Armbrust Waffengesetz

Es gibt 24 Antworten in diesem Thema, welches 6.711 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (7. Juni 2010 um 22:40) ist von Lennoxman.

  • hallo
    wie is des denn gemeint?

    Ein Bogen ist nach dem WaffG keine Waffe und unterliegt damit keinen Waffenrechtlichen Auflagen.

    Eine Armbrust ist ein gleichgestellter Gegenstand und ist somit erst ab 18 Jahren zu erwerben.

    wenn die armbrust gleichgestellt is, muss ich dann auch auf einen spiziellen schießplatz oder wie is des jetzt gemeinet?
    oder kann ich schießen wo ich will, hauptsache ich verletzte keinen

  • Das ist umstritten.
    Die einen sagen eine Armbrust schießt nicht weil kein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird, dann wäre kein Schießplatz nötig.
    Die anderen sagen im WaffG wird explizit erwähnt das eine Armbrust schießt, also ist auch ein zugelassener Schießplatz nötig.

    Was davon nun richtig ist, ist schwer zu sagen. Beiden Argumente sind in sich schlüssig und es hat noch kein Richter entschieden wie es nun aus zu legen ist.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Die (alte) WaffVwV setzt in 27.4.2.3 Armbrüste in Sachen Alterserfordernis den Druckluftwaffen gleich.

    Weiterhin wird in 27.1.1eine Erlaubnisplicht für Schießstätten für Armbrüste gefordert.

    Anl.I-A1-UA1-1.2.2 nennt eplizit Armbrüste als gleichgestellte Schusswaffen, die zum Schießen eine Erlaubnis benötigen, auch wenn im waffenrechtlichen Sinne nicht geschossen wird.

  • Was davon nun richtig ist, ist schwer zu sagen. Beiden Argumente sind in sich schlüssig und es hat noch kein Richter entschieden wie es nun aus zu legen ist.

    Hallo Joachim, hallo allerseits,


    mittlerweile wurde das Schießen mit der Armbrust schon von mehreren Landes- und Oberverwaltungsgerichten interpretiert. Findet man alles bei Juris & Co., und wen wunderts: Es gibt auch Richter, die gemerkt haben, welche der Interpretationen folgerichtig und welche widersprüchlich ist. Wenn der Gesetzgeber u. a. das Führen erlaubnisfrei gestaltet und das Schießen waffenrechtlich so eng definiert, daß die Armbrust nicht darunter fällt, dann gibt es im Waffengesetz eben keine Auflagen für das Schießen mit der Armbrust.

    Die von Joachim erwähnte andere Interpretation, daß Kraft der Gleichstellung der Armbrust mit den Schußwaffe automatisch auch alle Regelungen für Schußwaffen Anwendung finden, sind m. E. falsch oder unlogisch: Armbrüste unterliegen keiner Kennzeichnungspflicht (F-Zeichen), keiner Joule-Begrenzung wie andere freie Schußwaffen, und anders als bei freien Schußwaffen ist für Armbrüste explizit das Führen gestattet, damit sie eben auch auf Veranstaltungen oder Freiluftturnieren geschossen werden darf. Der Gesetzgeber erlaubt sicher keine Waffe zu führen, die nur an Schießständen erlaubnisfrei geschossen werden dürfen. Nichtmal freie Schußwaffen, die man außerhalb von Schießständen auch zu Hause schießen darf, dürfen geführt werden.

    Umgekehrt

    Rechtlich ist es übrigens auch garnicht nötig, Gesetze erst durch Gerichtsurteile auszulegen. Das hat der Gesetzgeber via Bundesinnenministerium und ausführende Organe schon getan, spricht: geschrieben, wie es zu verstehen ist.

    Wer Armbrustschießen will, beschafft sich den GdP-Tipp Neues Waffenrecht (kostenfrei), oder eine der viele Broschüren über Waffen beim Landeskriminalamt.

    Da steht überall drin: Erwerb, Besitz, Führen und Schießen ist erlaubnisfrei.

    schwarzchrom, Du findest diverse Threads, in denen das Thema schon beackert wurde.


    viele Grüße

    Andreas

  • Floppy :Könntest Du mal Quellen nennen ?
    In den WaffVwV die ich beim DSB gefunden habe ist davon nichts zu lesen.
    Es wäre also schön zu erfahren vorher deine Version stammt.


    Joachim

    Edit. Danke kreuzbogen. Schön das es endlich Stellungnahmen zu dem Thema gibt.

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Eben. Ist die nach der neuen Wffg Änderung nicht automatisch auch ausser Kraft getreten?


    Die WaffVwV ist so ein zweischneidiges Schwert. Sie ist eine Verwaltungsverfügung und stellt quasi die Bedienungsanleitung über das WaffG für die Behörde dar.

    Eine akltuelle Version lässt auf sich warten. Diese von mir verwendete Version ist niemals offiziell in Kraft getreten, jedoch sollen die Länder dennoch danach verfahren. Aber das ist an sich nebensächlich. Denn wenn eine Sache zum Streit wird, dann weiß man nicht, wie das Gericht die Sache bewerten wird. So könnten die Auslegungen bei der Entscheidungsfindung eine Rolle spielen. Denn was als Vorgabe für die Länder gilt...

    Daher macht es dennoch Sinn, mal in den Text der WaffVwV zu schauen. Einige § des WaffG sind zwar inzwischen geändert, jedoch betreffen die Änderungen nur ein paar §, bzw. es sind einige neu hinzu gekommen.

