Knobel muss sich überlegen, ob er den Revolver grundsätzlich behalten will. Der Revolver ist ein Erinnerungstück an seinen entschlafenen Vater. Für ihn stellt sich die Frage: Ist der Revolver nur eines von vielen Erinnerungsstücken, hing sein Dad sehr an dem Revolver, gibt es gemeinsame Erinnerungen an seinen Dad, die mit dem Revolver zusammenhängen. Grundlegend machen diese Faktoren den ideellen Wert aus. Darauf kommt es im Wesentlichen auch an.
Knobel befindet sich in einer komfortablen Position:
- Es gibt noch kein Blockiersystem für 6mm Flobert, vgl. https://www.ptb.de/cms/ptb/fachab…ersysliste.html ... Demnach entfällt für ihn der Aufwand eine Blockierung einbauen zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
- Für seine Erbwaffe sollte aus o. g. Gründen eine Ausnahme von den Aufbewahrungsvorschriften genehmigt werden. Kosten für einen Waffentresor dürften demnach auch entfallen.
Sachkunde, Bedürfnis etc. braucht er als Erwerber infolge eines Erbfalls nicht nachzuweisen.
Er braucht lediglich den Antrag für eine WBK für Erben stellen und die genannte Ausnahmegenehmigung. Bei der Ausnahmegenehmigung muss er möglicherweise ein wenig beharrlich sein - Je nach Sachkenntnis bzw. Verhinderungswillen des Behördenmitarbeiters.
Mittlerweile dürfte er auch genügend Input haben, um eine Entscheidung zu treffen. Mal sehen wie er sich entscheidet. Falls es Probleme mit der Behörde geben sollte, kann er sich in diesem Forum auf fundierten Rat verlassen.