Taschenlampe für Picatinny-Schiene (Beretta XX Treme)

Es gibt 26 Antworten in diesem Thema, welches 10.743 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (14. Oktober 2010 um 12:24) ist von Murray.

  • Interessant, wie kommst Du zu dieser Aussage? Das Waffg. spricht explizit nicht von Taschenlampen sondern von Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren). Wie kann also eine Batterielampe ohne Batterien etwas beleuchten, wenn sie nicht leuchten kann?

    Wenn man so argumentiert, dürften ungeladene Waffen auch nicht als Waffe zählen...

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  • Hallo Co2,

    ich interpretiere diese rechtliche Vorgabe in gleicher Art und Weise wie FloppyK. (Wie Gerichte es auslegen ...?)

    Jedenfalls sind für mich Lampen mit oder ohne Batterien, mit vollen oder leeren Batterien, immer noch "Vorrichtungen die dazu geeignet sind, das Ziel zu beleuchten"! Durch das entnehmen eines Betriebsmittels bleibt, nach Allgemeinem Verständnis, ein Gegenstand in seiner ursprünglichen Verendungsart immer noch erhalten. Beispielsweise bleibt ein Auto immer noch ein Auto, auch wenn kein Benzin im Tank ist.

    Wenn eine Taschen-/ Aufsatz oder Handlampe mit wenigen, schnellen Handgriffen und dem einlegen von Batterien in die Möglichkeit versetzt wird, ein Ziel anzustrahlen (sofern die Zweite Vorraussetzung - Montage auf oder an einer Waffe erfüllt ist), greift nach meinem Verständnis dieses Verbot.

    Dieses schnelle "In Funktionszustand versetzen" soll, gerade durch das Ausgiessen des Batterie-/Lampenkörper, verhindert werden.


    Ein Auto ohne Benzin bleibt zwar immer noch ein Kraftfahrzeug, jedoch ist es nicht betriebsbereit und man braucht ohne laufenden Motor noch nicht einmal einen Führerschein. Also der Vergleich hinkt wohl etwas.

    Das Waffengesetz spricht von Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, nicht von Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten KÖNNEN. Nur eine betriebsbereite UND eingeschaltete Leuchtvorrichtung erfüllt die Vorgaben des Waffengesetzes. Eine ausgeschaltete Taschenlampe ohne Batterien dürfte diese Bedingungen wohl nicht erfüllen.

    Überspitzt und den Gesetzestext wörtlich ausgelegt wäre selbst eine AUSGESCHALTETE aber dennoch betriebsbereite Lampe mit eingelegten Batterien keine Vorrichtung, die das Ziel beleuchtet. Dies wäre erst der Fall, wenn sie eingeschaltet ist.

    Man könnte sonst das Ganze noch weiterspinnen. Auch eine Taschenlampe mit entfernter Glühbirne/LED lässt sich mit wenigen Handgriffen wie beim Einlegen von Batterien betriebsbereit machen. Es genügt also nicht der Anschein, dass eine solche Vorrichtung zur Zielbeleuchtung vorliegt, sondern diese muss tatsächlich ad hoc einsatzbereit sein. Ad hoc bedeutet sofort einschaltbar.

    Wäre dem nicht so, wären auch entsprechende Attrappen nicht erlaubt, da diese zwar ebenfalls nicht ad hoc einsatzbereit sind, der Grad an Aufwand bis zur Herstellung ihrer Einsatzbereitschaft aber nicht ersichtlich ist. Wo also fängt eine Attrappe an? ;)

  • Ich kann aus eigener Erfahrung sagen, dass auch eine Ausgeschaltete Vorrichtung (Lampe, Laser...) mit entfernten Batterien unter das Waffengesetz fällt, hab ich schriftlich vorliegen.

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  • Ich kann aus eigener Erfahrung sagen, dass auch eine Ausgeschaltete Vorrichtung (Lampe, Laser...) mit entfernten Batterien unter das Waffengesetz fällt, hab ich schriftlich vorliegen.

    Wäre es möglich das Dokument einzuscannen und upzuloaden? Ich möchte hier nicht missverstanden werden, aber z.B. die Leuchtkorne von Schusswaffen beleuchten bei Dunkelheit und geringem Abstand auch das vor der Mündung befindliche Ziel .

    vita brevis, ars longa

  • Hallo Murray,

    handelt es sich dabei um einen Richterspruch (Verfahrensnummer?) oder um einen Feststellungsbescheid von BKA (herunterladbar), oder nur um die Aussage eines Juristen/Vollzugsbeamten/Sachbearbeiters?

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Ein Richterspruch ist es nicht (Verfahren wurde garnicht erst eröffnet). Es war eine Billig-Softair aus dem Ausland, das Beschussamt hat festgestellt, das sie legal war (spielzeug wegen Energie etc.), allerdings der Laserpointer der dabei war (war nicht an der Waffe Montiert, aber zumindest einer der für Waffenmontage vorgesehen war) einen Verstoß gegen das Waffengesetz darstellt.
    Die Sache ist auch schon ne ganze Weile her, ich ärger mich immernoch, dass ich mir das Protokoll vom Beschussamt nicht kopierenlassen hab, wär sicher interessant gewesen.

    Naja war jedenfalls glimpflich ausgegangen, da ich wegen dem Mist wenigstens nicht vorbestraft bin und auch die Akte nach 5 Jahren gelöscht wurde. Wäre ja schlimm wenn mir wegen so ner blöden Jugendsünde der Weg zur WBK verwährt worden wäre...

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