch Juristen koennen nicht mehr sagen, die einen sagen so, die anderen so.

    Also einfach aufgrund dessen, was im Gesetz steht, entscheiden, ob DU es verantworten kannst und dann selber entscheiden.

    Ich glaube allerdings, auserhalb dieses Forums interessiert es auch wirklich niemanden, so dass wir in absehbarer Zeit auch mit keinem Musterprozess zu rechnen haben. :new16:

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • Tscha------> Was lernen wir aus dem WaffG : Terrorismus macht alles schlimmer und der Staat is am Allerschlimmsten.... :crazy2: :crazy2: :crazy2:
    Nen Freund von Meinem Vater hatte mit 14 ne KK, das müssen zeiten gewesen sein, herrlich!

    Die Beste Lösung wären Glaub ich mehr Klassen, also nich 0,08, 0,5, 7,5 200 Regelung allgemein EWB sondern meinetwegen Lg 7,5 ab 16, schießen ab 12, Lg. bis 20j ab 18 , schießen ab 14 (Natürlich mit Eltern) und so weiter und so fort, die Leute hätten ihren spaß, und 9mm Waffen, oder gar Schlimmeres wären trotzdem nich so leicht zu bekommen........

    Achtung, bissiger Hund !!!
    laute Schreckschuss :n17:

  • Jau Selle ich kenn die geilen DDR - Mopeds, allen voran die legendäre Schwalbe und MZ RT ( letztere gibts jetzt wieder als Sporttourer )

    valete es liegt einfach daran, dass du mit 18 voll für deine Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden kannst !
    Daher LG ´s erst ab 18

    Mir persönlich sind die Softair´s , welche Kinder ab 14 kaufen können, ein Dorn im Auge. Damit schiessen die Fratzen nämlich gerne auf Spaziergänger / Mitschüler / Lehrer usw, mit entsprechenden Folgen!

  • Hallo valete,

    jenseits dieser Diskussion hier möchte ich dir mal gratulieren. Ich glaube, du bist einer der ganz seltenen 16-jährigen hier im Forum, die zuhören können, verantwortungsvoll mitdenken und sich die Mühe machen und auch in der Lage sind, ganze Sätze in vernünftigem deutsch zu schreiben.

    Schön, dass du in dieses Forum gefunden hast. Bleib uns lange erhalten.

    Viele Grüße

    Musashi

  • Zitat

    Originally posted by HWJunkie
    ...

    Gemäss $12(4) wäre auch das Schiessen mit SSW für unter 18-jährige erlaubt.
    Und DAS käme mir dann doch etwas merkwürdig vor...

    Stefan

    Noch ein nachtrag dazu, der mir grade beim Weggehen noch einfiel und bevor ich es vergesse...

    Nur weil etwas nicht verboten ist, bedeutet das ja noch lange nicht, dass es sinnvoll sei.
    ich erinnere in dem zusammenhang an den legendaeren Eyken und seine Tests mit Pfefferpatronen mit Badehose als Schutzkleidung inhouse.

    :new11: :laugh: :new11:

    Sternstunden der unfreiwilligen Komik waren das....


    Und noch eine Frage an maneater.
    Wenn aus welchen Gruenden auch immer §12(4) angeblich nicht gelten soll , warum gilt dann §13(7)?

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • Zitat

    Originally posted by AnschützSepp
    ...

    Mir persönlich sind die Softair´s , welche Kinder ab 14 kaufen können, ein Dorn im Auge. Damit schiessen die Fratzen nämlich gerne auf Spaziergänger / Mitschüler / Lehrer usw, mit entsprechenden Folgen!

    Es gibt keine Softair ab 14.
    Entweder es sind Spielzeuge unter 0,5 Joule, dann ists frei verkaeuflich an JEDEN. Oder es sind Waffen ab 0,5 Joule, dann sind sie erst mit 18 zu erwerben.
    Dass manche Haendler sich diese seltsame Selbstbeschraenkung auferlegt haben, ist wieder ne andere Sache.

    Und auch in diesem Land wird man sich an die Dinger gewoehnen, es ist doch nichts anderes, als unsere Erbsenpistolen und der Rest der Welt siehts auch sehr gelassen.

