Waffenverwaltungsvorschrift

Es gibt 33 Antworten in diesem Thema, welches 4.817 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (9. April 2012 um 23:23) ist von wixxer.

  • Ab heut ist's nun soweit,wie ihr unter Allgemein nachlesen könnt ist die Waffenverwaltungsvorschrift in Kraft getreten.Dies bedeutet ab heute für mich kein Training mehr da wir nur noch auf erlaubnispflichtigen Schießstätten trainieren dürfen.Leider hat man uns Armbrustern damit das Leben mit dem Sport noch schwerer gemacht.Viel Spaß allen,die einen finanzkräftigen Verein hinter sich haben um dieser Pflicht nachzukommen.
    Ich darf mich dann wohl aus dem Sport zurück ziehen und nur noch sammeln und ohne Training ab und an zu einem Turnier fahren! :thumbdown:

  • Ich habe leider nicht genug Wissen um Dir das beantworten zu können.Aber da erlaubnispflichtige Schießstätte,müßte Dein Grund und Boden groß genug sein damit kein Pfeil unter keinen Umständen Deine Eigentum verlassen kann.Und es darf natürlich kein böswilliger Nachbar mitbekommen.
    Aber genauer kann dir das nur ein Waffensachverständiger oder ähnliches das erklären.

  • Hmmm,

    in der aktuellen WaffVwV steht:


    Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2
    Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen unter Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt werden. Deshalb ist das WaffG auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen
    wird (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7).

    Das würde bedeuten, daß zum Schießen auf eigenem befriedeten Besitz auch die 7,5J Grenze gelten würde.

    Das wäre wohl das K.O. Argument für die Armbrust.

    Aber da erlaubnispflichtige Schießstätte,müßte Dein Grund und Boden groß genug sein damit kein Pfeil unter keinen Umständen Deine Eigentum verlassen kann

    Egal, wie groß Grund und Boden wären. Eine zugelassene Schießstätte hängt primär nicht von der Größe, sondern der baulichen Abnahme ab.


    Die Frage ist, inwieweit diese Einschränkung zulässig ist.
    Eine Verwaltungsvorschrift, ist genau das , was es heißt: eine Vorschrift für die Verwaltungsorgane, sozusagen ein 'How-To' für, in diesem Fall, z.B: Ordungsämter, Polizeibehörden, ... .

    Sie hat keine Gesetzeskraft!

    Man kann nicht einfach durch eine Verwaltungsvorschrift Gesetze verschärfen oder Versäumnisse im Gesetz nachbessern.
    Da man lt. WaffG mit einer Armbrust nicht schießt, sollten m.E. wohl auch Vorschriften, das 'Schiessen' betreffend, nicht relevant sein.
    Auch wären von diesem Passus in der WaffVwV wohl auch 'Gewehre', die Kugeln mit einem Gummizug verschießen (sofern dieser in gespannten Zustand blockiert werden kann (Stichwort: Energie speichern)) betroffen.

    Wenn es für den Armbrustsport einen Verband in D gibt, sollte dieser tätig werden, um Klarheit zu schaffen.

    "He, who trades freedom for temporary security, deserves neither freedom nor security."
    ("Jene, die Freiheit aufgeben, um eine vorübergehende Sicherheit zu erwerben, verdienen weder Freiheit noch Sicherheit.") --- Benjamin Franklin

  • auch blöd für luftdruckgewehre die gespannt werden (knicker), da wird auch muskelkraft gespeichert. wie auch immer, ich bitte an dieser stelle die professionellen zu wort.

    kreuzbogen, dein typ ist verlangt :!:

    Alles und Jeder existiert in seiner eigenen "Welt". Die Summe dieser Welten ergibt die Realität.

    - Inhaber der Goldenen Αrschkarte -

    ♣ ♠ ♥ ♦

  • Eine Verwaltungsvorschrift, ist genau das , was es heißt: eine Vorschrift für die Verwaltungsorgane, sozusagen ein 'How-To' für, in diesem Fall, z.B: Ordungsämter, Polizeibehörden, ... .

