Dekowaffen: Rechtsunsicherheit?

Es gibt 182 Antworten in diesem Thema, welches 33.976 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (18. Oktober 2019 um 10:50) ist von Oldcrow.

  • Wenn Du in Deutschland wohnen würdest, könntest Du Dich ja dann in der Praxis mit den Beamten über die Theorie und richtig oder falsch unterhalten. Wird nur nicht helfen, wenn es soweit ist. Du kannst nur danach für viel Geld klagen.

    Gruß Play

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play

  • bei den ganzen dekowaffen , die ich seit 1980 gesehen habe, gab es derart unterschiedliche arten, wie die zur deko gemacht wurden, da war ich mir nie sicher obb alles legal war. manchmal geschlitzter lauf manchmal gebohrter lauf manchmal an der mündiung noch verstiftet, manchmal patronenlager verstiftet, oder verschweißt.

    ich hab dann nur welche noch gekauft mit bka stempel. damals

    manche sahen damals wald und wiesengeändert aus...

    heute ist das doch echt sehr sauber einheitlich erklärt, wies zu sein hat.
    gruß edwin

    INVICTUS

  • Ich habe auch einen Wohnsitz in Deutschland.
    Der Polizist hat trotzdem Unsinn erzählt.
    Und in der Sache könnte der mir gar nichts, das
    entscheidet der Staatsanwalt.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • bei den ganzen dekowaffen , die ich seit 1980 gesehen habe, gab es derart unterschiedliche arten, wie die zur deko gemacht wurden, da war ich mir nie sicher obb alles legal war. manchmal geschlitzter lauf manchmal gebohrter lauf manchmal an der mündiung noch verstiftet, manchmal patronenlager verstiftet, oder verschweißt.

    Die Vorschriften dazu haben sich häufig geändert und sind
    höchst unübersichtlich. Trotzdem gilt der Bestandschutz.
    Ohne das Datum des Umbaus zu kennen ist eine Strafverfolgung
    kaum möglich. Daher gilt -wie immer in Strafsachen- schweigen!
    Sehr oft bekommt man beschlagnahmte Dekos zurück weil die
    Behörden den Zeitpunkt der Deaktivierung nicht bestimmen können.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Dann gibt der Staatsanwalt Sie mir halt zurück.
    Übrigens geht es um das angebliche Verkaufsverbot...

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Nein. Der Beamte auf Weisung des Richters oder weil Er selbst der Meinung ist. Wenn Du klagst oder ein anderer Beamter entscheidet, Sie zurückzugeben. Oder Sie entscheiden, daß das Loch zu klein, zu weit links oder rechts ist, ..... Wie schon mal gesagt haben Staatsanwälte und Richter keine Ahnung. Ergo überlassen Sie es einem Beamten / Sachverständigen.

    Gruß Play

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play

  • Nochmals: es ging um das angebliche Verkaufsverbot.
    Und Staatsanwälte sind Juristen, die wissen daß man
    dem Delinquenten eine Schuld nachweisen muss.
    Genau das ist bei Dekos extrem schwierig.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Du und ich scheinen allerdings so ziemlich die einzigen zu sein, die einen privaten Gebrauchtverkauf als erlaubt ansehen (weil kein Inverkehrbringen). Oder meinst du was anderes?

    Ich meine genau das.
    Zum einen ist die EU-Regel absolut eindeutig,
    ausserdem ist das nicht in deutsches Recht umgesetzt.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Denke auch, daß es erlaubt ist. Aber eine Plattform wie egun wird halt gesehen und es werden gerne Dekos kontrolliert.
    Weil z.B. Dekos verändert worden sein könnten, .... Klar wird man dann feststellen, das Deko xy so und so unbrauchbar gemacht wurde. Und dann entscheidet der Sachverständige. ;)

    Kann, muss nicht.

    Gruß Play

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play

  • Klar. Da mit Dekos auch einiges Schindluder getrieben
    wird beobachtet man das auch aus gutem Grund.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Selbst wenn er die Löcher zugeschweißt hat, wäre der Lauf immer noch unbrauchbar und sicherlich nicht schussfähig wie im Artikel behauptet.

