Darf man eine Monkey's Fist zur Selbstverteidigung führen?

Es gibt 16 Antworten in diesem Thema, welches 17.177 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (10. August 2012 um 09:40) ist von Ulrich Eichstädt.


  • Schönen guten Abend,


    die Frage wurde vor einigen Jahren schon mal ähnlich gestellt, allerdings hat sich der TS für mein Empfinden etwas unglücklich ausgedrückt, so dass er wohl nicht richtig verstanden wurde.

    Eine Monkey's Fist (Affenfaust) ist in erster Linie nur ein Knoten, der z.B. traditionell in der Seefahrt eingesetzt wird. Irgendwann ist aber wohl mal ein "schlauer" Ami auf die Idee gekommen, den Knoten zur Umwicklung einer Stahlkugel mit mehreren cm Durchmesser zu nutzen, das Ganze mit einer Schlaufe zu versehen - und fertig war eine neue Art von Schlagwaffe.

    Wenn man mal drüber nachdenkt, eignen sich die Dinger geradezu ideal zur Selbstverteidigung (Hebelwirkung, kaum Energieübertragung auf das Handgelenk, usw.).

    Wenn man noch genauer drüber nachdenkt, bekommt man ein mulmiges Gefühl, dass die Teile in den falschen / unvorsichtigen Händen durchaus auch extrem gefährliche Waffen sein können. Hier mal ein Video auf Youtube:
    watch?v=qfTfmgfP3tY

    In den USA wird das Führen von sowas in einigen Staaten als Straftat geahndet. Wie sieht es hierzulande aus? Im Grunde genommen ist es ja kein SchlagSTOCK (welche nicht geführt werden dürfen).


    Gruß
    Hondero

  • Totschläger sind verbotene Gegenstände gem. Waffengesetz.
    Und ein solcher wäre der von dir beschriebene Gegenstand vermutlich (Griffschlaufe, Stahlgewicht)
    Der Besitz stellt schon eine Straftat dar

  • Naja, selbst wenn es nicht als Totschläger gesehen wird ist es immer noch eine Hieb und Stoßwaffe

    Zitat

    Unterabschnitt 2:
    Tragbare Gegenstände
    1. Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
    1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),


    Und damit nach § 42a WaffG nicht führbar.
    Macht also keinen Sinn sowas haben zu wollen.


    Joachim

    Edit : Wobei noch zu überlegen wäre ob bei so einem Ding mit Stahlkugel nicht auch eine Vortäuschung eines Gegenstand des alltäglichen Lebens vorliegt. Dann wäre es wieder ein verbotener Gegenstand

    Noch ein Edit : @ Fox Mulder, das sage ich schon seit langem > Klick

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

    Einmal editiert, zuletzt von pupsnase (9. August 2012 um 18:42)

  • Der Knoten ohne innere Kugel sollte aber legal sein.
    Der ist ein beliebter Schlüsselanhänger, wird dann allerdings nicht zur SV genutzt...

    Einmal editiert, zuletzt von snoop (9. August 2012 um 22:31)

  • selbst mit innerer kugel ists legal. wird vom jetztigen WaffG nicht als schlagstoch o.Ä. erfasst. besitzen ist legal und führen auch noch. kommt aber bald ein anhang ans WaffG und was dann ist, steht in den sternen.

  • Eine Monkey's Fist (Affenfaust) ist in erster Linie nur ein Knoten, der z.B. traditionell in der Seefahrt eingesetzt wird.

    also darfst du sie an bord oder als schlüsselanhänger oder als anschauungsmatereal bei dir haben, könnte ich mir vorstellen, als vorsätzliche selbstverteidigungswaffe halte ich auch ein führverbot für möglich. eine monkeyfist hat aber grundsätzlich keine waffeneigenschaft, in unserem waffengesetz ist sie nicht aufgeführt. ist aber nur meine meinung und muß nichts mit der realität zu tun haben.

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • zweifellos darfst du sie zur not benutzen, problematisch könnte aber sein wenn du sie mit dem vorsatz führst, ähnlich dem tierabwehrspray das auch ganz schnell probleme mit sich bringt wenn du es mit vorsatz gegen menschen einsetzten willst.

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Zitat

    selbst mit innerer kugel ists legal. wird vom jetztigen WaffG nicht als schlagstoch o.Ä. erfasst. besitzen ist legal und führen auch noch. kommt aber bald ein anhang ans WaffG und was dann ist, steht in den sternen.

    Ich hab noch mal zu dem Stichwort von TheDuke (Totschläger) nachgeschaut. Wikipedia meint Folgendes:
    Die Rechtsprechung definiert Totschläger als „biegsame, an einem Ende beschwerte Schlaggeräte, die die menschliche Hiebenergie durch Schleuderbewegung zu einer erheblichen, zielbaren Bewegungs- und Auftreffenergie potenzieren“.