    Ja, und wer sonst sollte dich deswegen belangen, kontrolliert die Durchsetzung des WaffG der junge Mann bei Mcdonalds am Schalter? Da steht es klipp und klar und somit ist es für alle bindend und hat quasi Gesetzescharackter.

    Da man lt. WaffG mit einer Armbrust nicht schießt, sollten m.E. wohl auch Vorschriften, das 'Schiessen' betreffend, nicht relevant sein.

    Ich denke das deckt die Aussage der "Gleichstellung mit Schusswaffen" jedoch ab

    Nunja, es gilt abwarten und stillhalten, bis der erste arme Thor in die Falle tappst und einen Verstoß begeht, so dass wir Gewissheit haben, wie das Prozedere und die Strafbemaßung aussieht. Mehr Fragen als Antworten ----

  • auch blöd für luftdruckgewehre die gespannt werden (knicker), da wird auch muskelkraft gespeichert. wie auch immer, ich bitte an dieser stelle die professionellen zu wort.

    Durckluftgewehre treiben Geschosse durch einen Lauf, somit erfüllen die den Begriff des Schiessens nach dem WaffG.

    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
    Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe
    Im Sinne dieses Gesetzes
    ...
    7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,


    Deshalb ist sowieso §12 WaffG zutreffend:

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    ...
    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.


    "He, who trades freedom for temporary security, deserves neither freedom nor security."
    ("Jene, die Freiheit aufgeben, um eine vorübergehende Sicherheit zu erwerben, verdienen weder Freiheit noch Sicherheit.") --- Benjamin Franklin

  • Ja, und wer sonst sollte dich deswegen belangen, kontrolliert die Durchsetzung des WaffG der junge Mann bei Mcdonalds am Schalter? Da steht es klipp und klar und somit ist es für alle bindend und hat quasi Gesetzescharackter.

    Das einzige, was in dieser Zeile richtig ist, daß die Kontrolle und der Einhaltung des WaffG von Exekutivorganen durchgeführt wird.
    Belangen kann mich ein Judikativorgan, also ein ordentliches Deutsches Gericht.

    Und es ist die typische deutsche Michelhaltung, zu sagen, 'das steht da, also wird es so sein'.

    Nicht umsonst gibt es in D immer noch Leute, die Anlagepapiere kaufen, weil sie sagen: 'Da steht 30% Rendite, also wird es so sein.'

    Eine VwV hat keinen Gesetzescharakter. Außerdem ist sie nicht an den Bürger adressiert, sondern an die Verwaltungsorgane.

    Ich denke das deckt die Aussage der "Gleichstellung mit Schusswaffen" jedoch ab

    Ich kann mit Schußwaffen vieles machen.

    Nehmen wir als Beispiel ein Luftgewehr:
    Ich kann:
    - es zerlegen
    - es zusammenbauen
    - durch den Lauf Kaffee trinken
    - damit einen Luftballon füllen (aber einen sehr kleinen ...)
    - es spannen und leer abschlagen
    - mit dem Kolben Steaks klopfen
    - damit jonglieren
    - mit dem Lauf eine verklemmte Schranktür aufhebeln (bitte nicht nachmachen ...)

    Bis auf den Luftballon kann ich alles auch mit EWB-pflichtigen Waffen machen.

    Solange ich kein Geschoß durch einen Lauf treibe ist es kein 'Schiessen im waffenrechtlichen Sinn'.

    Bei der Armbrust kann ich o.a. Tätigkeiten (wo kein Lauf für nötig ist) auch machen.
    Und ich kann einen Bolzen durch vorher gespeicherte Muskelkraft von der Armbrust ins Ziel bringen.

    Oh Wunder, ich habe immer noch kein Geschoß durch einen Lauf getrieben, also immer noch nicht geschossen (im waffenrechtlichen Sinne).

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  • ja ja tesro, war mir klar das sowas kommt... :pinch: danke für deine beleuchtung.
    ich schreibe jetzt für jeden einfach zu verstehende ... ach ich lass sowas einfach weg und denke mir meinen teil.
    damit du jetzt nicht auch noch beleidigt bist, sorry, war meine schuld, ich hätte nicht einfach so einen satz leichtfertig in den raum werfen sollen, mancher bedarf da tatsächlich noch etwas weiterbildung. du kannst ja nicht wissen ob ich das weiß oder nicht.

    ich hau mich jetzt hin.


    ps:auch ein aufreger aber anderes thema, ihr solltet euch mal mit dem gesetz g10 beschäftigen. da steht zum beispiel drin das alle öffentliche netzwerke die über 5000 user haben abhörbar sein MÜSSEN. tja was ist jetzt ein öffentliches netzwerk? ich gebe mal einen tip. komunikationsmittel nr. 1 ;^)

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  • ich kanns mir nicht verkneifen :D

    tesro, bitte erfülle mir den wunsch und mach mir das mal mit der armbrust und dem luftballon vor ... *und jetzt schnell weg bevor er mich schlägt*

    n8


    (ich hab gesehen was in der klammer steht)

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  • Ja, und wer sonst sollte dich deswegen belangen, kontrolliert die Durchsetzung des WaffG der junge Mann bei Mcdonalds am Schalter? Da steht es klipp und klar und somit ist es für alle bindend und hat quasi Gesetzescharackter.


    Ich denke das deckt die Aussage der "Gleichstellung mit Schusswaffen" jedoch ab

    Nunja, es gilt abwarten und stillhalten, bis der erste arme Thor in die Falle tappst und einen Verstoß begeht, so dass wir Gewissheit haben, wie das Prozedere und die Strafbemaßung aussieht. Mehr Fragen als Antworten ----

    Hallo zusammen,
    nach ganz grober Prüfung ändert sich meines Erachtens für Armbrüste nichts wesentliches. Das neue ist, und da hat RaZiel Recht, dass jetzt nach einer Sonderbestimmung für Armbrustschießstände auch die waffenrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden.
    Das eigene Grundstück stellt aber keinen Schießstand dar, so dass hier lediglich die allgemeinen Sicherheitsbetimmungen ( Pfeil darf niemanden gefährden und das Grundstück nicht verlassen ) greifen, denn die Verwaltungsvorschrift ändert an der Tatsache nichts, dass mit der AB im Rechtssinne nicht geschossen wird. Es wird nach wie vor nur auf die Gleichstellung mit Schusswaffen für den Erwerb verwiesen ( Mindestalter 18 Jahre ).
    Nur am Rande, eine Verwaltungsvorschrift stellt zwar die unterste Ebene eines rechtsverbindlichen Eingriffs dar, sie ist jedoch zwingend zu beachten, es sei denn, man klagt dara :wickie: uf, dass sie gegen übergeordnetes Recht ( Rechtsverordnungen, Gesetze, Verfassungsrecht und "neuerdings" auch europäisches Recht ) verstößt.

    Wir dürfen gespannt sein, wie die Polizei und Verwaltungsorgane das handhaben.
    Grüße Finnmaster :wickie:

  • Armes Deutschland!!!

    Unsere Freiheit wird immer kleiner.Zu DDR-Zeiten haben wir als Jugendliche mit dem LG auf Schutthalden auf Gläser und Flaschen... geschossen.Und heute?Man kann z.B. viele Dinge kaufen die eigentlich nach dem Gesetz verboten sind,z.B. Exportfeder für Luftgewehr.Muss man das verstehen?

    Mfg Steven

  • Tesro,

    dein Wort in Gottes Ohr.

    In Gottes Ohr hilft das nix.

    http://www.armbrust-sportschiessen.de/index.htm?verb%e4nde.htm


    Wendet euch an die Verbände.
    Die wollen euer Geld. Sollen sie auch was tun dafür.

    Interessant hierzu ist ein Urteil des VG Aachen (6 K 240/05), in dem zum waffenrechtlichen Schiessen mit einer Armbrust eine Ausführung erfolgt.

