Ich habe mal ein paar Texte zum Thema Softair und WaffG. zusammengetragen. Ich blicke da nicht recht durch, vielleicht kann ja hier einer mal für Aufklärung in dieser Sache sorgen...
Aus "Visier 7/98:
Die Kennzeichnungspflicht „F“ im Fünfeck für 6 mm SA-Waffen besteht wohl etwa seit Mitte 1995. Grund ist die Möglichkeit, Farbmarkierungskugeln daraus zu verschiessen.
Das Verwaltungsgericht Minden hatte hat am 11.9.1997 ein Verkaufsverbot auch der dann
Herausgebrachten 5,5 mm SA-Waffen erlassen. Auf Beschwerde eines Antragsstellers (Importeur/Händler) hat das Oberverwaltungsgericht NRW dieses Urteil aufgehoben.
(Quelle „Visier 7/98)
Aus DWJ 11/99:
(Zitat)Nachdem das LKA Hamburg festgestellt hat, dass im Handel Verkaufverpackungen mit Farbkugeln im Kaliber 6 mm problemlos aus SA-Waffen im Kaliber 5,5 mm verschiessen lassen sollen, hat das BIM des Innern mit Schreiben vom 30.6.1999 die Landesministerien darüber unterrichtet, dass aufgrund dessen keine Möglichkeit mehr gesehen werde, SA-Waffen im Kaliber 5,5 mm von der Anwendung des WaffG. auszunehmen....Wir möchten allerdings darauf hinweisen, dass nur dann, wenn tatsächlich im konkreten Fall nachgewiesen werden kann, dass aus aus einer SA-Waffe im Kaliber 5,5 mm Farbmarkierungskugeln verschossen werden können, die SA-Waffe dem WaffG. unterliegt.... (Zitat Ende)
Ansonsten gilt das Urteil des VWG Minden (s.o.)
Wenn man es also genau nimmt, dann bewegt man sich mit dem Besitz einer 5,5 mm SA-Waffe immer im Grenzbereich zum illegalen Waffenbesitz. Einerseits offenbar kein „F“ im Fünfeck notwendig, aber wenn sich im speziellen Fall nachweislich z.B. untermassige 6mm-Farbkugeln verschiessen lassen, dann unterliegt sie dem WaffG. Ohne das „F“ ist sie aber laut WaffG. einer scharfen Schusswaffe gleichgestellt. Da soll man noch durchblicken?
gunimo