    Das würde ich jetzt so verstehen, dass Monkey's Fists als Totschläger und damit als verboten gelten. Bei Notwehr oder Nothilfe ist es ja klar, da kann man alles Verhältnismäßige nutzen, selbst Pfefferspray. Aber Ärger gäbe es halt, wenn man im ganz normalen Alltag mit sowas angetroffen wird.

    Wobei ich jetzt etwas verwirrt bin, denn nach der Definition oben wäre ja auch der Stoff-Einkaufsbeutel mit der Dosensuppe darin eigentlich verboten. ?( ;(

  • 1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

    das wichtige ist ob der gegenstand dem wesen nach dazu bestimmt ist und dem wesen nach ist eine monkeyfist dazu bestimmt als beschwerung am ende einer leine zu dienen um sie werfen zu können. genauso ist ein stoffeinkaufsbeutel seinem wesen nach bestimmt bestimmt stoff einzukaufen und nicht als waffe eingesetzt zu werden.

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Wir reden nicht von einer Affenfaust, die an einem Seil angebracht wurde, damit man dieses besser jemandem zuwerfen kann.
    Der Threadstarter fragte in seinem Startposting nach der waffenrechtlichen Einstufung einers Seiles, das an einem Ende zur Handschlaufe ausgeführt ist und am anderen Ende einen (ggf. mit Zusatzgewichten versehenen) Affenfaustknoten vorweist.
    Aufgrund des Vorhandenseins einer Handschlaufe würde ich in diesen Gegenstand eine Hiebwaffe sehen.

    Inwieweit dieses Konstrukt und ähnliche Gegenstände zusätzlich die Eigenschaften eines Totschlägers aufweisen, oder ob sie seperat eingestuft werden müssen, kann ich nicht sagen. Das bräuchte einen amtlichen Feststellungsbescheid oder vergleichbares.
    Würde mich jemand nach meinem Urteil fragen, ich würde den Gegenstand als Variation des Totschlägers ansehen, und daher als verbotenen Gegenstand einordnen.

    Ein immenses Gefahrenpotential ist auf jeden Fall vorhanden. Ich will mir nicht ausmalen, was passiert, wenn jemand von solch einem Gegenstand getroffen wird. Das könnte schnell tödlich ausgehen..


    Zusammengefasst:
    Eine (Hieb-)Waffeneigenschaft ist mit allergrößter Wahrscheinlichkeit vorhanden, der Gegenstand unterläge einem Führverbot.
    Fraglich ist die Übereinstimmung mit dem bereits verbotenen Gegenstand "Totschläger", im Falle der Übereinstimmung hätte dies ein generelles Verbot zur Folge

  • Vorsicht das wäre dann zusätzlich ein Verstoss gegen die Genfer Konvention da eine chemisch-biologischer Kampfstoff enthalten ist ...
    Btt ... eine Affenfaust ist ein Totschläger und fertig, da gibt es nichts zum diskutieren.

  • Zunächst noch einmal zur Klarstellung: Bei der Notwehr findet eben keine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Dahin verstandene Einschränkungen können sich nur aus der Gebotenheit der Notwehr ergeben (angreifendes Kind, Behinderte...) Außerdem gibt es kein Vorsatzproblem beim Führen von Pfefferspray. Aber das Fass wollen wir hier nicht weiter aufmachen ;).

    Aus einer Affenfaust flux eine verbotene Waffe (=Straftat) zu machen, halte ich jedoch für sehr voreilig (Analogieverbot).

    Ob eine Affenfaust eine Waffe iSd WaffG ist hängt davon ab, ob sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Dies ist bei alltäglichen Gegenständen nicht der Fall, auch wenn sie als Waffe benutzt werden (Äxte, Zaunlatten, Steine, Handies, Suppenlöffel... ;)). Baut man diese Gegenstände aber um, damit sich ihre Zweckbestimmung auf die Verletzung von Menschen richtet, erhalten sie (Hieb-und Stoß-) Waffenqualität, zum Beispiel durch Bespickung der Zaunlatte mit Nägeln. Ob jetzt die Affenfaust eine Hieb- und Stoßwaffe ist, hängt also davon ab, ob sie ursprünglich genauso als alltäglicher Gegenstand oder Werkzeug benutzt wird oder ob sie so manipuliert wird, dass sich ihre Gefährlichkeit erhöht. Gefüllte Gummischläuche ("Hampelmänner"), Ochsenziemer und mit Golfbällen gefüllte Strümpfe werden daher als Waffe eingestuft, eine Bullenpeitsche (tut auch weh!) dagegen nicht.
    Ob eine Affenfaust nun für die Seefahrt eingesetzt wird oder diese Zweckbestimmung schon länger nicht mehr hat, möchte ich nicht beurteilen. Die Antwort auf diese Frage beantwortet aber die Frage des Fragenstellers ^^.

    Auf Rechtsfolgenseite muss man dann nur noch beachten, dass die Einstufung als Waffe keine all zu großen Folgen hat. Das Führverbot ist nur eine Ordnungswidrigkeit, ansonsten gelten die üblichen Besonderheiten.