wie bekomme ich eine waffenherstellungserlaubnis?

Es gibt 17 Antworten in diesem Thema, welches 6.746 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. Februar 2011 um 15:39) ist von baumstamm.

  • aufgrund der diskusionen hier über schalldämpfer auf lupis und pre f waffen und der qualität angebotener sd würde ich mir gerne einen sd selbst bauen.
    ich schätze dafür braucht man wegen der gleichstellung eine herstellererlaubnis:

    wo bekomm ich die und was kostet die?

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • ich hab kürzlich auch mal danach gegoogelt, ist von gemeinde zu gemeinde verschieden.
    weis aber nicht mehr welche seite das war, da stand nicht gewerblich 300-1200,- und gewerblich 800-2400,- euro.

    ich glaub das war von der stadt reutlingen oder so, keine ahnung, hatte an dem abend zuviele seiten offen
    also nur wegen einem schalldämpfer lohnt sich der aufwand wohl nicht...

    Grüßle Torro

    Edit: habs gefunden http://www.reutlingen.de/ceasy/modules/…=service&id=217

  • Der Hauptknackpunkt (neben den 300-1200 Euronen) werden wohl diese beiden Punkte sein.


    Zitat von genannten Seite:
    [*]Fachkunde des Antragstellers
    Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen- und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition können Sie bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart erlangen. Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllen.
    [*]Nachweis eines Bedürfnisses
    Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben.

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • ich weiss von einem Schützenkollegen der die Fachkunde gemacht hat, dass diese nicht ohne weiteres zu bewältigen sein soll. kein vergleich zur Sachkunde. Wenn ich mich nicht täusche, dann ist Fachkunde ausreichend für den Antrag auf ein Handelsgewerbe mit Waffen, will man aber selber technische Arbeiten ausführen, so bedarf es wohl auch einer technischen Ausbildung diese kann aus einer Lehre als Feinmechnaiker, Werkzeugmacher etc. bestehen muss aber dann noch ergänzt werden durch einen Zusatzlehrgang zum Thema Waffen oder man hat direkt eine Ausbildung als Büchser.

    Oliver

  • gehe ich recht in der annahme das die gemeinde zuständig ist für die erlaubnisvergabe?
    bedenkt man, das ich keine waffen wichtigen teile herstellen und bearbeiten möchte, denke ich das die hürden für eine nicht gewerbliche herstellung vieleicht nicht alzu hoch sind.
    ich habe einen gesellenbrief als mechaniker und einen gewerbeschein für ein handelsgewerbe(nicht waffen) und keine bedenken der zuverlässigkeit!
    die kosten für fach, sachkunde sowie 300€ und mehr für die erlaubnis würden mein vorhaben der nicht gewerblichen herstellung allerdings zunichte machen!

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg


  • gehe ich recht in der annahme das die gemeinde zuständig ist für die erlaubnisvergabe?


    Immer die zuständige Waffenbehörde der Wohnortes.


    bedenkt man, das ich keine waffen wichtigen teile herstellen und bearbeiten möchte, denke ich das die hürden für eine nicht gewerbliche herstellung vieleicht nicht alzu hoch sind.


    Na wozu brauchst dann eine Herstellungserlaubnis wenn nicht Waffe mit wesentlichen Teilen?


    ich habe einen gesellenbrief als mechaniker und einen gewerbeschein für ein handelsgewerbe(nicht waffen) und keine bedenken der zuverlässigkeit!
    die kosten für fach, sachkunde sowie 300€ und mehr für die erlaubnis würden mein vorhaben der nicht gewerblichen herstellung allerdings zunichte machen!


    Nach der immer noch gültigen WaffKostV sind für die nicht gewerbliche Waffenherstellungslizenz 150 - 1000 DM vorgesehen. Jedoch kann das durch die Förderalistmusreform abweichen, weil die Länder sich an diese Gebührenordnung nicht mehr halten müssen.
    http://bundesrecht.juris.de/waffv_4/anlage_9.html

    Jedoch ist auf jeden Fall eine Waffensachkunde oder Gleichwertiges, sowie eine fundierte Begründung nötig. In der (alten( WaffVwV liest sich das so:

