Du hast es doch selber zitiert. Bei den kurzen Klingen ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich zu verneinen, selbst wenn sie beidseitig geschliffen sind, und da < 8,5 cm auch < 12 cm ist, darf man sie führen.
Bei Messern die schon vom Hersteller als (Selbstverteidigungs-)Waffen beworben werden oder in etlichen Internet-Videos als solche dargestellt werden, wird kein Richter eine Führerlaubnis erteilen, weil er sie einfach kurzerhand als Waffe einstuft. Das gilt auch für alle Dolche und Messer die beidseitig geschliffen sind ganz unabhängig von der Klingenlänge.
Grüße - Bernhard