Es gibt 66 Antworten in diesem Thema, welches 40.352 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. Juli 2017 um 13:22) ist von nimbus0.

  • oh man ich hasse "Recht",

    jetzt frage ich auch nochmal, um es auf den punkt zu bringen ... bedeutet das für den vereinsfreien ab-schützen er darf nur auf einem geprüften schießstand schießen oder auch irgendwo auf privatgrundstück auf eigene haftung?

    auf der einen seite heist es "gilt nur für vereine" auf der anderen seite wird mit der schießstandspflicht herum gewedelt. was denn nun?


    euer genervter Guntram ?(

    Alles und Jeder existiert in seiner eigenen "Welt". Die Summe dieser Welten ergibt die Realität.

    - Inhaber der Goldenen Αrschkarte -

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  • bedeutet das für den vereinsfreien ab-schützen er darf nur auf einem geprüften schießstand schießen


    Anscheinend ja. Ich wusste, dass das auch so schon in der alten WaffVwV drin stand und hatte eine Ausnahme in der neuen erhofft.


    oder auch irgendwo auf privatgrundstück auf eigene haftung?


    Nein. Denn es steht das Wort "Schießerlaubnis" dort. Schießstände von Schützenvereinen haben für die dort zugelassenen Waffen automatisch eine Schießerlaubnis. Außerhalb dieser offiziellen Schießständen wird eine Schießerlaubnis benötigt. Ob es ein erleichtertes Verfahren speziell für AB im privaten Rahmen geben kann, weiß ich nicht. Kann ich mir allerdings auch nicht vorstellen, warum ein SB diese Ausnahme austellen sollte.
    Deswegen heißt es im § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten unter dem Absatz, (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht,...
    da findet sich die Armbrust nicht.

    Wenn nun die WaffVwV auch das Schießen mit einer AB dem einer Schusswaffe gleichstellt und es lässt sich keine Ausnahme aus § 12 WaffG zum Schießen mit einer AB auf privatem Grund ableiten, ist das wohl so.
    Ich wüsste leider keine andere Ausnahme.

  • § 12Abs.4

    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    nur leider ist das auch so ein kauderwelsch...
    die armbrust ist den feuerwaffen zu gleichgestellt richtig? da würde ich sagen Abs.1 satz 2 bringts auf den punkt. damit sollten wir raus sein...

    §7BeschG


    (1) Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen als serienmässig hergestellte Stücke nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmässig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen sind. Gleiches gilt für Feuerwaffen

    Zitat


    1.mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millimeter Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, oder
    2.zum einmaligen Abschiessen von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels.

    und nu? ?(

    Gruß vom Guntram

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  • ich habe die gesetzbücher jetzt mal unfreiwillig hoch und runtergewälzt (als ob ich zur zeit nicht schon genug mit BGB, HGB, Arb... etc zutun hätte)... raus kam zu AB für mich:

    kaufen kann ich AB`s frei (alterseinschränkung!)
    tragen darf ich AB`s ohne schein
    schießen nur auf genehmigten schießständen/sportveranstaltungen und nicht einfach mal so auf privatgrund (+alterseinschränkungen)... richtig?

    letzteres wurmt mich allerdings schon. da hab ich ne ganze weile nach lücken gesucht... und warum sind bögen nicht auch betroffen? im prinzip bin ich in der lage sogar mit nem löffel besser amok zu laufen als mit ner AB... das wird mit ner AB sogar schwerer als mit nem bogen... den hat man schneller wieder schussbereit (also jetzt mal rein als beispiel, nicht das gleich wieder das gezeter losgeht). aber das ist deutschland, hier sind sogar weiche drogen verboten wohingegen eine der schlimmsten (laut institut platz 5) der alkohol sogar noch beworben werden darf und sogar zur kultur zugeordnet ist... naja. evtl gibts bald ne für AB-schützen eindeutigere (bessere) gesetzeslage...

    Gruß Guntram :thumbup:

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  • Sicher macht das WaffG in einigen Teilen keinen Sinn oder der Sinn ist nicht offensichtlich.
    Bei Bögen ist das nunmal so, dass das Waffenrecht nicht betreffen. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, diese bewusst außen vor zu lassen, auch wenn es sich um durchaus kräftige Jagd- oder Compoundbögen handelt. Da kam man dann auf diese per Muskelkraft eingebrachte und gespeicherte Energie, die für die Bögen nicht zutrifft.
    Was die Armbrust betrifft, so lese ich da auch nichts anderes als deine Zusammenfassung heraus.

  • eins noch zu bögen,

    im vergleich zum im gesetz erwähntem blasrohr (da liegt der pfeil ohne energie im rohr) wird beim bogen sehr wohl muskelkraft gespeichert (beim spannen natürlich). sonst würde der bogen nicht funktionieren wenn er aufgrund der gespeicherten energie nicht in die ausgangsposition zurück schnellen würde. (das sähe vermutlich lustig aus... das gesicht des schützen meine ich ;) der hätte den bogen dann tatsächlich nur gebogen und nicht gespannt).
    nur kann man diese energie nicht arretieren... mal schauen wann se da drauf kommen. somit evtl auch nur eine frage der zeit... auch wenn`s keiner höhren will.

    Gruß Guntram :thumbdown:

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  • Nein, damit ist eine Sperrvorrichtung gemeint.
    Beim Blasrohr sowie beim Bogen ist die Energie nur solange sopeicherbar, wie der Nutzer das Teil in der Hand hält. Eine Armbrust bleibt auch nach dem Ablegen, bzw. aus dem Anschlag gehen bleibig lange gespeichert - ergo schussbereit.

    WaffG:

    Zitat

    ...deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste).


    Daher gilt das WaffG nicht für Bögen und Blasrohre, weil ihnen die Definition zur Schusswaffe oder sonstigen Waffe fehlt. Armbrüste sind wegen der Sperrmöglichkeit ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand.

  • kaufen kann ich AB`s frei (alterseinschränkung!)
    tragen darf ich AB`s ohne schein
    schießen nur auf genehmigten schießständen/sportveranstaltungen und nicht einfach mal so auf privatgrund (+alterseinschränkungen)... richtig?

    Aktuell ist immer noch: Erwerb/Besitz ab 18 Jahre, Führen und Schießen ist nicht erlaubnispflichtig.

    FloppyK hatte ja ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die WaffVwV:2011 ein Entwurf ist. Das heißt, dort steht, was mal gelten könnte, wenn das Teil rechtskräftig wird. Allerdings gab es schon mehrere Entwürfe, die vom Bundestag beziehungsweise Bundesrat abgelehnt wurden. Aktuell gilt aber noch die WaffVwV:2004.

    Vergl. auch Diskssion zum früheren Entwurf im Thread Armbrust im Waffenrecht (WaffG)


    viele Grüße

    Andreas


  • Aktuell ist immer noch: Erwerb/Besitz ab 18 Jahre, Führen und Schießen ist nicht erlaubnispflichtig.


    Letzteres stellt die WaffVwV ja nun klar. Eben dass das Schießen eben doch erlaubnispflichtig ist. Ich gebe ja zu, dass das WaffG in diesem Punkt nicht eindeutig ist, aber für die Klärung für genau für solche Unklarheiten soll die WaffVwV den Behörden Handlungsanweisung geben.

    FloppyK hatte ja ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die WaffVwV:2011 ein Entwurf ist.


    Stimmt auch, aber obwohl der Entwurf der WaffVwV mit Stand 2006 den Bundesrat nicht passiert hat, sind die Behörden per Erlass angewiesen worden, nach diesem Entwurf zu verfahren. Das ging sicher auch nur, weil die WaffVwV eben kein Gesetz ist.
    In dem Entwurf 2006 ist ja bereits die Feststellung getroffen worden, dass das Schießen erlaubnispflichtig ist. So wie ich quer gelesen habe, ist der Text in dem aktuellen Entwurf übernommen worden. Daher wird es auch wohl dabei bleiben.

