Aufbewahrung von SRS-Waffen, Neue AWaffV im Rahmen des WaffG

Es gibt 27 Antworten in diesem Thema, welches 6.611 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Juli 2017 um 11:40) ist von Apep.

  • Hallo, da ja heute die Änderung im Waffengesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und das Gesetz und die damit auch geänderte AWaffV ab morgen in Kraft ist, folgender Hinweis.

    In der geänderten AWaffV findet sich Nun folgender Passus:

    § 13 AWAFFV

    "(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgendenSicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

    • mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb vonder Erlaubnispflicht freigestellt ist; "

    μολων λαβε

  • Jo,durchgeladen und entsichert auf´m Nachtisch mit 3fach verschlossener Haustür.

    Wie soll das Ding sonst seine Aufgabe erfüllen. :D

    StGB §328, Absatz 2.3

    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.

  • Hallo ,

    Du bist neu , aber Deine Hinweise kennen hier alle. Willst Du Dich in die Gruppe der Waffenkundigen einreihen ?

  • Es geht hier schon dem reinen Wortlaut nach um "Aufbewahren", also um die Unterbringung der Waffen, wenn sie nicht genutzt werden.

    In der Tasche des Morgenmantels darf man zuhause auch weiterhin eine geladene SSW mit sich führen in den eigenen vier Wänden, sofern man das für sinnvoll erachtet.

    Das Verstauen einer geladenen SSW in der Nachttischschublade, um nächtens etwas gegen potenzielle Einbrecher in der Hand zu haben, dürfte einen Grenzfall darstellen, bei dem abzuwarten sein wird, wie hier die Rechtsprechung entscheidet. Streng genommen handelt es sich dabei nicht um ein "Führen" der Waffe, um eine Aufbewahrung im klassischen Sinne aber auch nicht.

    Es bleibt also spannend. B-]

  • Das Verstauen einer geladenen SSW in der Nachttischschublade, um nächtens etwas gegen potenzielle Einbrecher in der Hand zu haben, dürfte einen Grenzfall darstellen, bei dem abzuwarten sein wird, wie hier die Rechtsprechung entscheidet. Streng genommen handelt es sich dabei nicht um ein "Führen" der Waffe, um eine Aufbewahrung im klassischen Sinne aber auch nicht.

    Das WaffG kennt aber nur "Führen", "Verbringen / Transportieren" und "Aufbewahren"...
    Da selbst der grösste "Waffennarr" ehr nicht mit Nachttischen rumläuft,
    halte ich "Aufbewahren" in diesem Zusammenhang für durchaus möglich. ;)

  • EDIT: Hach, da war Oldcrow schneller ;)

    Ahh, Achtung.

    Es gab neulich eine Diskussion, über die Aufbewahrung von Schlüsseln von Tresoren für erwerbspflichtige Waffen. Hier gilt, du musst zu jeder Zeit die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel haben (oder ihn in einem Tresor mit Zahlenschloss, höherer oder gleicher Sicherheitsklasse aufbewahren). Die tatsächliche Gewalt erlischt in dem Moment, wenn du einschläfst.

    Es gibt eine ganz klare Definition die besagt, dass eine Waffe zu "führen" unter anderem bedeutet, die tatsächliche Gewalt über eine Waffe (...) zu haben.
    Solltest du schlafen hast du diese nicht!

    Somit fällt "SSW auf den Nachtisch legen" unter Aufbewahrung.
    Früher hieß es "gegen abhandenkommen sichern". -> Verschlossene Haustür, etc.

    Jetzt heißt es Waffe und Munition in einem Behältnis verschlossen.
    Ergo: Koffer abschließen, Schublade abschließen, ..., halt verschlossen.
    Das ganze gilt für nicht erwerbspflichtige Waffen. Ergo SSW, Softair, Vorderlader, etc.

    Juristische Definition von verschlossen:

    • Verschlossen ist das Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische oder elektronische Schließvorrichtung oder auf andere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist.

    Das ganze ist meine Meinung, bzw. interpretation, ohne Garantie oder Haftung! Ich habe noch keine bestätigte Aussage von meiner Behörde erhalten.

    Mess with the best, die like the rest!

  • Vertretbare Ansicht und gut begründet, absolut.

    Als Gegner würde ich jetzt höchstens noch einwenden, dass das Schießen von SSW zu Notwehrzwecken jedoch erlaubt ist, und dass ich - wenn ich in einer klaren potenziellen Gefahrensituation (Opfer wird im Schlaf überrascht) dem Opfer nicht mal zugestehe, die Waffe für den Fall des schnellen Aufwachens durch einen Angriff einsatzbereit zu halten - ich dann dieses gesetzlich verbriefte Notwehrrecht faktisch für solche Gefahrensituationen ad absurdum führe. Das könnte ein systematischer Widerspruch sein, der hier doch eine liberalere Auslegung des "Führen"-Begriffs anzeigt. Ob ich damit bei Gericht durchkäme...... keine Ahnung......

    Generell ist das Waffengesetz mittlerweile ein derart unbeherrschbarer juristischer "clusterf*ck" geworden, dass der eigentliche Sinn eines solchen Gesetzes -- Rechtssicherheit im Umgang mit Schusswaffen zu schaffen -- schon längst verloren gegangen ist.

    Als Gesetzgeber würde ich das WaffG in seiner jetzigen Form mitsamt seinen gefühlten 17.362 Ergänzungen, Anhängen etc. komplett in die Tonne kloppen und ganz von vorne anfangen.

    Dabei sollte das Pferd von der anderen Seite aufgezäumt werden -- statt Waffen generell zu erlauben, aber dann durch eine nicht mehr handlebare Fülle von Einschränkungen immer weiter einzuengen, würde ich groß in § 1 schreiben: "Der Besitz und der Umgang mit Schusswaffen ist verboten."

    Und dann in der Folge die wenigen Ausnahmeregelungen formulieren, die festsetzen, wer wann wo und wie ausnahmsweise doch mit welcher Art von Waffe umgehen darf.

    Das wäre auch politisch ehrlicher -- dass die meisten Politiker Waffen am liebsten morgen komplett verbieten würden, hat sich eh schon lange bis zur Nachbarskatze rumgesprochen. Also ein neues übersichtliches Gesetz her, dass ein Generalverbot mit Ausnahmeregelungen kodifiziert statt einen Erlaubnistatbestand mit 20.000 Einschränkungen, die eh keiner mehr durchblickt.

    my .02......

    Einmal editiert, zuletzt von eiischbinsnur (5. Juli 2017 um 22:22)

  • Nach dieser Definition von Jurawiki könnte ich mir auch vorstellen, dass ein verdeckter, nicht als,solcher erkennbarer Öffnungsmechanismus auch zulässig ist.

    Gruß,
    Esti

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • also ich als KwS Inhaber komme heim


    meine Frau wartet mit dem Essen.

    ich muss aber erstmal zum Tresor die Walther P22 einlagern und die Patronen einschließen gehen.

    und die der 3 Ersatzmagazine

    so dann ess ich zu Abend

    danach geh ich den Hund ausführen

    dann die S&W 9c einstecken, 12 Kartuschen rein stopfen, noch 15 ins Ersatz magazin und llos.

    dann später heim alle Kartuschen raus wegsperren und schlafen

    was ein Irrsinn

    dann lieber 5 Bottles Pfeffer spray und einen Schraubenzieher einstecken haben und besser ist es im Fall der Fälle

  • Das wäre auch politisch ehrlicher -- dass die meisten Politiker Waffen am liebsten morgen komplett verbieten wüden,

    Das einzig halbwegs vernünftige an dieser Novelle des WaffG ist die Amnestie bei Abgabe einer illegalen Waffe.
    Leider nur zeitlich begrenzt, obwohl das Langfristig sicher mehr illegale Waffen aus den Verkehr bringen würde,
    was dann tatsächlich einen Sicherheitsgewinn bedeuten könnte.
    Auch die Tatsache das legale Waffen in der Kriminalstatistik so gut wie keine Rolle spielen, zeigt das eben diese
    "Volksvertreter" auch hier wieder nur das Volk (also ihre Auftraggeber) belügen.
    Aber wer von denen hat schon den Arsc* in der Hose mal nein zum Unfug zu sagen?

  • Das einzig halbwegs vernünftige an dieser Novelle des WaffG ist die Amnestie bei Abgabe einer illegalen Waffe.Leider nur zeitlich begrenzt, obwohl das Langfristig sicher mehr illegale Waffen aus den Verkehr bringen würde,
    was dann tatsächlich einen Sicherheitsgewinn bedeuten könnte.
    Auch die Tatsache das legale Waffen in der Kriminalstatistik so gut wie keine Rolle spielen, zeigt das eben diese
    "Volksvertreter" auch hier wieder nur das Volk (also ihre Auftraggeber) belügen.
    Aber wer von denen hat schon den Arsc* in der Hose mal nein zum Unfug zu sagen?


    .....wobei man hier ehrlicherweise dazu sagen muss, dass JEDE Waffe ihre Existenz als "legale Waffe" angefangen hat.

