§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
(1) Wer Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
1.Im Fall
a)der gewerbsmäßigen Herstellung den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,b)der nichtgewerbsmäßigen Herstellung nach § 26 den Namen des nicht gewerblichen Waffenherstellers,
2.das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166),
3.die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,
4.bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhrjahr und
5.eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).