    Nun muss man sich fragen, hat das Faltblatt nun mehr Bedeutung als eine (hoffentlich dann) verabschiedete WaffVwV?
    Das Faltblatt kann jedoch dabei helfen, im Falle eines Rechtsstreites mit einem Verbotsirrtum davon zu kommen. Das BKA hat bekanntlich in Sachen Softair und der damals sogar in einem Feststellungsbescheid selbst definierten Grenze von 0,5 Joule vom Bundesinnenminister einen klaren Rüffel bekommen, weil im WaffG klar (damals noch) die 0,08 Joule Grenze galt. Da hat Schäuble klar gesagt, das BKA kann keine Feststellungsbescheide erlassen, die dem gültigen WaffG widersprechen. Zumindest einige Urteile sind wegen dieser klaren Unklarheit :) wegen Verbotsirrtum zu Gunsten des Beklagten fallen gelassen worden.
    So mag sich jeder selber ausdenken, ob nun das Faltblatt des BKA (was noch nicht mal ein offizellen Feststellungsbescheid darstellt) oder das WaffG mit dem Entwurf der WaffVwV mehr Gewicht beizumessen ist.

    Das ist meine persönliche Einschätzung zu dieser Problematik, die nicht stimmen muss.

    Nachtrag: Die WaffVwV ist eine Handlungsanweisung um den bundesweiten, einheitlichen Vollzug des WaffG zu gewährleisten. Sie stellt quasi eine Art Bedienungsanleitung des WaffG für die Behörden dar. Aber da die Behörden danach handeln sollen, ist der Inhalt der WaffVwV für uns mindestens genauso interessant, wie das WaffG selbst. Dieses mal unabhängig ob und wie lange die WaffVwV nun den Status des Entwurfes hat.

  • Stimmt auch, aber obwohl der Entwurf der WaffVwV mit Stand 2006 den Bundesrat nicht passiert hat, sind die Behörden per Erlass angewiesen worden, nach diesem Entwurf zu verfahren.

    Floppy, dazu bist Du uns aber noch unterlagen schuldig.
    Auch wenn dein SB meint er wäre so. Zumal das nur eine Meinung eines SB´s aus einem Bundesland ist.

    Also, kannst Du den Erlass schriftlich nachreichen oder bleibt es bei dem : " Mein SB hat gesagt " ?
    Bis dahin ist es das Papier nicht Wert auf dem es gedruckt wurde.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Nachtrag: Die WaffVwV ist eine Handlungsanweisung um den bundesweiten, einheitlichen Vollzug des WaffG zu gewährleisten. Sie stellt quasi eine Art Bedienungsanleitung des WaffG für die Behörden dar. Aber da die Behörden danach handeln sollen, ist der Inhalt der WaffVwV für uns mindestens genauso interessant, wie das WaffG selbst. Dieses mal unabhängig ob und wie lange die WaffVwV nun den Status des Entwurfes hat.

    Kannst Du bitte die Quellen benennen? --- Ich fürchte, daß Du da einer Ente aufgesessen bist.

    Gesetze und Verordnungen werden in unserem Rechtsstaat erst rechtskräftig, wenn sie im Bundesanzeiger veröffentlich werden, und das geschieht erst nach Beschluß. Alles andere wäre rechtswidrig.

    Ich halte es nicht für empfehlenswert, daß wir uns nun schon im "vorauseilendem Gehorsam" an Gesetze halten, die so möglicherweise nie beschlossen oder rechtskräftig werden. --- Da wird es noch viele Diskussionen geben und man sollte auch Chancen auf Korrekturen und Widersprüche nicht vergeben.


    viele Grüße

    Andreas

  • Es ist unerheblich, ob ich einer Ente aufgesessen bin oder nicht. Denn es ist zu erwarten, dass der aktuelle Entwurf nach den Sommerferien gültig wird.
    Dennoch meine ich mich zu erinnern, dass ich es aus dem WO Forum habe. Dort wurden auch Details genannt. Als ich das gelesen hatte, hat mir mein Sachbearbeiter das bestätigt. Das stand auch irgendwo in den Medien im Bezug zur aktuellen Beratungslage der neuen WaffVwV.

    Der Grund der Verzögerung zur Verabschiedung der neuen WaffVwV ist hier zu lesen:
    http://www.dwj.de/Artikel/Artikel.php?id=849X4E0V212E86P90T613%5P2179A684L220

    Die Verwendung des entwurfes könnte hiermit begründet worden sein:

    Zitat

    Aufgrund der Änderungen des Grundgesetzes durch die
    Föderalismusreform ist die Erstellung der Verwaltungsvorschriften nunmehr Sache der mit der Durchführung des Waffengesetzes beauftragten Bundesländer. Einige Bundesländer haben vorläufige Entwürfe erstellt, die jedoch nicht veröffentlicht sind.
    Die Innenminister der Länder und der Bundesinnenminister sind jedoch – wie verlautet – übereingekommen, unter Federführung des Bundes einheitliche Verwaltungsvorschriften zu erstellen.
    Bis dahin wird von den zuständigen Waffenbehörden als Auslegungshilfe für das Waffengesetz in der Regel der Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift herangezogen, der in einigen Bundesländern durch weitere Ausführungsbestimmungen – oftmals allgemein oder im Einzelfall durch Erlass – ergänzt wird.

    Quelle:
    http://www.dsb.de/infothek/recht…ige-regelungen/

    Zitat

    Ich halte es nicht für empfehlenswert, daß wir uns nun schon im "vorauseilendem Gehorsam" an Gesetze halten, die so möglicherweise nie beschlossen oder rechtskräftig werden. --- Da wird es noch viele Diskussionen geben und man sollte auch Chancen auf Korrekturen und Widersprüche nicht vergeben.


    Es geht nicht um ein Gesetz, sondern um die Anweisung zu einem bereits bestehendem gültigen Gesetz.

  • Denn es ist zu erwarten, dass der aktuelle Entwurf nach den Sommerferien gültig wird


    Hast Du das nicht auch schon letztes / Vorletztes Jahr gesagt ?
    Oder Anfang des Jahres ?

    Floppy, egal wie oft Du wiederholst das die WaffVwV jetzt bald umgesetzt wird, sie ist es noch nicht.
    Ich weiß ja das Du richtig gehend in das Thema verliebt bist, aber noch hat es keinen Wert.
    Wenn es denn so durch den Bundesrat durch ist kann man es ja als Grundlage nehmen. ( erst dann muss man es auch )

    Aber bisher bist Du richtige Quelle schuldig geblieben.
    Weder das WO, der DSB oder das DWJ sind dabei echte Quellen.
    Also, nun mal Butter bei die Fische : Hast Du offizielle, schriftliche Quellen ?
    Ja, oder nein ?


    Joachim

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  • Also, nun mal Butter bei die Fische : Hast Du offizielle, schriftliche Quellen ?


    Was für Quellen? Das mit der nötigen Schießerlaubnis steht in der WaffVwV, das Zitat habe ich gemacht.
    Die bisherige Anordnung zur Verwendung des Entwurfes habe ich oben beschrieben, aber wie auch bereits gesagt ist das uninteressant.

    Muss ich einen Link zum akteullen Entwurf der WaffVwV mit Seitenangabe bezüglich der AB raussuchen?

    Aber egal, wir können das gerne offen lassen, bis der Entwurf Gültigkeit hat. Im September wird ja erneut im Bundesrat darüber beraten.

  • Um eine Quelle für die Gültigkeit deiner WaffVwV zu nennen nutzt Du die WaffVwV ?

    FloppyK !!!!

    Es geht um eine offizielle, schriftliche, Quelle die Nachweist das die, noch nicht gültige, WaffVwV trotzdem genutzt werden soll.