    Zu § 26: Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
    26.1 Wegen der Abgrenzung der Gewerblichkeit von der Nichtgewerblichkeit
    wird auf Nummer 21.1, wegen der Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit
    der Waffenherstellung wird auf Nummer 21.2 verwiesen.
    26.2 Ein Bedürfnis für die Herstellung von Schusswaffen für den eigenen
    Gebrauch ist nur in seltenen Fällen anzunehmen. Ein solches wird im Allgemeinen
    nur zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit nicht lediglich der Liebhaberei
    dient, sondern z. B. der Forschung, der waffentechnischen Entwicklung,
    Begutachtung oder Untersuchung.
    26.3 In dem Erlaubnisbescheid für die Herstellung oder Bearbeitung von
    Schusswaffen sollen Zahl und Art der Schusswaffen und gegebenenfalls
    die vorgesehene Bearbeitung möglichst genau bestimmt werden. Zumindest
    sind zur Beschreibung die Art des Kalibers und der hierfür bestimmten
    Munition, die Art der Automatik, der äußeren Abmessungen der Waffe
    und das Fassungsvermögen der Trommel oder des Magazins zu bestimmen.
    Die Angaben über Art und Zahl der Schusswaffen sind nicht in den
    Erlaubnisbescheid aufzunehmen, wenn die Erlaubnis einem Waffensachverständigen
    (§ 26 Abs. 2 Satz 2) für Schusswaffen jeder Art erteilt wird.
    Ferner ist die Erlaubnis mit der Auflage zu verbinden, dass die Schusswaffe,
    sofern es sich um eine Feuerwaffe (vgl. § 2 Abs. 1 BeschG) handelt,
    einem Beschussamt zur Prüfung der Bauart vorzulegen und dass die Waffe
    nach § 24 Abs. 1 zu kennzeichnen ist. Anstelle eines Herstellerzeichens
    (vgl. § 24) tritt ein Ursprungszeichen, das auf einem wesentlichen Teil der
    Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) deutlich sichtbar und
    dauerhaft anzubringen ist. Das Ursprungszeichen besteht aus einer fortlaufenden
    Nummer sowie den in Nummer 25 bezeichneten Kennbuchstaben
    der Länder. Die fortlaufende Nummer wird von einer zentralen Stelle
    des Landes festgesetzt.
    In dem Erlaubnisbescheid muss vermerkt sein, dass es zur Herstellung
    verbotener Gegenstände bzw. Schusswaffen einer zusätzlichen Erlaubnis
    nach § 40 Abs. 4 bedarf.
    26.4 Die Zeitdauer der Geltung der Erlaubnis richtet sich nach der veranschlagten
    Herstellungsdauer. Will der Hersteller die von ihm hergestellte Waffe
    darüber hinaus behalten, so bedarf er hierfür einer WBK.

    21.2 Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von
    Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile
    zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege,
    zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen
    sowie Wechselsystemen auseinander genommen wird. Das Zusammenfügen
    von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt
    2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.
    Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert
    wird (z. B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für Patronenmunition,
    einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe, einer
    Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche
    Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) ausgetauscht,
    geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden (z. B. Verkürzung
    des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Aussehen
    der Waffe wesentlich geändert wird (z. B. Abänderung einer Langwaffe
    in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen,
    Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung
    an der Waffe). Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in
    Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine
    Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen.
    Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe
    oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (23. Februar 2011 um 14:16)

  • floppyk, die waffenherstellungserlaubnis brauche ich wahrscheinlich um einen sd für meine lupi zusammenzubauen, ehrlichgesagt hoffe ich aber wenn ich desshalb bei der waffenbehörde meines wohnortes anfrage, das die mir sagen ich brauche keine, weil keine waffen wesentlichen teile;-) und schon garkeine waffe, nur ein einer freien waffe gleichgestelltes teil. mit einer verbindlichen antwort von der waffenbehörde wäre endlich klarheit in der diskusion hier!

    das hier ist in dem zusammenhang aber auch sehr intressant:
    21.2 Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von

    Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile

    zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege,

    zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen

    sowie Wechselsystemen auseinander genommen wird. Das Zusammenfügen

    von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt

    2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.

    wäre es somit erlaubt bausätze von sd herstellen, das müßte doch eigentlich erlaubt sein da ohne waffenwichtige teile!

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg


  • floppyk, die waffenherstellungserlaubnis brauche ich wahrscheinlich um einen sd für meine lupi zusammenzubauen, ehrlichgesagt hoffe ich aber wenn ich desshalb bei der waffenbehörde meines wohnortes anfrage, das die mir sagen ich brauche keine, weil keine waffen wesentlichen teile;-) und schon garkeine waffe, nur ein einer freien waffe gleichgestelltes teil. mit einer verbindlichen antwort von der waffenbehörde wäre endlich klarheit in der diskusion hier!


    Tja, da kann man mal wieder die Kenntnis der Waffenbehörde sehen. Denn das ist falsch. Ein SD ist genau wie ein Lauf waffenwesentlich und den dazugehörigen Schusswaffen gleichgestellt. Da wird ja nicht unterschieden, ob diese Teile erlaubnispflichtig sind und es nur dann einer Herstellungslizenz bedarf.
    Der Nachsatz bezüglich der Bausätze bezieht sich auf vorgefertigte Teile, die keiner weiteren wesentlichen Bearbeitung bedürfen. Vgl. dazu die auf dem Markt zahlreichen Vorderladerbausätze. Der Lauf ist komplett fertig (und auch beschossen), allenfalls eine Brünierung fehlt, die aber keine Bearbeitung im waffenrechtlichen Sinn darstellt.
    Eine komplette Neuanfertigung eines Vorderladerlaufes würde auch eine Herstellungslizenz bedürfen.