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • Zitat

    Original von AnschützSepp
    ...Er soll sich zum 18ten Geburtstag eine Weihrauch schenken lassen, dann vergisst er die Daisy sowieso ganz schnell...

    hi AnschützSepp,

    auch wenn es hier gerade nicht mehr ums thema geht, wollte ich doch nur kurz anmerken, dass keine weihrauch qualitativ mit der daisy 717 mithalten kann. weihrauch stellt freizeitwaffen her (ok, daisy meistens auch) aber die 717 hat absolute matchqualitäten und ist für anfänger mit wenig geld nur zu empfehlen.

    gruß
    al

    :)) - Walther LG300 XT Alutec "Evolution" - :)) - Walther LP 300 silver - :))
    :schiess1: 1. DM Co2-Mehrdistanz 2004 ... ich war dabei! - FWR-Mitglied-Nr. 29065 - :schiess1:

  • Zitat

    Original von promillo

    ...
    Und noch eine Frage an maneater.
    Wenn aus welchen Gruenden auch immer §12(4) angeblich nicht gelten soll , warum gilt dann §13(7)?

    Ich sag ja nicht, daß §12(4) grundsätzlich nicht gilt, aber da geht es um die Schießerlaubnis auf umzäunten privaten Gelände (also nicht auf einer zugelassenenSchiessstätte) und nicht um eine Erlaubnis dies Minderjährigen zu gestatten.

    Das hiesse ja, daß dann nichtmal die Erziehungsberechtigten dabeisein oder es erlauben müssen, da ja die Zustimmung des Grundstücksbesitzers/eigentümer reichen würde.

    Alleine nach deiner eigenen Aussage könnten sich evtl. diverse RA vorstellen, daß es hier evtl. eine Grauzone geben könne, aber komischerweise klar eine Aussage treffen und sagen: "ja, dann dürfen die Minderjährigen das, gar keine Gefahr der Strafverfolgung usw." tut dann eben doch keiner ... (warum denn eigentlich, wenn du glaubst deine Sicht der Dinge ist die allein glückseligmachende ??? )

    in §13(7) wird auch klargestellt, daß Jugendliche das Waidhandwerk zwar unter Anleitung ausüben und (ebenfalls mit geeignetem Verantwortlichem) Schießen dürfen, keinesfalls aber besitzen und/oder erwerben von Munition und Schußwaffen ...

  • Auch wenn ich mich mit der Aussage unbeliebt mache: Ich habe schon einigen Jugendlichen unter 18 das Schiessen beigebracht, im eigenen Garten. Und ich bevorzuge die Variante das ich das übernehme und nicht der Kumpel mit Papa´s LG und das erste Ziel ist dann irgendein Tier oder der Typ mit den doofen Ohren auf dem Fahrrad.
    Was der Gesetzgeber dazu meint ist mir, offengesagt, egal- wo kein Richter da kein Kläger. Sollte ich dadurch mit dem Gesetz in Konflikt geraten, vielleicht weil jemand meint er müsse mir mal einen Hausbesuch der Herren im grünen Rock vermitteln- habe ich genauso Pech gehabt wie viele Väter die ihren Jungs nach wie vor das Schiessen beibringen ohne nach der aktuellen Rechtslage zu fragen.
    Mir ist ein 14jähriger der illegal ein LG unter meiner Aufsicht handhabt lieber als zwanzig 16jährige die ohne Rücksicht auf Verluste mit ihren Softair- Spielzeugwummen in der Innenstadt oder auf dem Schulhof Krieg spielen.
    Und jetzt dürfen alle gesetzestreuen Mods, Admins, und User über mich herfallen:
    Feuer Frei!

    Gruss
    Marco

    Jene,
    die ihre Schwerter zur Pflugscharen schmiedeten,
    pflügen nun für Männer,
    die ihre Schwerter behielten.

  • Hallo!


    Zitat

    Original von Al Bundy
    auch wenn es hier gerade nicht mehr ums thema geht, wollte ich doch nur kurz anmerken, dass keine weihrauch qualitativ mit der daisy 717 mithalten kann. weihrauch stellt freizeitwaffen her (ok, daisy meistens auch) aber die 717 hat absolute matchqualitäten und ist für anfänger mit wenig geld nur zu empfehlen.

    Dem kann ich jetzt nicht wirklich zustimmen. Gerade die 717 ist die Billig-Version der Serie und in ihrem Herkunftsland deutlich günstiger zu haben, als die HW40 (aka Beeman P3). Mit ihrem Gußgehäuse und dem Kunststoffabzug macht die Daisy auch keinen wertigen Eindruck.

    Die 747 mit besserem Abzug und Lothar Walther Lauf ist dann schon eher matchtauglich (oder war es einmal).

    Nichts gegen die 717, ich schieße selbst gerne damit, aber als Einsteigerempfehlung in Richtung sportliches Schießen (wenn man zuhause mit einer günstigen Waffe trainieren möchte) ist IMHO hierzulande die HW40 vorzuziehen.


    cu

    Peter

  • @Maneater

    Ja eben, 13(7) erlaubt zwar nicht den besitz, sondern den Umgang allgemein zur Jagd abweichend vom §2.
    und 12(4) erlaubt eine besondere Umgangsform (schiessen) ebenso. Auch hier aber bleibt der Besitz erst ab 18.
    gleiche Situation, nur ein § weiter, der eine soll §2 aufheben, der andere nicht. Das soll mir wirklich ein Bundesrichter in einem rechtskraeftigen Urteil begruenden, voher glaub ichs einfach nicht.
    :nuts::

    Aber dieser Thread wird wie alle vorherigen zu diesem Thema ausgehen, naemlich wie das hornberger Schiessen. :new16:

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • siehs doch einfach mal anders und interpretier nichts rein, was nicht drin steht.

    Der Reihenfolge nach argumentiert der Gesetzgeber in seinen §§ so:

    1. Umgang mit Waffen dürfen nur volljährige, also keine Kinder und Jugendliche haben. Im Gesetzestext geht es also nicht nur um den Besitz sondern allgemein um den blossen Umgang, also in der Hand halten, reinigen, Trockentraining usw.

    2. Will der, der berechtigt (da volljährig) Umgang mit Waffen und Munition hat, damit auch Schiessen, dann benötigt er grundsätzlich eine Erlaubnis. (z.B. Jagdschein o.ä.)

    3. Der zum Umgang mit Waffen und Munition Berechtigte (volljährige) benötigt dann keine Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde, wenn er mit :F: - Waffen auf dem eigenen, umfriedeten Grundstück und/oder mit der Zustimmung des Eigentümers schiesst, oder auf einer zugelassenen Schiessstätte.

    4. Um einen sportlichen Umgang mit Waffen von Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit gelassen, unter Aufsicht und Anleitung eines Jugendtrainers mit der nötigen Qualifikation im Rahmen der Vereinsarbeit auf zugelassenen Schiesstätten zu schiessen.

    Auch wenn du es nicht gerne hörst, so und nicht anders steht es im Gesetz.
    Der §12(4) ist nur eine Ergänzung zum Schiessen mit den Waffen, wobei davon auszugehen ist, daß nur der Schiessen darf, der Umgang mit den Waffen haben darf. Schiessen ist schlicht ein erweiterter Umgang mit Waffen und kein Ersatztatbestand.


    Mit alledem sollte (wahrscheinlich) eine Wiederholung von Erfurt und die Bildung von Wehrsportgruppen oder ähnlichen Sachen ein Riegel vorgeschoben werden. Dass damit auch den Vereinen langfristig der Zulauf der Jugendlichen entzogen werden soll kann man getrost als gewollten Nebeneffekt unterstellen.

    Wie soll man es deiner Meinung nach bewerten, wenn ein einschlägig vorbestrafter, seine Kinder auf Privatgrund mit :F: - Waffen hantieren oder schiessen lässt?
    Reicht es in diesem Fall auch aus, daß der Erziehungsberechtigte einverstanden ist ?

    Und zum §16, Bundesjagdgesetz:
    (1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.

    (2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.

    (3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.

    (4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.

    hier verhält es sich genauso wie mit Jugendtrainer auf dem Schiessstand oder nicht? Die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein heisst doch nichts anderes als aktiver Jagdscheininhaber oder nicht ??? Inwiefern hebelt nun §13 WaffG den §2 aus ???

    3 Mal editiert, zuletzt von ManEater (15. Januar 2005 um 13:39)

  • Im Prinzip hast du völlig Recht, aber dieses Gesetz finde ich nicht gut, da nicht alle Jugendlichen vom bloßen Anfassen (evtl. auch Schießen) mit einer Waffe blutrünstig werden und in ihrer Schule Amok laufen.

    Ich habe noch nie einem Menschen etwas zuleide getan (außer im Fußball ;) ) und habe auch nicht die Absicht dies zu tun.

    Es ist jedoch ohne Zweife eine schöne Freizeitbeschäftigung, alte Luftgewehre neu zum Leben zu erwecken, nicht zuletzt, da man sich in den meisten Fällen über das Ergebnis freuen kann.

    Ich finde eine solche Art von Freizeitbeschäftigung doch deutlich sinnvoller, als den ganzen Tag Couter-Strike (und Ähnliches) zu spielen, da solch eine Freizeitbeschäftigung keinerlei Produktivität aufweisen kann, und die Jugend schleichend verblöden lässt.

    (da, viele Jugendliche, die den ganzen Tag nichts anderes als PC zu spielen im Sinn haben immense Defizite im schulischen Bereich aufweisen)

    Zudem fördert der reparierende Umgang mit Waffen handwerkliches Geschick, logisches Denken (wie funktioniert etwas?) Geduld und Anderes.

    Aber ich weiß: "Gesetz ist Gesetz"

  • Genau, es geht nicht darum, ob ein Gesetz gut oder böse oder hirnrissig ist.

    Die jetzt gültige Fassung wurde mit Anhörung von Verbänden und u.A. auch dem Forum Waffenrecht (FWR) so beschlossen und ist rechtskräftig.

    Eine Möglichkeit der freien Wahl ob man es befolgen will gibt es leider nicht.

  • Zitat

    Originally posted by ManEater
    siehs doch einfach mal anders und interpretier nichts rein, was nicht drin steht.

    Tu ich das oder Du? oder wir beide?

    Zitat


    Der Reihenfolge nach argumentiert der Gesetzgeber in seinen §§ so:

    1. Umgang mit Waffen dürfen nur volljährige, also keine Kinder und Jugendliche haben. Im Gesetzestext geht es also nicht nur um den Besitz sondern allgemein um den blossen Umgang, also in der Hand halten, reinigen, Trockentraining usw.


    Wobei (so sagten mir zumindest die Juristen) es kein Umgang ist, wenn die Kinder dabei unter Aufsicht stehen. Anfassen ist erlaubt, Reinigen ebenso, tTrockentraining ebenso.


    Umgang besteht erst, wenn sie das unbeaufsichtigt und ohne Anweisung taeten, also selber ueber die Waffe bestimmen und nicht vom Willen anderer abhaengig und in ihren Handlungen eingeschraenkt sind.

    Zitat


    2. Will der, der berechtigt (da volljährig) Umgang mit Waffen und Munition hat, damit auch Schiessen, dann benötigt er grundsätzlich eine Erlaubnis. (z.B. Jagdschein o.ä.)

    3. Der zum Umgang mit Waffen und Munition Berechtigte (volljährige) benötigt dann keine Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde, wenn er mit :F: - Waffen auf dem eigenen, umfriedeten Grundstück und/oder mit der Zustimmung des Eigentümers schiesst, oder auf einer zugelassenen Schiessstätte.


    Das ist doch auch nur interpretation.

    Wo bitte, steht in §12 etwas von Volljaehrigkeit?Da steht etwas vom Inhaber des Hausrechts.
    Der BGH hat uebrigens in einem anderen Thema einmal vor einigen Jahren die Entscheidung getroffen, dass der Inhaber des Hausrechts (und der darf schiessen) eben NICHT 18 sein muss, um sein Hausrecht ausueben zunkoennen.
    Nun sind wir wieder am Anfang.

    Der Rest ist Spekulation und somit weiter nichts als Meinung.

    Nur wird es schwierig, wenn der Gesetzgeber solche wirren und unklaren Gesetze schafft, deswegen jemanden zu bestrafen.
    Wie gesagt, zur Zeit sind sich alle darin uneinig und sehen es mal so und mal so.
    Wie es ausgeht, wird man wohl nie erfahren und irgendwie ists auch sowas von irrelevant, dass ich mich jetzt ausklinke, weil es einfach langweilig wird, zum xten mal Meinung und Gegenmeinung (Mehr ist das hier alles nicht) gegenueberzustellen.

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

    Einmal editiert, zuletzt von promillo (15. Januar 2005 um 14:22)

  • Da stimm ich dir vollkommen zu.
    mfg
    Noj

  • Nach einer anderen Interpretationsmöglichkeit, müsste es rein theoretisch doch erlaubt sein, LuftgewehrTEILE zu restaurieren, sofern ein Erwachsener ein Teil des LGs zuvor entfernt hatte.

    Denn dann ist es keine Waffe mehr, sondern sind es nur noch Waffenteile, von denen im Gesetz nicht die Rede ist.

    Und wenn ich beispielsweise einen Gewehrschaft abschleife, kann man wohl kaum vom Umgang mit einer Waffe sprechen.

    (Es müsste dann ein Erwachsener das LG wieder vollständig zusammensetzen)

    Meine Frage ist nun, ob diese Interpretation möglich WÄRE, und nicht was man davon zu halten hat, wenn jemand so vorgeht.

    Gruß,
    Martin