    H&K und Frau Walther lassen ja nicht ihre VP9s und P99er vom Fließband purzeln mit der Maßgabe "So· die eine Hälfte geht an seriöse Händler, die andere geht an die Mafia....."

    Jede illegale Waffe war irgendwann mal legal.

    Die Waffengegner argumentieren, dass die Anzahl an irgendwann illegal werdenden und kriminell eingesetzter Waffen so hoch ist, dass die Nichtkontrollierbarkeit des Umlaufs von Waffen belegt sei. Und da Waffen halt inherent hochgefährliche Sachen seien, sei es doch ne gute Idee, die Dinger gleich ganz zu verbieten.

    Bei der ersten Hälfte der Argumentation bin ich persönlich noch dabei, bei der Schlussfolgerung, die daraus gezogen wird, eher nicht mehr.

  • Dabei sollte das Pferd von der anderen Seite aufgezäumt werden -- statt Waffen generell zu erlauben, aber dann durch eine nicht mehr handlebare Fülle von Einschränkungen immer weiter einzuengen, würde ich groß in § 1 schreiben: "Der Besitz und der Umgang mit Schusswaffen ist verboten."

    Und dann in der Folge die wenigen Ausnahmeregelungen formulieren, die festsetzen, wer wann wo und wie ausnahmsweise doch mit welcher Art von Waffe umgehen darf.

    Genau so sieht unser Waffengesetz doch aus.

    • mindestens in einem verschlossenen Behältnis:

    Für die Lupis gilt das auch, nehme ich an, oder?
    Reicht das wenn sie in einem verschoßenen Koffer (mit Schloß) aufbewahrt werden?

    SigSauer P226 X-Six PPC; SigSauer P320 FullSize; Tokarev TT-33; Smith & Wesson Mod.586 6"; Smith & Wesson Mod.28-2 4"; Feinwerkbau AW 93; Walther GSP .32S&W & .22lfb; Mauser K98; Mosin M38; Mosin 89/30; Anschütz Match 64; Le Page Pedersoli Cal. .36; Steyr LP10; Erma EGP 45 PTB 297; Erma EGP 65 PTB 146.

  • Für die Lupis gilt das auch, nehme ich an, oder?
    Reicht das wenn sie in einem verschoßenen Koffer (mit Schloß) aufbewahrt werden?

    Eigentlich JA...eine genau Beschaffenheit des "Behältnisses" wurde nicht definiert.

  • Genau so sieht unser Waffengesetz doch aus.


    Nein, eben nicht (auch wenn es aufgrund der Fülle an Einschränkungen auf den ersten Blick so aussieht). Die grundlegende Struktur des WaffG ist es, dass der Umgang mit Waffen erlaubt ist, aaaaaber halt unter den folgenden 12863 Voraussetzungen.......

  • Wenn ich das ganze richtig verstehe, bedeutet das:
    Meine Walther Lever Action an der Wand ist (trotz Schoss am Abzug) verboten!!!
    Dann sind ja in Zukunft alle Waffenständer illegal.

    Was ist die Strafe, wenn ich mich nicht dran halten?
    Werde ich sofort eingelocht? :D

  • Bei der nächsten WaffG Änderung werden bestimmt alle SSW verboten und alle bis 7.5 Joule auch noch EWB werden müssen... Bin gespannt.

    SigSauer P226 X-Six PPC; SigSauer P320 FullSize; Tokarev TT-33; Smith & Wesson Mod.586 6"; Smith & Wesson Mod.28-2 4"; Feinwerkbau AW 93; Walther GSP .32S&W & .22lfb; Mauser K98; Mosin M38; Mosin 89/30; Anschütz Match 64; Le Page Pedersoli Cal. .36; Steyr LP10; Erma EGP 45 PTB 297; Erma EGP 65 PTB 146.

  • Wenn ich das ganze richtig verstehe, bedeutet das:
    Meine Walther Lever Action an der Wand ist (trotz Schoss am Abzug) verboten!!!

    Jawohl, das soll so nicht mehr sein.
    An die Wand hängen geht nur noch mit Deko-Waffen die irreperabel funktionsuntüchtig
    gemacht wurden.

    "Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Waffenaufbewahrung werden in der Regel als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet."

    http://www.bussgeldkatalog.net/waffengesetz/waffenaufbewahrung/

  • Ach Quatsch.
    Dann würde sich ja zZ. jeder Waffenhändler strafbar machen, der ne CO2 Pistole im Schaufenster, oder unterm Tresen liegen hat.