  • wenn ich sd bausätze herstellen würde, wäre eine wesentliche bearbeitung nicht nötig, nur das zusammenschrauben!
    diese bausaätze hätten keine waffenwichtigen teile, also kein beschuß und nichts! lediglich ein rohr mit 2 abschlussstücken, die weitere bearbeitung müßte dann frei sein wie beim vorderlader. nur der fertige dämpfer ist den waffen gleichgestellt(nur meine persöhnliche meinung)

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Eine komplette Neuanfertigung eines Vorderladerlaufes würde auch eine Herstellungslizenz bedürfen


    Auch bei Steinschloß oder Luntenschloß?

    Ich dachte die währen frei. Vom Beschuß mal abgesehen wenn man die wirklich nutzen möchte.

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • wenn ich sd bausätze herstellen würde, wäre eine wesentliche bearbeitung nicht nötig, nur das zusammenschrauben!


    Wenn denn der SD als solcher offiziell hergestellt und entsprechend geprüft bzw. beschriftet ist. Das gilt aber nicht für eine Selbstzusammenstellung von Teilen zu einem selbstdefinierten Bausatz.
    Ein fertiger SD bleibt auch als freier SD waffenwesentlich. Daher darf man diesen nicht (ohne Erlaubnis) abändern. Genau das hast Du ja mit Deiner Auskunft vom Büma bestätigt.
    Einen SD als Bausatz zur Selbstmontage hergestellten Satz habe ich noch nicht gesehen.

  • Ein interessantes Problem.


    Alle Teile eines SD sind frei anzufertigen, eben weil es keine wesentlichen Teile sind.
    Der Zusammenbau zu einem SD, also die Herstellung eines solchen, ist aber wegen der Gleichstellung zu den Waffen erlaubnispflichtig.


    Nun die Gretchenfrage:
    Ist ein SD-Bausatz einem Bausatz für eine freie Waffe gleichgestellt, so wie der fertige SD der Waffe gleichgestellt ist?
    Dann wäre der Zusammenbau wieder erlaubt, jedenfalls wenn baumstamms Zitat aus einem noch gültigen Verordnungstext stammt.


    Floppyk:
    Ein SD ist kein wesentliches Teil, er besteht nichtmal aus welchen!
    Er ist nur den Waffen erlaubnisrechtlich gleichgestellt, genauso wie wesentliche Teile.
    Waffenrechtlich ist er also wie die Waffe zu behandeln, für die er bestimmt ist.
    Alle nicht wesentlichen Teile einer Schusswaffe unterliegen keinerlei Erlaubnispflichten, die Einzelteile eines SD als nicht wesentliche Teile daher auch nicht.
    Und das egal, ob es sich um freie oder EWB-pflichtige Waffen handelt!
    Damit wären also alle Teile eines SD ohne Erlaubnis herzustellen und auch als Bausatz anzubieten.


    Stefan

  • Auch bei Steinschloß oder Luntenschloß?

    Ich dachte die währen frei. Vom Beschuß mal abgesehen wenn man die wirklich nutzen möchte.


    Ja, da hast Recht. Das WaffG kennt zwei Ausnahmen:

    4.
    Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
    4.1
    Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
    4.2
    Armbrüste.

  • diese 2 ausnahmen die explizit genannt werden sind eigentlich der einzige anhaltspunkt von den man schliesen könnte das die sd herstellung für freie waffen einer erlaubnis bedarf(armbrust hat auch keine waffenwichtigen teile) ich weiß nicht ob man daraus ein verbot zur sd herstellung ableiten kann, muß?!?
    noch gibt es keine bausätze für sd, aber vieleicht bald;-) wie teuer wäre denn ein feststellungsbescheid?

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Wir müssen nur ein Model eines Schalldämpfers für Steinschloßmusketen von vor der Reichsgründung finden, den dürfte man dann wohl bauen.

    Ich befürchte aber mal das die nicht besonders verbreitet waren. :)

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • lep fan, warte mal bis ich mit meinen sd bausätzen auf dem markt bin, dann wird es sd auch für vorderlader geben;-)

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • ....
    Einen SD als Bausatz zur Selbstmontage hergestellten Satz habe ich noch nicht gesehen.


    Ich schon, geisterte mal bei egun rum. Ich hatte immer das Gefühl, dass es ein "Honeypot"ist.

    Diese Männer, sanfter als Lämmer,
    sind wilder als Löwen.
    Bernhard von Clairvaux - De Laude Novae Militiae ad milites templi

  • @ duncan,bei dieser unklaren gesetzeslage wäre es wohl schade um den honig oder gar um den ganzen topf! wäre sowas überhaubt statthaft bei uns?

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg