Taschenlampe für Picatinny-Schiene (Beretta XX Treme)

Es gibt 26 Antworten in diesem Thema, welches 10.716 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (14. Oktober 2010 um 12:24) ist von Murray.

  • Hallöchen ;) (Hui, mein erster Post)

    Also ich suche für meine kürzlich erworbene Beretta eine Taschenlampe, die ich auf die untere Rail montieren kann.
    Von Gamo hab ich jetzt ZF-Halterungen gefunden, diese sind aber für Prismenschienen. Und dazwischen noch nen Adapter schrauben is auch blöd.

    Kennt sich da evtl jemand aus? Oder muss ich die Lampe doch mit Panzertape anpappen? :P


    Die Beretta ist übrigens seeeeehr zu empfehlen

  • Hallo

    Da muss ich Dich leider enttäuschen. Das Anbringen von Lampen und Lasern an einer Waffe ist bei uns in Deutschland verboten. Du würdest Dich also strafbar machen.

    Höchstens eine Lampen Attrappe darfst Du anbringen.

    Gruß Matthias

  • Ich versteh das Waffenrecht echt nicht...

    Und was ist zu empfehlen wenn ich eine Lampenattrappe anbringen will? Und ab wann ist die Lampe eine Attrappe? (reicht z.B. das Entfernen der Batterien?)

  • ... hierzu mal eine Frage:
    Was meint wohl der Gesetzgeber, wenn ich zwar eine vorschriftsmäßige Waffe (ohne Lampe dran...) führe, zusätzlich aber eine maglite oder so am Unterarm, Handrücken, etc. trage ... ??

    tool. 8)

    Nur DER Mensch zeigt wahre Größe, der weder den Wurm zertreten, noch vor dem Herrscher kriechen muß.

  • Nein, das reicht nicht. Die Lampe darf nicht mehr als Lampe nutzbar sein. Sie müsste z.B. mit Kunstharz ausgegossen werden.

    Ich glaube es gibt sogar Shops die extra Dekolampen anbieten für Softairs etc.

    Gruß Matthias

  • Nein, das Herausnehmen der Batterien nimmt der Lampe nicht die Eigenschaft als Taschenlampe und bleibt in Verbindung mit einer Montageeinrichtug für Waffen verboten.

    Abschnitt 1:
    Verbotene Waffen
    Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
    ...
    1.2.4
    für Schusswaffen bestimmte
    1.2.4.1
    Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

  • Kommt auf die Atrappe drauf an, die meisten haben ja 1 Zoll Durchmesser, da sollte ne normale ZF Montage reichen.

    Batterien entfernen reicht nicht, denn es ist dann immernoch ne Lampe, selbst wenn man die Birne rausnimmt. Vieleicht könnte es als Atrappe zählen wenn du Batterie und Birne rausmachst und das ding so zuklebst, dass man es nichtmehr aufbekommt, das ist allerdings nur ne wage Vermutung.

    Zitat

    ... hierzu mal eine Frage:

    Was meint wohl der Gesetzgeber, wenn ich zwar eine vorschriftsmäßige
    Waffe (ohne Lampe dran...) führe, zusätzlich aber eine maglite oder so
    am Unterarm, Handrücken, etc. trage ... ??


    tool. 8)

    Das ist erlaubt, so ne Halterungen gibt es sogar zu kaufen (Ich glaub bei Kettner wars...)

    | Luftdruck: Diana 75, Diana 16, Beretta Px4 | SSW: Röhm RG59N, Umarex Wahlther P99 | Paintball: Invert Mini, WGP Autococker Trilogy |

  • ... zusätzlich aber eine maglite oder so am Unterarm, Handrücken, etc. trage ... ??

    Hallo Tool,

    dürfte den Gesetzgeber b.w. die Behörden relativ kalt lassen. Solange die Lampe nicht mit der Waffe verbunden ist, dürfte es keine Probleme geben.

    Ich habe in einem Shop einen Handschuh mit Einsteckschlaufe für eine Lampe gesehen. Allerdings wird es den Schützen mehr irritieren, als zur Erhellung beitragen. Die Lampe dürfte nur schwer auf das Ziel auszurichten sein, und jede Veränderung der Handlage ergibt eine neue Abweichung.

    Polizei-Einheiten trainieren eine sinnvollere Handhabe: Die Lampe wird in der geschlossenen linken Faust gehalten, Strahlrichtung nach Unten. Jetzt den Arm abgewinkelt vor den Körper führen, die Strahlrichtung der Lampe zeigt dadurch automatisch nach Vorne. Die Waffe wird in der rechten Hand gehalten, Das Handgelenk der rechten Hand wird auf das Handgelenk der linken Hand aufgelegt, und dadurch gestützt. Und schon hast Du eine gute Koordination zwischen Waffe und Lampe, ohne Gesetzwidrige feste Verbindung der beiden Gegenstände

    Einmal editiert, zuletzt von ALFHA1802 (11. Oktober 2010 um 16:22)

  • ...werd ich das Lämpchen wohl in der Hand lassen müssen. Bei der recht schweren XX-Treme ist die "Polizei-Methode" vllt auch ganz sinnvoll.

    Danke für die vielen Antworten!

  • Wo schiesst du denn damit, daß du eine Taschenlampe brauchst?

    EWB-Waffen: Remington 700 CDL, Oberland Arms OA-15 BL2, Forest Favorit, Remington 887 Nitro Mag Tactical, Tanfoglio Stock III & Mosin Nagant M91/30
    F-Waffen: Beretta M92 FS, Colt 1911, Walther CP 99 Compact, Röhm TM Trainer Combat Rifle LS // Haenel Suhl 303-4
    SSW: Colt Double Eagle Combat Commander Shining // Zimmerkaliber: Weihrauch Arminius HW 4/4" (4 mm M20) und 6" (4mm R)

  • Bei der Uralt Produktion " Raumschiff Orion " ne schwarz-weiß-Serie, hatten sie auch so feine Sachen.
    Nur: Bei genauerem Hinsehen erkannte man das Ding als Griff von nem Bügeleisen.
    Tatsache!
    Gruß iwan
    ps. meine Empfehlung an den TS, da garantiert nicht strafbar.

  • Wo schiesst du denn damit, daß du eine Taschenlampe brauchst?

    Ich schieße auch gern mal abends wenns schon dunkel ist. aktuell hab ich im garten ein paar fallscheiben platziert die ich nach und nach umschieße. da wäre eine taschenlampe ganz nützlich

  • Ich wollte wissen wo und nicht wann du schiesst :P

    EWB-Waffen: Remington 700 CDL, Oberland Arms OA-15 BL2, Forest Favorit, Remington 887 Nitro Mag Tactical, Tanfoglio Stock III & Mosin Nagant M91/30
    F-Waffen: Beretta M92 FS, Colt 1911, Walther CP 99 Compact, Röhm TM Trainer Combat Rifle LS // Haenel Suhl 303-4
    SSW: Colt Double Eagle Combat Commander Shining // Zimmerkaliber: Weihrauch Arminius HW 4/4" (4 mm M20) und 6" (4mm R)

  • Nein, das Herausnehmen der Batterien nimmt der Lampe nicht die Eigenschaft als Taschenlampe und bleibt in Verbindung mit einer Montageeinrichtug für Waffen verboten.

    Interessant, wie kommst Du zu dieser Aussage? Das Waffg. spricht explizit nicht von Taschenlampen sondern von Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren). Wie kann also eine Batterielampe ohne Batterien etwas beleuchten, wenn sie nicht leuchten kann?

    vita brevis, ars longa

  • Wie wäre es dann mit dem sog. Cigar Grip?

    Bild siehe hier: http://xe2.xanga.com/e71f022b14132223948333/b175920837.jpg

    Z.B. die Fenix LD20 hat dafür extra einen Bereich, damit das weniger unbequem ist ;)

    Hier in dem Video wird das auch gezeigt (irgendwo) http://www.youtube.com/watch?v=arwWjpZSCmc

    Übrigens: Falls die boardinterne Suchfunktion nicht das gewünschte Ergebnis liefert, versucht es einfach mal mit der seitenspezifischen Google-Suche

    ▪▪▪ E V I G I L A T E

  • ...Das Waffg. spricht explizit nicht von Taschenlampen sondern von Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren). Wie kann also eine Batterielampe ohne Batterien etwas beleuchten, wenn sie nicht leuchten kann?

    Hallo Co2,

    ich interpretiere diese rechtliche Vorgabe in gleicher Art und Weise wie FloppyK. (Wie Gerichte es auslegen ...?)

    Jedenfalls sind für mich Lampen mit oder ohne Batterien, mit vollen oder leeren Batterien, immer noch "Vorrichtungen die dazu geeignet sind, das Ziel zu beleuchten"! Durch das entnehmen eines Betriebsmittels bleibt, nach Allgemeinem Verständnis, ein Gegenstand in seiner ursprünglichen Verendungsart immer noch erhalten. Beispielsweise bleibt ein Auto immer noch ein Auto, auch wenn kein Benzin im Tank ist.

    Wenn eine Taschen-/ Aufsatz oder Handlampe mit wenigen, schnellen Handgriffen und dem einlegen von Batterien in die Möglichkeit versetzt wird, ein Ziel anzustrahlen (sofern die Zweite Vorraussetzung - Montage auf oder an einer Waffe erfüllt ist), greift nach meinem Verständnis dieses Verbot.

    Dieses schnelle "In Funktionszustand versetzen" soll, gerade durch das Ausgiessen des Batterie-/Lampenkörper, verhindert werden.

  • Interessant, wie kommst Du zu dieser Aussage? Das Waffg. spricht explizit nicht von Taschenlampen sondern von Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren). Wie kann also eine Batterielampe ohne Batterien etwas beleuchten, wenn sie nicht leuchten kann?


    Na es ging doch um eine Taschenlampe.
    Ansonsten hast Du natürlich Recht. Das WaffG umfasst das ein bisschen weiter und bestimmt somit alle Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten... das ist übrigens unabhängig, ob das Licht sichtbar ist oder nicht - Infrarot.