Zielpunktbeleuchtung

Es gibt 138 Antworten in diesem Thema, welches 12.790 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (12. Februar 2017 um 23:56) ist von Musashi.

  • Schütze Benjamin scheint also, da wir hier über Kürzel reden, das Kürzel für "Wenig sinnvolle Beiträge verfassend "zu sein. .

    Wenigstens das hast du verstanden!

    Bei der Kreativität die du bei deinen Gesetzesauslegungen an den Tag legst hätte ich als Konter mehr erwartet. Kannst du wohl auch nicht.... Bin ein wenig enttäuscht.

    Schönen Gruß
    Michael

    Sommer ist solange die Pfütze nicht zufriert!

  • Olja: Frag doch bitte nicht nach dem Sinn, ob ein Laser oder eine Lampe unter einer Waffe einen Zweck erfüllen. Wenn der Gesetzgeber so etwas anzubauen verboten hat, scheint es ja so etwas wie einen Zweck zu geben
    Es geht nur um die frage ja oder nein..

  • Wenigstens das hast du verstanden!
    Bei der Kreativität die du bei deinen Gesetzesauslegungen an den Tag legst hätte ich als Konter mehr erwartet. Kannst du wohl auch nicht.... Bin ein wenig enttäuscht.

    Tut mir leid Dich enttäuschen zu müssen, aber in dieser untersten Diskussionsklasse ist die Schreiberei irgendwann sehr anstrengend. Du hast auch wenigstens etwas verstanden.

  • Chrisbeard: Anscheinend scheinst Du nicht genug zu rauchen. Unterlasse einfach Deine Kommentare, wenn Du sowieso nichts Sinnvolles beitragen kannst.

    Der Junge glaubt jetzt tatsächlich von sich selbst hier sinnvolles beizutragen. Hier wird dir geholfen...

  • Schütze Benjamin: Was meinst Du damit? Wo soll ich lesen? In der Anlage 2 steht zwar, dass jegliche Art der Zielbeleuchtung verboten ist, aber dann dürfte auf dem Schiessstand auch kein Licht an sein. Es bezieht sich doch immer nur auf die Montage an der Waffe. Nochmal: Hier ist nichts montiert, Waffe, wie auch Lampe sind eigenständig. Ich darf doch auch die Waffe in der einen Hand und die Lampe in der anderen Hand haben. Was ist hier anders. Mich würde wirklich die Stelle interessieren, die etwas anderes schreibt.

  • Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
    Begriffsbestimmungen


    ....

    4.1
    Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen,
    die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels
    Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den
    Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das
    Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze
    weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt.

    Schönen Gruß
    Michael

    Sommer ist solange die Pfütze nicht zufriert!

  • Danke, aber wie dort steht: "für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen". Wenn ich eine Lampe anhalte, ist sie genausowenig mit der Waffe verbunden, wie eine Straßenlaterne.

  • Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
    Waffenliste

    1.2.4.1
    Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

    Da steht nichts von verbunden.
    Auch ein Autoscheinwerfer ist verboten....

    Und ich rede jetzt nicht von nem zugelassenen Schiessstand.

    Immer ALLES lesen.

    Schönen Gruß
    Michael

    Sommer ist solange die Pfütze nicht zufriert!

  • Aber noch ein letztes Mal:

    Wenn du es um´s verrecken nicht glaubst das du da keine Ausnahme findest. Mach es und leb mit den Konsequenzen wenn man dich erwischt!

    Schönen Gruß
    Michael

    Sommer ist solange die Pfütze nicht zufriert!

  • Hallo Leute,
    ich hätte eine Anwendung für einen Laserpointer den man mit einer Halbbohrung unter der Waffe festhält.

    Seid ihr sicher das, dieses nicht erlaubt ist?

    Also darf ich auch keine Taschenlampe mit einer Hand festhalten und das Ziel anleuchten, wenn ich die Begriffsbestimmungen richtig interpretiere?

    Gruß Udo

    PS: Ich möchte nämlich den Laserpunkt beim üben mit Video aufnehmen und meine Wackelei auswerten. Einfachst Scatt-Anlage sozusagen

  • Ich verstehe Dich wirklich nicht. Auch wenn ich alles lese, frage ich mich, ob eine Straßenlaterne dann verboten ist, da sie ja ein Ziel beleuchtet.
    Und nun noch einmal zunächst die Frage: Die Waffe in der einen Wand, die Lampe in der anderen Hand. Die Lampe hat nichts mit der Waffe zu tun.verboten, oder nicht?

  • Hallo Leute,
    ich hätte eine Anwendung für einen Laserpointer den man mit einer Halbbohrung unter der Waffe festhält.

    Seid ihr sicher das, dieses nicht erlaubt ist?

    Also darf ich auch keine Taschenlampe mit einer Hand festhalten und das Ziel anleuchten, wenn ich die Begriffsbestimmungen richtig interpretiere?

    Gruß Udo

    PS: Ich möchte nämlich den Laserpunkt beim üben mit Video aufnehmen und meine Wackelei auswerten. Einfachst Scatt-Anlage sozusagen

    Nein.
    Du dürftest und könntest , ja, egal ob Schiessstand oder nicht, nach den Aussagen hier im Forum gar nicht filmen. Da ja entweder irgendeine Lampe auf dem Schiessstand oder sogar Nachtsichtgeräte dann verboten wären.
    Jede Beleuchtung auf dem Schiessstand ist eine Beleuchtung des Ziels. :)

  • Ich verstehe Dich wirklich nicht. Auch wenn ich alles lese, frage ich mich, ob eine Straßenlaterne dann verboten ist, da sie ja ein Ziel beleuchtet.
    Und nun noch einmal zunächst die Frage: Die Waffe in der einen Wand, die Lampe in der anderen Hand. Die Lampe hat nichts mit der Waffe zu tun.verboten, oder nicht?

    Nicht verboten

  • Seid ihr sicher das, dieses nicht erlaubt ist?

    Nein. Hatten im WSK Lehrgang vor nicht allzulanger Zeit sogar das Beispiel, dass es erlaubt ist, mit einer Hand ne Taschenlampe im Anschlag zu halten.

    Wie ich aber vorhin geschrieben hab, würde ich nicht meine Zuverlässigkeit auf so nen Spaß verwetten...

    Friendly fire - isn't