PTB-Waffen jetzt in den Waffenschrank ?

Es gibt 24 Antworten in diesem Thema, welches 15.985 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. Oktober 2004 um 08:16) ist von edbru.

  • Hallo,
    beim Surfen bin ich soeben über eine mir neue Regelung gestolpert.
    Zitat:
    "Besonderen Wert legt der Gesetzgeber auf die sichere Aufbewahrung der Waffen. Waffenschränke müssen einen hohen Widerstandsgrad und eine nach DIN/EU oder VDMA vorgeschriebene Beschaffenheit haben. Auch PTB-Waffen (siehe "Kleiner Waffenschein") gehören jetzt in den Waffenschrank! "
    Habe ich wieder was verpasst ? Bisher dachte ich immer die Aufbewahrung in einem abschließbaren Raum oder Schrank würde ausreichen. :confused2:
    Quelle:
    http://www.polizei.nrw.de/hagen/html/waffenre.html

    Gruß
    Ralph
    P.S.: Falls wir das Thema schon hatten, sorry. Ich habe beim Suchen nichts gefunden

  • Unter den Neuerungen seit dem April 2003 steht aber nichts explizit zur Aufbewahrung von PTB-Waffen in einem Waffenschrank, nur die Notwendigkeit des KWS zum Führen selbiger.
    Da war wohl jemand besonders eifrig. :confused2:

    Ich hab den Schuß auch nicht gehört. :wow:

    FWR-Nr. 28447 :wickie:

  • Zitat

    Original von Sledge Hammer
    Unter den Neuerungen seit dem April 2003 steht aber nichts explizit zur Aufbewahrung von PTB-Waffen in einem Waffenschrank, nur die Notwendigkeit des KWS zum Führen selbiger.
    Da war wohl jemand besonders eifrig. :confused2:


    Man kann wirklich nur hoffen, daß es nicht stimmt.
    Für mich war es echt ein Schock das zu lesen.
    Ich weiß nicht, ob allen hier bewußt ist, was das bedeuten würde:

    Jeder der eine Schreckschusswaffe besitzt muß sich jetzt einen Waffenschrank zulegen. Und damit ist nicht Opas alter Blechspind oder Mamas Schmucktresor gemeint, sondern ein Waffenschrank (auch Tresor genannt) der mindestens der Sicherheitsstufe A entspricht.
    Für die Sammler unter uns wird das gar nicht lustig, da Schränke in der entsprechen Größe einiges kosten.
    Unklar bleibt auch, ob es wie bei den scharfen Waffen hier Staffelungen gibt. Das hieße dann, daß jeder der mehr als 10 Schusswaffen besitzt schon nicht mehr mit einem A-Schrank hinkommt und sich einen teureren B-Schrank oder gar einen der Klasse Widerstandsgrad 0 zulegen müßte. Da kostet der Schrank dann eventuell mehr, als die Waffen selber.
    Für mich heißt das auf jeden Fall, daß ich mich von einem Großteil meiner Schreckschusswaffen trennen werde. Was übrig bleibt muß dann in das B-Fach meines Langwaffenschrankes passen.

    Gruß
    Ralph

  • Zitat

    Original von Paramags
    Es heist ja nur "gehören in einen Waffenschrank" und nicht "Müssen in einem Waffenschrank aufbewahrt werden". Da dies nicht im Waffengesetz verankert ist (was man auch kaum durchbringen würde). Ich denke mal da war ein Schreiberrling etwas übereilig und schrieb seine Meinung da rein.

    Gruß
    Para


    Sorry, Para, aber für mich klingt das eindeutig nicht nach einer "Kann-Bestimmung".
    Was mich beunruhigt ist weiterhin, daß ich diesen Satz nicht nur auf einer Seite der Polizei gelesen habe, sondern auf mehreren.
    http://www.pp.wtal.de/service/waffenrecht/waffenrecht.htm
    Im Folgenden Dokument wird sogar konkret gesagt, welcher Schrank notwendig ist, nämlich ein A-Schrank:
    http://www.pp.wtal.de/service/waffen…ufbewahrung.doc
    Und das ist eine offizielle Seite des Polizeipräsidiums Wuppertal.
    :confused2:
    Gruß
    Ralph

  • Hallo,

    auch die Polizisten sind nur Menschen und machen auch Fehler.
    Man hat das letzten Sylvester gesehen, da konnte man viele Berichte
    von Polizei und Behörden lesen in denen stand, daß das schießen
    mit Schreckschußwaffen an Sylvester generrell verboten ist.
    Ich nehme auch an, daß das hier genauso ist.

    Gruß Fred

    Fred

  • Hier nochmal der Gesetztestext, leicht kommentiert:

    § 36

    Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    Zitat


    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) entspricht.

    Tresor nur dann Vorschrift, wenn beliebige Waffe und Munition zusammen sind.

    Zitat


    (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

    Erlaubnispflichtige Waffen müssen in einen Tresor oder Waffenraum gemäss DIN/VDMA/VDS.
    Gaser sind NICHT erlaubnispflichtig!

    Zitat


    (3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.

    Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

    Es muss die sichere Aufbewahrung gegenüber der Behörde AUF VERLANGEN nachgewiesen werden.
    Die sichere Aufbewahrung wird aber gemäss (1) und (2) nur für erlaubnispflichtige Waffen gesetzlich festgeschrieben.
    Für erlaubnisfreie Waffen gibt es da aber keine Vorschriften, ausser, dass die Munition davon getrennt sein soll.

    Zitat


    (4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.

    Wer erlaubnispflichtige Waffen, und nur diese, nicht ordnungsgemäss aufbewahrt, hat innerhalb einer bestimmten Frist für eine sichere Aufbewahrung zu sorgen.

    Zitat


    (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen oder Munition und der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen festzulegen. Dabei können auch Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Nutzung von Schusswaffen festgelegt werden. [siehe AWaffV §§ 13 - 14]

    Das BMI kann entscheiden, ob, abhängig von Anzahl der Waffen und Stand der (Einbruchs- bzw. Sicherheits)Technik zusätzliche Auflagen zu erfüllen sind.
    Geht aber nur als Rechtsverordnung, der der Bundesrat zustimmen muss.


    Fazit:
    Nichts über SSW, Druckluft, Softair, Bögen, Armbrüste und alles andere, was man ab 18 kaufen darf.
    Ausnahme: wenn bei SSW die Munition dabeiliegt.

    Stefan

  • Zitat

    Tresor nur dann Vorschrift, wenn beliebige Waffe und Munition zusammen sind.

    Nicht ganz korrekt. Waffen und dazu passende Munition dürfen nur dann zusammen gelagert werden, wenn der Tresor den Wiederstandsgrad 0 hat.
    Bei der Aufbewahrung in einem B-Tresor z.B. hat die Munition dort drin nichts zu suchen.


    Gruß
    Klaus

    Man kann ja mal beide Augen zudrücken. Es müssen ja nicht die eigenen sein. ;)
    Exkommunizierte Member und Veteranen sind was besonderes :D

  • Und wenn die Munition in einer Geldkassette (abgeschlossen, beide Schlüssel nicht erreichbar.) mit im B-Schrank ist, bei scharfen Waffen.???


    Von HWJ

    Zitat

    dass die Munition davon getrennt sein soll.


    Soll oder muß?

    Gaser in der Vitrine "Munition" im Magazin in der Schublade darunter reicht?

    molon labe FWR-Mitglied #2xxxx
    4mm-Kurzwaffen mit :F:, auf WBK.
    Manchmal verliert man, manchmal gewinnen die Anderen. :nod:

  • HWJunkie

    Jau, ist schon klar, aber das ist zu allgemein. Das suggeriert, daß man in einen Tresor alles munter zusammenpacken darf. Ist aber nicht so.

    Der Vorschrift ist genüge getan, wenn die Muni nicht bei der Waffe liegt. Auch nicht in einer Kassette. Dieses Bahältnis sollte in einem anderen Schrank verwahrt werden.

    Gruß
    Klaus

    Man kann ja mal beide Augen zudrücken. Es müssen ja nicht die eigenen sein. ;)
    Exkommunizierte Member und Veteranen sind was besonderes :D

  • HWJunkie
    Platzpatronen verschlossen ???:new16:

    K.D.
    Dann stell ich die verschlossene Munitionskassette auf den Tresor, und alle sind zufrieden. (Ich fand die verschlossene Munitionskassette im Tresor sicherer, den schleppt keiner schnell mal raus) :confused2:
    Den Platz im Tresor brauch ich aber eh bald..... :ngrins:

    molon labe FWR-Mitglied #2xxxx
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  • Ja, auch eine scharfe 50er DE, wenn du ne WBK dafür hast.
    :F: und :ptb: darf jeder ab 18 eh auf eigenem Grund führen.

    Das Problem ist wenn die Waffen zu Hause alleine sind... :new16:

    molon labe FWR-Mitglied #2xxxx
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  • Ach, das klingt auf den ersten Blick schlimmer, als es ist.

    Der Text scheint offenbar VOR Inkrafttreten des NEUEN WaffG erstellt worden zu sein und enthält eine Vermutung, die sich heutzutage nur als Empfehlung für die Besitzer von Freien Waffen verstanden werden kann.
    Denn auch im Text weiter oben, zum Thema "Butterflymesser, etc." steht unter anderem: "[,,,] verbotene Gegenstände [...] können aber noch bis zum 01.09.2003 abgegeben werden[...].
    Und diese Schonfrist/ der Amnestiezeitraum ist mittlerweile überholt, genauer: abgelaufen.


    Fakt ist: Waffen sollten so gut wie möglich vor unberechtigten Zugriff geschützt sein.
    Und letztendlich muss man sich auch bei einer Softair oder einem Luftgewehr Gedanken machen, wie man diese den minderjährige Personen im Haushalt vorenthält.

    Ein Waffenschrank wäre für Freie Waffen also wünschenswert,
    ist aber nicht zwingend.
    Und auch das Thema "getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition" betrifft - zumindest per Gesetz - die Freien Waffen ebenfalls nicht.

    Macht Euch keinen Stress, das WaffG ist zwar schon hardcore, aber so schlimm ist es dann doch noch nicht.

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von gunshooter
    Haben wir denn keinen Safe dafür? ;)

    Ich glaube, da gab es mal ein Geburtstagsgeschenk zum XX´ten.... *lol* :n17:

    Da passt nicht alles rein, werde also nur die Waffen reintun die wirklich laut Gesetz müssen.

    Zitat

    Und letztendlich muss man sich auch bei einer Softair oder einem Luftgewehr Gedanken machen, wie man diese den minderjährige Personen im Haushalt vorenthält.

    Bei mir kommt niemand unter 18 rein, evtl. Einbrecher (wäre ungesund... :laugh:) also kann ich alle Gaser und Luftwaffen so "rumhängen" lassen wo sie sind. :confused2:

    molon labe FWR-Mitglied #2xxxx
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    Manchmal verliert man, manchmal gewinnen die Anderen. :nod: