Es geht hier um keinen konkreten Fall, ich versuche nur mal wieder, einen Paragraphen zu verstehen.
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Anlage VI Ermittlung der Bewegungsenergie der Geschosse
Die Bewegungsenergie der Geschosse ist nach folgenden Grundsätzen zu prüfen:
1. [...]
2. Wird die Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse von Amts wegen an einem Einzelstück durchgeführt, so gilt der Wert von 7,5 J als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert E(tief)10 nicht über 8,0 J und die obere Toleranzgrenze für 90% der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95% nicht über 8,5 J liegt (E(tief)10 + k(tief)3, (tief)10 x s(tief)10 <= 8,5 J). [...]
Also der Mittelwert aus 10 Messungen darf nicht über 8,0 Joule liegen. Das habe ich auf Anhieb begriffen.
Was ist aber e(tief)10? Normal wäre E10 die Energie in 10 m Entfernung, aber hier ist Vermutlich eben der Mittelwert aus 10 Messungen gemeint.
Dahinter wird´s dann schwierig. E10 + k3, 10 x s10 ... hä? Lasst mich bitte nicht dumm sterben.