    Und obwohl die Dekowaffen welche er damals in den 80ern gekauft hat Bestandsschutz genießen, wird hier genau das Gegenteil behauptet.
    Demnach müssten alle Dekowaffen vor 04/2016 auf den neuen EU-Dekowaffen Standard gebracht werden damit man sich nicht strafbar macht.

    Wäre interessant zu erfahren ob er seine legalen Dekowaffen wiederbekommen hat.

    Ja ich finde diese Behauptung ja auch absolut lächerlich und rechtsfehlerhaft. Die EU-Verordnung 2403/15 hat explizit eine Besitzstandswahrung legitimiert. Aber sowas einem LKA "Sachverständigen" *hust hust* zu erläutern erfordert extrem viel Einfuehlungsvermögen. Es gibt da durchaus Beamte die absolut belehrungsresistent sind.

    Ich bin mein eigener schlechter Witz! - Karl Lagerfeld <3

  • Das steht in einer EU-Verordnung, das muss nicht erst in deutsches Recht umgesetzt werden.
    Dekowaffen-Verordnung 2016 der EU

    Jaein. Es gibt ja keine Strafnorm, insoweit ist das ein
    zahnloser Tiger ;)
    Ein Händler wird sich eine Unterlassungsklage einfangen,
    insoweit ist das schon wirksam, für Private ist es egal.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Rechtslage nach dem WaffG

    Unbrauchbar gemachte Schußwaffen i.S.d. WaffG sind gem. Anlage 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.6.3 zum WaffG Anscheinswaffen. Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen ist in der Anlage 2 Abschn.3 "Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen" UA 2 zum WaffG geregelt. Danach sind Zier- und Sammlerwaffen, die gem. den Anforderungen des WaffG unbrauchbar gemacht worden sind, mit Ausnahme des Führungsverbotes gem. § 42a WaffG und der Altersbeschränkung (18 Jahre), vom WaffG ausgenommen.

    Vollautomatische tragbare Schusswaffen (ausgenommen luftgekühlte Maschinengewehre) die vor dem 2.9.1945 bei einer militär. Streitmacht eingeführt worden sind, sind keine Kriegswaffen i.S.d. KWKG, sondern Schusswaffen i.S.d. WaffG. Sie werden sowohl von den Bestimmungen des § 57 Abs.2 WaffG als auch der Anlage 2 Absch.1, Nr.1.1 "Verbotene Waffen" zum WaffG erfasst. Die Kriterien für ihre Unbrauchbarmachung ergeben sich aus den Regelungen des WaffG (Anlage 1 Abschn.1 UA 1 Nr.1.4) und der Beschussverordnung. Es gelten die Bestimmungen für unbrauchbar gemachte Schußwaffen i.S.d. WaffG (Führungsverbot gem. § 42a WaffG und Altersbeschränkung 18 Jahre).

    Alt-Dekowaffen nach dem WaffG:

    Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum WaffG vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S.2522) verändert worden sind (Alt-Deko-Waffen ... nur Patronenlager verschweißt, keine Bohrungen oder Ausfräsungen am Lauf, funktionsfähiger Verschluss, kein BKA-Stempel) genießen Bestandsschutz gem. Anlage 2, Abschn.2, Unterabschn.2 Abs. 1.6 zum WaffG. Sie dürfen laut WaffG erlaubnisfrei besessen und an Personen über 18 Jahren verkauft werden.

    EU-Dekowaffenverordnung

    Am 08.04.2016 ist die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2403 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (EU-Dekowaffenverordnung) - in der gesamten EU in Kraft getreten.

    Eine EU-Verordnung ist quasi ein Gesetz der EU ... also ein Gesetz, dass EU-weit Gültigkeit besitzt ... und du verstößt dagegen - wie bei jedem nationalen Gesetz - indem du dich nicht an die Regelungen dieser Verordnung hälst.

    Laut Artikel 1 Geltungsbereich 2 der EU-Dekowaffenverordnung gilt diese nicht für Feuerwaffen, die vor ihrem Geltungsbeginn deaktiviert wurden, es sei denn, diese Waffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder in Verkehr gebracht.

    Der verwendete Begriff "Inverkehrbringen" ist weder in der EU-Deaktivierungsverordnung selbst noch im EU-Recht eindeutig definiert.

    Mit der Sanktionierung ist das momentan so eine Sache ...

    Vollzugshinweise des BMI zur EU-Dekowaffenverordnung

    Am 16.03.2016 fand im Innenministerium (BMI) eine Besprechung bezüglich der EU-Deaktivierungsverordnung statt, an der neben dem BMI die Beschussämter, das BKA und das Wirtschaftsministerium (zuständig für Kriegswaffen) teilgenommen haben.

    Die Ergebnisse dieser Besprechung wurden am 24.03.2016 in einem Schreiben den BMI niedergeschrieben.

    Dieses Schreiben soll den Exekutivorganen vorerst als "Handreichung" (also eine Art "Arbeitsanweisung") bei der Anwendung der EU-Deaktivierungsverordnung dienen, da es dem BMI zeitlich nicht möglich war, ergänzende Rechtsvorschriften zu erlassen.

    Einige Zitate daraus:

    "Es ist nicht abschließend geklärt, wie der Umgang mit nach altem Recht unbrauchbar gemachten Waffen nach dem 08.04.2016 insgesamt rechtlich zu behandeln ist."

    "Es ist offensichtlich, dass diverse Bestimmungen insbesondere des Anhangs I der EU-Deaktivierungsverordnung zu den technischen Spezifikationen tatsächlich nicht durchführbar sind."

    "Das BMI wird die Zweifelsfragen in Abstimmung mit der EU-Kommission klären."

    "Die EU-Deaktivierungsverordnung selbst verzichtet auf eine Aussage zur Rechtsnatur (waffenrechtlichen Klassifikation dieser Gegenstände, als auch auf ein Sanktionsregime. Diese Gegenstände dürfen jedenfalls nicht wie scharfe Waffen behandelt werden und die einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften des WaffG und BeschussG nicht demgemäß angewendet werden. "

    "Deshalb ist davon auszugehen, dass mit dem Besitzwechsel oder Verbringen von nach bisherigem Recht ordnungsgemäß unbrauchbar gemachten Schusswaffen keine Sanktionen ausgelöst werden. Das schließt allerdings im gewerblichen Umgang mit Waffen Schlüsse hinsichtlich der waffen- bzw. gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht aus. Möglichkeiten der Sicherstellung von in Verkehr gebrachten bzw. verbrachten Gegenständen etwa nach Polizei- oder Zollrecht bleiben unberührt. Mit dem Erlass ergänzender nationaler Rechtsvorschriften wird ein einschlägiges Sanktionsregime für die genannten Rechtsverstöße geschaffen werden."

    Das Bundesministerium des Innern übersetzt in seinen Vollzugshinweisen den Begriff "Inverkehrbringen" in der EU-Dekowaffenverordnung mit "jede Art der Eigentumsübertragung ... auch Privat/Privat"

    Das BMI darf aber diesen Begriff nicht einfach durch einen anderen Begriff ersetzen, der nach Meinung des BMI ungefähr passen könnte, sondern muss bei der EU-Kommission um Beseitigung der Unklarheit und genaue Definition des Begriffes ersuchen. Für EU-Verordnungen besteht nämlich ein "Umsetzungsverbot", d.h. die einzelnen Mitgliedsstaaten dürfen die Regelungen einer EU-Verordnung grundsätzlich in keiner Weise modifizieren.

    In der EU-Deaktivierungsverordnung ist nicht die Rede davon, dass eine "Eigentumsübertragung Privat/Privat" betroffen sei. Die EU-Deaktivierungsverordnung spricht lediglich von "Inverkehrbringen" und in der Präambel davon, dass auch "unentgeltliche Übertragungs-, Handel- oder Tauschgeschäfte" erfasst sein sollen.

    In den Vollzugshinweisen des BMI ist von "dauerhaftem Besitzwechsel auch von Privat an Privat" die Rede ... von Eigentumsübertragung kein Wort. Besitz und Eigentum sind aber juristisch zwei getrennt voneinander zu sehende Begriffe. Während Eigentum die "juristische Herrschaft" (umfassendste Sachherrschaft, welche die Rechtsordnung an einer Sache zulässt) bedeutet, ist Besitz die "tatsächliche Herrschaft" über eine Sache. Man kann also den Begriff Eigentum (oder Eigentumsübertragung) nicht einfach durch den Begriff Besitz (oder Besitzwechsel) ersetzen.

