An die Admins: Wenn Ihr einen besseren Platz im Forum findet, bitte verschieben. Danke.
WICHTIG:
Es handelt sich hier um das DEUTSCHE WaffG!!!
Wir reden hier von freien Waffen, die eine Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule und nicht mehr als 7,5 Joule besitzen. Siehe Punkt Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz.
Leider kommt es immer wieder im Forum vor, dass der Eine oder Andere nicht weiß was er tut und sich – mit dem was er tut – STRAFBAR macht.
Wer sich nicht 100%ig sicher ist, ob's legal ist, sollte lieber die Finger von dem lassen was er vor hat.
Bedeke: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!!!
Aus diesem Grund hab‘ ich mir mal die Mühe gemacht und das komplette Waffengesetz gelesen und die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Beginnen wir gleich mal mit den …
Strafen nach § 52 WaffG
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer …
(2) Der Versuch ist strafbar!!!
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ...
...
(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Was sind Schusswaffen (im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG)?
Frage:
Fallen Softair-Waffen und Markierer unter das WaffG?
Antwort:
Ja!
Was sagt das WaffG? Anlg.1, Abschn.1, UA1, Nr.1.1
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
Verbotene Waffen
(siehe auch: FAQs & Internes » Antworten auf die häufigsten Fragen » Top Ten: Bitte verschont uns mit DIESEN Fragen... Punkt 5)
Frage:
Darf ich eine Lampe oder einen Laserpointer an der Softair und/oder dem Markierer montieren?
Antwort:
NEIN! Selbst der Besitz ist bereits strafbar, wenn Lampe oder Laser eine Montagevorrichtung für Schusswaffen besitzen!!!
D.h: Ich darf zwar eine normale Taschenlampe oder einen handelsüblichen Laserpointer besitzen. Schraube ich aber Montageringe (z.Bsp. für eine Weaverschiene) dran ist selbst der Besitz bereits STRAFBAR.
Was sagt das WaffG? Anlg.2, Abschn.1, Nr.1.2.4.1
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
… für Schusswaffen
[list=1][*]bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren)
[*]Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;
[/list=1]Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition! Frage: Kann bzw. darf ich mir eine Softair und/oder Markierer kaufen?
Antwort:
Ja, wenn Du das 18. Lebensjahr vollendet hast. (wenn Softair / Markierer mehr als 0,5 Joule haben)
Was sagt das WaffG? §2
Der Umgang mit Waffen oder Munition:
(1) ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
(3) die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
Frage:
Brauche ich eine Waffenbesitzkarte?
Antwort:
Nein, aber nur, wenn die Softair und/oder der Markierer mit einem gekennzeichnet ist bzw. sind.
Was sagt das WaffG? Anlg.2, Abschn.2, UA2, Nr.1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976:
Hinweis:
Waffen mit einer auftretenden Bewegungsenergie zwischen 0,08 und 0,5 Joule dürfen von Personen ab 14 Jahren erworben und besessen werden (gem. Feststellungsbescheid des BKA v. 18.06.2004 in Übereinstimmung mit europäischem Recht)
Das (Mit-)Führen von Waffen
Frage:
Brauche ich eine Waffenschein, wenn ich meine/meinen Softair und/oder Markierer zur Reparatur bringe oder damit zum Paintball-Gelände fahre?
Antwort:
Nein!
Frage:
Brauche ich einen Waffenschein, wenn ich meine/meinen Softair und/oder Markierer „nur mal so“ mit mir herumtrage?
Antwort:
Ja! Dabei spielt es keine Rolle ob Softair und/oder Markierer offen oder verdeck getragen wird und geladen oder ungeladen ist!!!
Was sagt das WaffG? §12, Ziff. 3, Nr. 2
Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Das Schießen mit Softair oder RAM
Frage:
Darf ich auf meinem eigenen Grundstück schießen?
Antwort:
Ja! Aber nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Geschosse das Gelände nicht verlassen können (hohe Mauer). Ein grobmaschiger Zaun oder eine Hecke sind nicht ausreichend.
Frage:
Darf ich im Wald schießen gehen?
Antwort:
Nein! Selbst wenn Du die Erlaubnis des Eigentümers hast, ist es VERBOTEN, da Waldgebiete in der Regel nicht befriedet sind.
Was sagt das WaffG? §12, Ziff. 4, Nr. 1a
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können