Beiträge von Alter Fritz

    Dekos die vor 1976 deaktiviert wurden werden wenn ich es richtig gelesen habe ebenfalls nicht WBK pflichtig.

    Das lese ich anders !!!!

    "§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen

    (1) ... besteht die Berechtigung zum Besitz fort ... Im übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes

    (2) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes und ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes nicht erforderlich."

    Das heisst, die unbrauchbar gemachten Schusswaffen die nicht den Vorgaben der Verordnung EU 2015/2403 entsprechen, gelten als scharfe Schusswaffen - nicht Dekowaffen (unbrauchbar gemachte Schusswaffen). Es entfällt lediglich bei der Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (WBK) der Nachweis der Sachkunde und der Nachweis eines Bedürfnisses.

    Stimmt. Die Unsicherheit in der Diskussion in Deutschland entsteht aber nur weil es in Deutschland 2 Definitionen gibt, die Zivilrechtliche die den Handelregelt und die Strafrechtliche.

    Das EU-Recht kennt diese Unterscheidung nicht. Dort gibt es nur die Handelsrechtliche Definition der Verfügbarmachung im EU-Markt.

    Inverkehrbringen wird in Deutschland auch innerhalb des Zivilrechts je nach Rechtsgebiet unterschiedlich definiert ... wird ganz gut erklärt bei Wikipedia.

    Die unterschiedlichen Bedeutungen des Begriffs Inverkehrbringen im EU-Recht wird hier ausführlich erklärt: Link

    Weitere Erläuterungen zum Waffenrecht findet ihr auch auf meiner Website https://www.forum-historicum.de/waffengesetz.html

    Rechtslage nach dem WaffG

    Unbrauchbar gemachte Schußwaffen i.S.d. WaffG sind gem. Anlage 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.6.3 zum WaffG Anscheinswaffen. Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen ist in der Anlage 2 Abschn.3 "Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen" UA 2 zum WaffG geregelt. Danach sind Zier- und Sammlerwaffen, die gem. den Anforderungen des WaffG unbrauchbar gemacht worden sind, mit Ausnahme des Führungsverbotes gem. § 42a WaffG und der Altersbeschränkung (18 Jahre), vom WaffG ausgenommen.

    Vollautomatische tragbare Schusswaffen (ausgenommen luftgekühlte Maschinengewehre) die vor dem 2.9.1945 bei einer militär. Streitmacht eingeführt worden sind, sind keine Kriegswaffen i.S.d. KWKG, sondern Schusswaffen i.S.d. WaffG. Sie werden sowohl von den Bestimmungen des § 57 Abs.2 WaffG als auch der Anlage 2 Absch.1, Nr.1.1 "Verbotene Waffen" zum WaffG erfasst. Die Kriterien für ihre Unbrauchbarmachung ergeben sich aus den Regelungen des WaffG (Anlage 1 Abschn.1 UA 1 Nr.1.4) und der Beschussverordnung. Es gelten die Bestimmungen für unbrauchbar gemachte Schußwaffen i.S.d. WaffG (Führungsverbot gem. § 42a WaffG und Altersbeschränkung 18 Jahre).

    Alt-Dekowaffen nach dem WaffG:

    Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum WaffG vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S.2522) verändert worden sind (Alt-Deko-Waffen ... nur Patronenlager verschweißt, keine Bohrungen oder Ausfräsungen am Lauf, funktionsfähiger Verschluss, kein BKA-Stempel) genießen Bestandsschutz gem. Anlage 2, Abschn.2, Unterabschn.2 Abs. 1.6 zum WaffG. Sie dürfen laut WaffG erlaubnisfrei besessen und an Personen über 18 Jahren verkauft werden.

    EU-Dekowaffenverordnung

    Am 08.04.2016 ist die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2403 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (EU-Dekowaffenverordnung) - in der gesamten EU in Kraft getreten.

    Eine EU-Verordnung ist quasi ein Gesetz der EU ... also ein Gesetz, dass EU-weit Gültigkeit besitzt ... und du verstößt dagegen - wie bei jedem nationalen Gesetz - indem du dich nicht an die Regelungen dieser Verordnung hälst.

    Laut Artikel 1 Geltungsbereich 2 der EU-Dekowaffenverordnung gilt diese nicht für Feuerwaffen, die vor ihrem Geltungsbeginn deaktiviert wurden, es sei denn, diese Waffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder in Verkehr gebracht.

    Der verwendete Begriff "Inverkehrbringen" ist weder in der EU-Deaktivierungsverordnung selbst noch im EU-Recht eindeutig definiert.

    Mit der Sanktionierung ist das momentan so eine Sache ...

    Vollzugshinweise des BMI zur EU-Dekowaffenverordnung

    Am 16.03.2016 fand im Innenministerium (BMI) eine Besprechung bezüglich der EU-Deaktivierungsverordnung statt, an der neben dem BMI die Beschussämter, das BKA und das Wirtschaftsministerium (zuständig für Kriegswaffen) teilgenommen haben.

    Die Ergebnisse dieser Besprechung wurden am 24.03.2016 in einem Schreiben den BMI niedergeschrieben.

    Dieses Schreiben soll den Exekutivorganen vorerst als "Handreichung" (also eine Art "Arbeitsanweisung") bei der Anwendung der EU-Deaktivierungsverordnung dienen, da es dem BMI zeitlich nicht möglich war, ergänzende Rechtsvorschriften zu erlassen.

    Einige Zitate daraus:

    "Es ist nicht abschließend geklärt, wie der Umgang mit nach altem Recht unbrauchbar gemachten Waffen nach dem 08.04.2016 insgesamt rechtlich zu behandeln ist."

    "Es ist offensichtlich, dass diverse Bestimmungen insbesondere des Anhangs I der EU-Deaktivierungsverordnung zu den technischen Spezifikationen tatsächlich nicht durchführbar sind."

    "Das BMI wird die Zweifelsfragen in Abstimmung mit der EU-Kommission klären."

    "Die EU-Deaktivierungsverordnung selbst verzichtet auf eine Aussage zur Rechtsnatur (waffenrechtlichen Klassifikation dieser Gegenstände, als auch auf ein Sanktionsregime. Diese Gegenstände dürfen jedenfalls nicht wie scharfe Waffen behandelt werden und die einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften des WaffG und BeschussG nicht demgemäß angewendet werden. "

    "Deshalb ist davon auszugehen, dass mit dem Besitzwechsel oder Verbringen von nach bisherigem Recht ordnungsgemäß unbrauchbar gemachten Schusswaffen keine Sanktionen ausgelöst werden. Das schließt allerdings im gewerblichen Umgang mit Waffen Schlüsse hinsichtlich der waffen- bzw. gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht aus. Möglichkeiten der Sicherstellung von in Verkehr gebrachten bzw. verbrachten Gegenständen etwa nach Polizei- oder Zollrecht bleiben unberührt. Mit dem Erlass ergänzender nationaler Rechtsvorschriften wird ein einschlägiges Sanktionsregime für die genannten Rechtsverstöße geschaffen werden."

    Das Bundesministerium des Innern übersetzt in seinen Vollzugshinweisen den Begriff "Inverkehrbringen" in der EU-Dekowaffenverordnung mit "jede Art der Eigentumsübertragung ... auch Privat/Privat"

    Das BMI darf aber diesen Begriff nicht einfach durch einen anderen Begriff ersetzen, der nach Meinung des BMI ungefähr passen könnte, sondern muss bei der EU-Kommission um Beseitigung der Unklarheit und genaue Definition des Begriffes ersuchen. Für EU-Verordnungen besteht nämlich ein "Umsetzungsverbot", d.h. die einzelnen Mitgliedsstaaten dürfen die Regelungen einer EU-Verordnung grundsätzlich in keiner Weise modifizieren.

    In der EU-Deaktivierungsverordnung ist nicht die Rede davon, dass eine "Eigentumsübertragung Privat/Privat" betroffen sei. Die EU-Deaktivierungsverordnung spricht lediglich von "Inverkehrbringen" und in der Präambel davon, dass auch "unentgeltliche Übertragungs-, Handel- oder Tauschgeschäfte" erfasst sein sollen.

    In den Vollzugshinweisen des BMI ist von "dauerhaftem Besitzwechsel auch von Privat an Privat" die Rede ... von Eigentumsübertragung kein Wort. Besitz und Eigentum sind aber juristisch zwei getrennt voneinander zu sehende Begriffe. Während Eigentum die "juristische Herrschaft" (umfassendste Sachherrschaft, welche die Rechtsordnung an einer Sache zulässt) bedeutet, ist Besitz die "tatsächliche Herrschaft" über eine Sache. Man kann also den Begriff Eigentum (oder Eigentumsübertragung) nicht einfach durch den Begriff Besitz (oder Besitzwechsel) ersetzen.

    Vollzugshinweise verstehen sich als Erläuterung eines neu erlassenen Rechtsaktes und sollen dabei helfen, die bei der Anwendung des neuen Rechts auftauchenden Fragen und Probleme zu lösen und einen einheitlichen Vollzug ermöglichen bis ergänzende Verwaltungsvorschriften erlassen wurden.

    Es handelt sich bei den Vollzugshinweisen des BMI lediglich um rechtlich unverbindliche Empfehlungen/Stellungnahmen.

    Das Schreiben des BMI mit den Vollzugshinweisen vom 24.03.2016 fasst lediglich die Abstimmung in einer Besprechung im BMI zusammen ... nicht mehr und nicht weniger.