    Also hast Du nun einen Erlass der jemanden Anweist die, noch nicht gültige, WaffVwV als Grundlage zu nutzen oder nicht ?

    Bitte, versuch nicht weiter davon ab zulenken und gehe richtig auf die Frage ein.
    So schwer ist das doch nicht, oder ?


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

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  • @Floppik

    Ich WEIß definitiv, dass es (noch) erlaubt ist, mit einer Armbrust auf dem eigenen, befriedeten Besitztum zu schießen, im Keller sowieso!
    Voraussetzung natürlich: es wird NIEMAND gefährdet+der AB-Bolzen "verlässt" nicht das eigene Grundstück.

    Beim Bogen ist eh alles klar=keine Waffe im Sinne des WaffG

    Gott sei Dank habe ich den Mist im Herbst hinter mir, wenn ich in einem Land wohnen werde, wo Menschen mit Kopfinhalt diesbezügliche Gesetze erlassen................*seufz*

    Mit besten Grüßen
    Ralf

    Ich bremse auch für Beamte!
    Hirnschrittmacher für alle.............Volker Pispers

  • soooo.... hallo nochmal,

    kreuzbogen hat wohl recht. noch ist die AB "frei", solange sich die polizei nach ihrem aktuellen flyer

    http://www.polizei-bw.de/praevention/Do…egenstaende.pdf

    (seite 19) richtet braucht man nur die altersgrenzen einzuhalten (und natürlich die sicherheits auflagen). auch diverse andere quellen belegen das. das waffengesetz ist wohl noch zu zweifelhaft als dass sich die polizei da für dinge einsetzt die gesetzlich noch nicht wirklich geklärt sind.
    ich werd es weiter so halten. die kollegen werden wahrscheinlich (spätestens nach sicht meiner dienstausweise) eh nur zu einer informationsstunde gewillt sein. also schieß ich weiter wie bisher auch auf privatem grundstück bis das irgendwann mal endgültig geklärt ist.


    Gruß Guntram :thumbup:

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    ♣ ♠ ♥ ♦

  • Hi, :^)

    warum sollte Floppy da einer Ente aufgesessen sein? Wie sollen wir Zivilisten an interne Dokumente kommen, aus denen hervorgeht, dass man die bundeseinheitliche Beachtung der waffengesetzlichen Verfahrensweise bis jetzt eben auf diese "Spielregeln" stützt? Das sind Einigungen und Absprachen zwischen den Ländern. Und das geht auch nur, weil das Waffengesetz selbst rechtliche Gültigkeit hat.

    Die Behörden nutzen diese "Spielregeln" jetzt auch schon länger. Diese Handlungsanweisung in der Umsetzung des WaffG stützt sich ja nicht nur auf die Verwaltungsvorschriften, sondern auch auf die allgemeine Rechtsprechung das WaffenG betreffend. Die Waffengesetzverordnung ist ja nur eine behördeninterne Richtlinie, die sich exakt auch nur an den Wortlaut des Waffengesetzes anlehnen darf, in Verbindung mit der aktuellen Rechtsprechung. Gesetzescharakter hat sie ja nicht. Dass man viel zu viel Zeit hat verstreichen lassen, bis diese Gültigkeit bestätigt ist, das ist gar keine Frage. Das ging, weil es die Rechtsprechung auch noch gibt. Die Verwaltungsvorschrift soll ja auch nur die Umsetzung des Gesetzes vereinfachen und rechtliche Gleichbehandlung aller Personen möglich machen und somit für Rechtssicherheit sorgen.

    Wo diese föderalen Absprachen zu finden sind, das kann ich auch nicht sagen. Besser kann ich es auch nicht beschreiben. Fakt ist, dass man sich schon lange nach diesen Spielregeln richtet. Wäre alles einfach und klar, dann würde es vielleicht gar keine Verwaltungsvorschrift geben und die Richtlinien der Umsetzung müssten sich halt nur nach dem WaffenG und der Rechtsprechung richten.

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.