    Es wird dort allerdings ein Erlaß des NRW-Innenministers erwähnt.

    Lests euch selbst durch (viieeeel Spaß dabei :D), ich habs angehängt.

    Es gab dazu auch einen Berufungsantrag, der allerdings vom OVG zurückgewiesen wurde.


    EDIT:
    Waffenrechtlich hat sich für die Armbrust seither nix verändert. Ich seh es sogar so, daß durch eine WaffG-Änderung in der Zwischenzeit, ohne daß die Definition von 'Schiessen' geändert wurde, eine Armbrust definitiv nicht schießt und somit auch keine Schießstättenpflicht besteht. Hätte man eine solche gewollt, hätte man das im Gesetz geändert. Auch die aktuelle WaffVwV ist für die Armbrust nicht anders als die vorherige (die allerdings m.W. nur als Entwurf existierte, allerdings von den Innenministerien zur Anwendung empfohlen wurde.)


    Dateien

    "He, who trades freedom for temporary security, deserves neither freedom nor security."
    ("Jene, die Freiheit aufgeben, um eine vorübergehende Sicherheit zu erwerben, verdienen weder Freiheit noch Sicherheit.") --- Benjamin Franklin

    Einmal editiert, zuletzt von tesro70 (28. März 2012 um 01:05)

  • Richtig ist, daß die Rechtslage unverändert ist und wichtig scheint mir, immer wieder aufkommende Mißverständnisse aufzuklären:

    Mit der WaffVwV wird nur geregelt, daß der Betrieb von Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig ist.

    Mit der WaffVwV kann jedoch und wird auch nicht das WaffG verändert, d. h., es wird keine Schießstandpflicht für Armbrüste hergeleitet, sondern es steht sogar drin, unter welchen Bedingungen die Nutzung von u. a. Armbrüsten nicht wie eine erlaubnispflichtige Schießstätten zu behandeln ist.

    So fällt beispielsweise das gelegentliche Schießen auf befriedetem Grund, auf einem Bogenplatz, oder die Nutzung der Armbrust auf einem nicht dauerhaften 3D-Parcours nicht unter den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Schießstätte.

    Sachlage ist, daß die erwähnte WaffVwV bereits am 4. November 2011 im Bundesrat verabschiedet wurde und der Armbrustsport in den bekannten Vereinen davon unberührt bleibt und weiterhin stattfindet.


    Viele Grüße

    Andreas

  • ... auf einem Bogenplatz, oder die Nutzung der Armbrust auf einem nicht dauerhaften 3D-Parcours nicht unter den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Schießstätte.

    Zeig mir das.

    In der WaffVwV:

    Hier haben wir die Schießstättenpflicht:
    §27 Schießstätten:

    Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1
    Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten
    für Armbrüste erlaubnispflichtig.

    Gelegentlich auf befriedetem Grund, aber unter Vorhaltung schießtechnischer Einrichtungen und besonderer Herrichtung (sehr schwammig, also mit einem Bein im Knast)

    Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum
    nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien
    Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen,
    bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase
    Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung
    erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten
    werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere
    nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung,
    keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.


    Hier wieder die Forderung nach Schießerlaubnis oder erlaubnispflichtiger Schießstätte?

    Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2
    Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände
    genannt, mit denen unter Speicherung der durch Muskelkraft
    eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper verschossen
    werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt
    werden. Deshalb ist das WaffG auf diese Gegenstände
    beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden
    Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit Schießerlaubnis;
    Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar, auch
    wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen
    wird (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7).

    Armbrustschießen ab 12, wie bei Druckluft?

    27.4.2.3 Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz
    3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen
    (z. B. zur Durchführung von sogenannten
    „Schnupper“-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der
    schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt
    werden (so auch Nummer 3.4). Für den Umgang mit Armbrüsten
    auf Schießstätten gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen
    (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) entsprechend.

    Also doch erst ab 18?

    Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7
    Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht
    im Sinne dieser Definition geschossen. Auch das Abfeuern
    von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser Definition, da
    ein Böller keine Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist.
    Da Armbrüste nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
    Nummer 1.2.2 aber als den Schusswaffen gleichgestellte tragbare
    Gegenstände eingestuft werden, gilt jedoch das Alterserfordernis
    von 18 Jahren.

    "He, who trades freedom for temporary security, deserves neither freedom nor security."
    ("Jene, die Freiheit aufgeben, um eine vorübergehende Sicherheit zu erwerben, verdienen weder Freiheit noch Sicherheit.") --- Benjamin Franklin

  • Bedeutet leider für uns als Sportler,das es irgendeiner darauf ankommen lassen muß um eine Feststellungsklage durchzubringen um Rechtsicherheit zu erreichen.Allerdings mit dem Problem das sich kaum ein Richter finden wird der seine Kariere beenden möchte und unseren Damen und Herren Politikern :thumbdown: in die Suppe spuckt.
    Fest steht mit diesem Machwerk ist mal wieder allen geholfen die daran verdienen können und allen anderen konnte man so in den Ar... treten.
    Es gibt allen Gruppen rechtliche Sicherheit die genug Finanzkraft und politischen Einfluß besitzen,und die anderen bleiben auf der STRECKE!
    Angeblich macht sich dieses Land doch für Randgruppen stark,aber nie für die eigenen!
    Hier bekommen Leute die anderen helfen wollen oder Verantwortung übernehmen ständig neue Verwaltungsknüppel zwischen die Beine geworfen und alle die am Gesetzt vorbei agieren bekommen Leckerlies weil viel zu wenige Ordnungshüter mit viel zu vielen Verwaltungsakten überschüttet werden.
    Die kleinen Leute dieses Landes werden mit stumpfsinnigem verblödendem Fernsehen noch zusätzlich abgelenkt und ruhig gehalten,mit Niedriglöhnen abgespeißt und von der Politik nur noch als Kostenfaktor betrachtet und unsere Oberen stopfen sich,den Banken und anderen Vielverdienern weiter den Hals voll. :thumbdown:
    X( ich könnte ...

  • Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.

    1. Ein Knackpunkt ist, was Du zitiert aber nicht richtig interpretiert hast: Wer vorübergehend etwas einrichtet oder vorhält, was für gelegentliches Schießen nötig ist, betreibt deswegen nicht zwangsweise eine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1. --- Damit soll von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden, was keine dauerhafte Schießstätte oder gewerbliche Schießbude ist (beispielsweise).

    2. Praxis ist, daß Armbrustsport und Turnierbetrieb auch weiterhin wie gehabt laufen.

    3. Es ist eine Verwaltungsvorschrift und nicht das Waffengesetz.


    Viele Grüße

    Andreas

  • 2. Praxis ist, daß Armbrustsport und Turnierbetrieb auch weiterhin wie gehabt laufen.

    Mir ist es absolut egal, was von wem, wie wo betrieben wird.

    Es geht um Rechtssicherheit!

    Ich erklär hier mal ein paar Begriffe:

    Befriedetes Besitztum:
    Befriedet ist ein Grundstück, wenn der Berechtigte dieses in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren - zB Mauern, Zäune - gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert hat (vgl. Amelung, NJW 1986, 207)

    Nicht öffentlich:
    Nicht öffentlich bedeutet, daß es eine klar abgegrenzte Besuchergruppe gibt. Wenn einige Personen aus der Öffentlichkeit ((noch) keine Verbindung zum Armbrustsport) teilnehmen (es kann schon eine einzige zuviel sein), ist es öffentlich.

    Wie gesagt, was gängige Praxis ist, ist mir egal. Rein rechtlich gibt es kaum Spielraum für Interpretationen.

    Ich habe ja schon öfter betont, das eine VwV keine Gesetzeskraft hat. Aber was Sache ist, sollten die Verbände z.B: durch eine Feststellungsklage klarstellen.

    Ein WBK-Inhaber sollte seeehr vorsichtig sein. Ein Richter könnte im Fall der Fälle böse werden ... .

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