    Vollzugshinweise verstehen sich als Erläuterung eines neu erlassenen Rechtsaktes und sollen dabei helfen, die bei der Anwendung des neuen Rechts auftauchenden Fragen und Probleme zu lösen und einen einheitlichen Vollzug ermöglichen bis ergänzende Verwaltungsvorschriften erlassen wurden.

    Es handelt sich bei den Vollzugshinweisen des BMI lediglich um rechtlich unverbindliche Empfehlungen/Stellungnahmen.

    Das Schreiben des BMI mit den Vollzugshinweisen vom 24.03.2016 fasst lediglich die Abstimmung in einer Besprechung im BMI zusammen ... nicht mehr und nicht weniger.

    :thumbup: große internationale Sammlerbörse für hochwertige Militaria & Sammlerwaffen FORUM HISTORICUM Wirges :thumbup:

    2 Mal editiert, zuletzt von Alter Fritz (15. Januar 2019 um 11:07)

  • Der verwendete Begriff "Inverkehrbringen" ist weder in der EU-Deaktivierungsverordnung selbst noch im EU-Recht eindeutig definiert.

    Stimmt. Die Unsicherheit in der Diskussion in Deutschland entsteht aber nur
    weil es in Deutschland 2 Definitionen gibt, die Zivilrechtliche die den Handel
    regelt und die Strafrechtliche.
    Im deutschen Strafrecht ist mit "Inverkehrbringen" jede Art von Weitergabe
    gemeint. Das Waffenrecht ist Teil des Strafrechts und daher kommt die
    Annahme diese Definition wäre die Zutreffende.
    Die zivilrechtliche Definition meint aber mit "Inverkehrbringen" die Verfügbar-
    machung im Markt. Ab dann ist eine Ware "im Verkehr".
    Das EU-Recht kennt diese Unterscheidung nicht. Dort gibt es nur die Handels-
    rechtliche Definition der Verfügbarmachung im EU-Markt.

    Das Bundesministerium des Innern übersetzt in seinen Vollzugshinweisen den Begriff "Inverkehrbringen" in der EU-Dekowaffenverordnung mit "jede Art der Eigentumsübertragung ... auch Privat/Privat"

    Das ist zu weit aus dem Fenster gelehnt.
    Aber es kann natürlich sein dass eine solche Regelung im WaffG erscheint
    wenn die Traumtänzer in Berlin damit fertig sind.
    Bis dahin unterliegt der Verkauf von/an Privat aber keiner Beschränkung. Es
    findet bisher auch keine Verfolgung statt.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Stimmt. Die Unsicherheit in der Diskussion in Deutschland entsteht aber nur weil es in Deutschland 2 Definitionen gibt, die Zivilrechtliche die den Handelregelt und die Strafrechtliche.

    Das EU-Recht kennt diese Unterscheidung nicht. Dort gibt es nur die Handelsrechtliche Definition der Verfügbarmachung im EU-Markt.

    Inverkehrbringen wird in Deutschland auch innerhalb des Zivilrechts je nach Rechtsgebiet unterschiedlich definiert ... wird ganz gut erklärt bei Wikipedia.

    Die unterschiedlichen Bedeutungen des Begriffs Inverkehrbringen im EU-Recht wird hier ausführlich erklärt: Link

    Weitere Erläuterungen zum Waffenrecht findet ihr auch auf meiner Website https://www.forum-historicum.de/waffengesetz.html

  • Die IT-Recht-Kanzlei hat das ja sehr schön aufbereitet.

    Für das „Inverkehrbringen“ wesentliche Merkmale sind demnach:
    - erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung
    - eines neuen Produkts
    - auf dem europäischen Binnenmarkt
    - im Rahmen einer Geschäftstätigkeit

    keiner der Punkte trifft auf eine private Überlassung
    einer alten Deko zu.

    q.e.d.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.