Meinungen zum Test RG 96(Sicherung und Schwächen)

Es gibt 49 Antworten in diesem Thema, welches 6.247 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (23. August 2004 um 01:19) ist von Murat.

  • WaffG §36

    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.
    …..

    Und das bezieht sich eindeutig auf freie Waffen, denn für Waffen die Erlaubnispflichtig sind sagt Absatz 2:

    …..
    (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen
    …..

    Also: Erlaubnispflichtige Waffen müssen immer in den Tresor, Freie Waffen müssen in den Tresor wenn sie nicht von der Munition getrennt verwart werden. Inzwischen gibt es soweit ich weiß auch ein Urteil das Diabolos Munition gleichzustellen sind. Ergo, auch ein geladenes Luftgewehr gehört in einen Tresor.

  • Hi Murat

    Was du erzählst ist schwachsinn. Das gleiche hatten wir erst in einem anderen Posting gehabt. Freie Waffen müssen vom Zugriff unbefugter geschützt sein. Unbefugt sind hier Personen unter 18 Jahren. Erlaubnispflichtig sind Freie Waffen auch nicht da der Erwerb frei ab 18 ist. Also vergiss mal schön den Waffenschrank solange du keine Kinder hast oder die Waffen nicht in einem Abschließbaren Raum oder Schrank sind.

    Hier der Thread
    https://www.co2air.de/wbb2/thread.ph…htuser=0&page=2

    Gruß
    Para

  • Große Worte Paramags, aber das Gesetz sagt wie Du ja selber lesen konntest etwas anderes.

    ...
    :direx: Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt...
    ...

    Das reine Verschließen der Wohnung reicht nur, wenn die Waffe von der Munition getrennt gelagert wird. Und getrennt bedeutet (zumindest in Bremen) das die Munition nicht im Magazin sein darf,auch nicht wenn das Magazin nicht in der Pistole steckt.

    Der Tresor wird also für geladene Schreckschußwaffen explizit und unter Angabe der Mindestanforderung genannt. Wiederum (und schon damals) vom hiesigen Stattamt so bestätigt. Im damaligen Thread ging es nicht um geladene Waffen. Jeder Sachkundige weiß ja wohl eh, das eine geladene Waffe im Holster oder in der Hand ist, und niemals abgelegt wird. Eine Waffe lagt man nur entladen und mit Sicherungsfahne versehen bzw. mit geöffnetem Verschluß ab.

  • äh ja...... ich schliesse mich para nur an und frage mich auch gerade was du da für einen mist schreibst :D warum darf keine mun im magazin sein??? zeige mir den entsprechenden gesetzestext wo steht das ich keine geladenen magazine lagern darf. und zeige mir jemanden der seine waffen mit offenen verschluss und sicherheitsfähnchen lagert :D ne ne... ich verstehe das so wie so net..... wenn jemand meint das er zuhause zur sicherheit eine geladene waffe zum selbstschutz haben möchte dann soll er doch. der angreifer wird sicher nicht eine anzeige erstatten und sagen das derjenige seine waffen nicht entladen und getrennt von mun lagert *lol*

    Gruß, David

    Solid, fantastic, aerodynamic, safe, honest, sometimes evil. Attractive to have, bloody when you don't have her.
    When she talks, she talks about death. My Azra saves non-life imagination. We love you Azra, because you are evil.

  • Zitat

    Original von Murat
    Große Worte Paramags, aber das Gesetz sagt wie Du ja selber lesen konntest etwas anderes.

    ...
    :direx: Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt...
    ...

    Das reine Verschließen der Wohnung reicht nur, wenn die Waffe von der Munition getrennt gelagert wird. Und getrennt bedeutet (zumindest in Bremen) das die Munition nicht im Magazin sein darf,auch nicht wenn das Magazin nicht in der Pistole steckt.

    Der Tresor wird also für geladene Schreckschußwaffen explizit und unter Angabe der Mindestanforderung genannt. Wiederum (und schon damals) vom hiesigen Stattamt so bestätigt. Im damaligen Thread ging es nicht um geladene Waffen. Jeder Sachkundige weiß ja wohl eh, das eine geladene Waffe im Holster oder in der Hand ist, und niemals abgelegt wird. Eine Waffe lagt man nur entladen und mit Sicherungsfahne versehen bzw. mit geöffnetem Verschluß ab.

    Ich weiß ja nicht, was in Bremen so abgeht, aber ich kann mir nicht vorstellen , dass der Gesetzgeber für geladene SSW einen Tresor vorschreibt.

    Ich hab den Schuß auch nicht gehört. :wow:

    FWR-Nr. 28447 :wickie:

  • Also ich muss mich hier mal dem Murat zum Teil anschließen.

    § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) entspricht.

    Eine SSW für sich alleine genommen ohne Munition kann irgendwo gelagert werden, wo diese nicht abhanden oder in die unbefugten Hände Dritter fallen kann. Hierfür kann die eigene Wohnung ausreichend sein, maximal darf aber ein geschlossenes Behältnis gefordert werden.
    Hinsichtlich einer geladenen SSW ist der Gesetzestext aber eindeutig und man benötigt für die Lagerung ein entsprechendes Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0.
    Praktisch wird dies aber wohl kaum relevant werden. Wenn etwas passiert (Stichwort kleine Kinder), dann ist man strafrechtlich idR sowieso wegen fahrlässiger Tötung/Körperverletzung dran, wobei der Tatbestand im WaffG wegen der illegalen Aufbewahrung in Tateinheit steht und maßgeblich wegen der Körperverletzung bestraft wird. Da ist der Verstoß gegen das Waffengesetz eher unbedeutend, wenn man mal davon absieht, dass man die persönliche Zuverlässigkeit im Rahmen einer WBK-Erteilung aberkannt bekommen könnte.

    Gruß
    Mr. Lomax

  • Das Gesetz spricht von nur Aufbewahrung.

    Solange der zuhause Besitzer den direkten Zugriff auf die Waffe hat (und sei sie geladen unter seinem Kopfkissen), dann gilt dies m.E. nicht mehr als Aufbewahrung, sondern eher als Führen (was ja nicht notwendigerweise etwas mit Bewegung zu tun hat).

    Also:
    Bin ich bei der Waffe, habe also die direkte Kontrolle, brauch ich in meiner Wohnung/auf meinen Grundstück keinen Tresor bzw. KWS.

    Bin ich abwesend und ist die Waffe zuhause getrennt von der Munition, reicht ein beliebiges verschlossenens Behältnis (theoretisch die verschlossene Wohnung selbst). Die Munition sollte nochmals einzeln verschlossen sein.

    Ausserhalb meiner Wohnung:
    zugriffsbereit (egal ob geladen oder nicht) - KWS.

    ungeladen, getrennt von der Munition, in einem verschlossenen Behältnis - ohne alles.

    Stefan

  • Das man den Begriff der Aufbewahrung auslegen kann sehe ich auch so. Lege ich eine geladene Waffe kurz ab, so bewahre ich diese noch nicht auf. Verlasse ich aber das Haus, so finde ich, dass kein Führen im weiten Sinne, sondern ein Aufbewahren vorliegt. Auch kann ein weites Führen (eigene Begriffsschöpfung für nicht unmittelbares Tragen am Körper), insofern es ein solches überhaupt geben kann, in dem Moment in ein Aufbeahren umschlagen, als das ich nicht mehr an die geladene Waffe denke. Irgendwo muss da ja eine Abgrenzung vorzunehmen sein.

    Mit dem Satz "Ich habe meine geladene Waffe immer griffbereit im Flurschränkchen liegen" steht man m.E. mit beiden Beinen in der Illegalität.
    Mit dem Satz "Ich habe meine geladene Waffe kurz im Flurschränkchen abgelegt" wirds hingegen schon schwierig.

    Das ist also alles etwas schwammig mit der Begriffsdefintion (wie eigentlich immer). Fakt ist aber, das für die Aufbewahrung einer geladenen SSW eben besagter Sicherheitsschrank 0 erforderlich ist.


    Zitat


    Also:
    Bin ich bei der Waffe, habe also die direkte Kontrolle, brauch ich in meiner Wohnung/auf meinen Grundstück keinen Tresor bzw. KWS.

    Bin ich abwesend und ist die Waffe zuhause getrennt von der Munition, reicht ein beliebiges verschlossenens Behältnis (theoretisch die verschlossene Wohnung selbst). Die Munition sollte nochmals einzeln verschlossen sein.

    Ausserhalb meiner Wohnung:
    zugriffsbereit (egal ob geladen oder nicht) - KWS.

    ungeladen, getrennt von der Munition, in einem verschlossenen Behältnis - ohne alles.

    Das Unterschreib ich :)

  • Zitat

    Original von Sgt_Elias
    zeige mir den entsprechenden gesetzestext wo steht das ich keine geladenen magazine lagern darf.

    Das ist kein Gesetzestext, sondern die Auslegung der dafür zuständigen Behörde in Bremen. Wird aber an anderen Orten nicht viel anders sein, denn wie jeder Sportschütze spätestens weiß nachdem er es gemacht hat obwohl das Laden noch nicht von der Schießleitung freigegeben wurde, und du ja auch selber schreibst gilt bereits das "bestücken" des Magazins als Laden.

    Ist aber auch egal, wie zum Thema transport hier schon des häufigeren festgestellt wurde, kein Polizist der Welt läßt ein geladenes Magazin zusammen mit einer Waffe, wolhmöglich noch im Schlittenfang (ist ja sicherer den Verschluß offen zu haben wenn man kein Fähnchen hat) als ein getrenntes transportieren durchgehen.

    Zitat

    Original von Sgt_Elias
    und zeige mir jemanden der seine waffen mit offenen verschluss und sicherheitsfähnchen lagert

    Oder, nicht und. Und wenn Du einen sehen willst schau z.B. mich an. Sorry, ein mindestmaß an Sicherheit im Umgang ist bei Schußwaffen oberstes Gebot, auch wenn es "nur" Gaspistolen sind.

    Zitat

    Original von Mr. Lomax
    Praktisch wird dies aber wohl kaum relevant werden.

    Wetten würde ich darauf nicht. Ich kenne schon den einen oder anderen bei dem mal eine Haussuchung gemacht wurde, wenn ich mich recht entsinne sind sogar einige hier im Forum schon mal aus dem Bett geklingelt wurden, und dabei kann ein Verstoß gegen das Waffengesetz sehr teuer werden, auch wenn man keine WBK zu verlieren hat.

    Zitat

    Original von Sledge Hammer
    ich kann mir nicht vorstellen

    Was mußt Du dir da noch vorstellen? Den Paragraphen habe ich doch zitiert.

  • Zitat

    Original von Mr. Lomax
    Das Unterschreib ich :)

    Ich ebenfalls... vor allem den 2. Absatz.

    Beim ersten Absatz könnte man aber noch streiten ob das reine in der Wohnung sein wirklich immer ausreicht, ob ich also z.B. eine Waffe die im Schlafzimmer auf dem Nachttisch liegt tatsächlich im Sinne des Gesetzes führe wenn ich 3 Zimmer weiter (oder gar in einem anderen Stockwerk) grade Fernsehe oder z.B. im Keller oder in der Garage bastle...