    Zu Gerichtsurteile: Das sind allesamt Einzelfallentscheidungen. Sie weisen zwar eine Richtung, jedoch kann ein neues Verfahren genau andersrum entscheiden. Kein Richter ist an einer vorangegangenen Entscheidung eines anderes Gerichtes gebunden. Daher darf man die Urteile nur beispielhaft nehmen, sie aber nicht als gesetzlichen Maßstab.

  • Eben. Ist die nach der neuen Wffg Änderung nicht automatisch auch ausser Kraft getreten?


    Die WaffVwV ist so ein zweischneidiges Schwert. Sie ist eine Verwaltungsverfügung und stellt quasi die Bedienungsanleitung über das WaffG für die Behörde dar.

    Eine akltuelle Version lässt auf sich warten. Diese von mir verwendete Version ist niemals offiziell in Kraft getreten, jedoch sollen die Länder dennoch danach verfahren. Aber das ist an sich nebensächlich. Denn wenn eine Sache zum Streit wird, dann weiß man nicht, wie das Gericht die Sache bewerten wird. So könnten die Auslegungen bei der Entscheidungsfindung eine Rolle spielen. Denn was als Vorgabe für die Länder gilt...

    Daher macht es dennoch Sinn, mal in den Text der WaffVwV zu schauen. Einige § des WaffG sind zwar inzwischen geändert, jedoch betreffen die Änderungen nur ein paar §, bzw. es sind einige neu hinzu gekommen.

    Zu Gerichtsurteile: Das sind allesamt Einzelfallentscheidungen. Sie weisen zwar eine Richtung, jedoch kann ein neues Verfahren genau andersrum entscheiden. Kein Richter ist an einer vorangegangenen Entscheidung eines anderes Gerichtes gebunden. Daher darf man die Urteile nur beispielhaft nehmen, sie aber nicht als gesetzlichen Maßstab.

  • Ist es nicht so das die von dir verlinkte WaffVwV noch gar keine Zustimmung vom Bundesrat erhalten hat ?
    Somit wäre es noch gar nicht gültig.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Diese von mir verwendete Version ist niemals offiziell in Kraft getreten, [...]

    Das ist der Punkt, und vorauseilende Handlungsanweisungen sind nur interessengeleitet, aber rechtlich gegenstandslos.

    Was die vielgefragten Gerichtsurteile angeht bin ich Deiner Meinung. Behörden und Polizei verfahren nicht nach Richtersprüchen, sondern Handlungsanweisungen, die sie beispielsweise vom Bundesinnenministerium bekommen.

    Bitte bei Verweisen auf Rechtsnormen aufpassen, was wirklich rechtskräftig ist. Was gilt, wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht, und oft gibt es spätere Änderungen, Ergänzungen oder auch Außerkraftsetzungen, die bei der Anwendung berücksichtigt werden müssen.


    viele Grüße

    Andreas

    2 Mal editiert, zuletzt von kreuzbogen (4. Juni 2010 um 10:47)

  • Ich habt Biede Recht und doch stimmt es nicht so ganz.

    Die WaffVwV ist kein Gesetz sondern eine Verwaltungsverfügung. Wie ich bereits schrieb, gibt es einen Erlass der Länder, diese VwV zu verwenden. Das braucht einen Richter zwar nicht interessieren, könnte aber eine gewisse Richtwirkung haben. Aber bevor irgendwen und irgendwas zum Richter geht, ist in Sachen Genehmigungen erstmal der zuständige Sachbearbeiter des Wohn- bzw. Genehmigungsortes gefragt und der wird/soll/kann in diese WaffVwV gucken. M.W. gilt das für die meisten Länder.

  • Die WaffVwV ist kein Gesetz sondern eine Verwaltungsverfügung. Wie ich bereits schrieb, gibt es einen Erlass der Länder, diese VwV zu verwenden.

    Welcher Erlaß vom wem regelt die Verwendung, und welche Fassung soll verwendet werden? (bitte Quellen benennen)

    Wie Joachim ja festgestellt hat: Der Entwurf wurde ja abgelehnt, weil er vorne und hinten nicht stimmig war. Beim Bundesministeriums/Juris findet man folgerichtig immer noch die Fassung von 2004:

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung zum Waffengesetz (WaffVwV-BMVg) Vom 17. Dezember 2004
    http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_17122004_39222800.htm

    zu finden bei den Verwaltungsvorschriften des Bundesinnenministeriums:
    http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/


    viele Grüße

    Andreas

  • Schriftliche Quellen kann ich nicht benennen, jedoch hat mit ein Sachbearbeiter dieses bestätigt. Ich glaube in Erinnerung zu haben, dass das auch auf DWJ oder Visier zu lesen war.

  • Hallo zusammen!


    Ich glaube die Diskussion ist müßig und schon viele male hier geführt worden. Ich bin kein Jurist, habe auch

    keine Lust mich mit Paragraphen zu füttern. Fernerdessen bin mir nicht sicher, ob das so gewinnbringend für

    alle ist, denn schlauer wird so keiner von uns.


    Einfacher Lösungsansatz und auch einziger Beitrag von mir zu diesem Thema:


    In dem Faltblatt zum "neuen Waffenrecht" der GdP steht bei der "Waffenart" Armbrust:

    1. keine Kennzeichnung

    2. beim Erwerb / Besitz: keine Waffenbesitzkarte erforderlich

    3. beim Führen: kein Waffenschein erforderlich

    4. Schießen: keine Schießerlaubnis erforderlich


    Neu: Erwerb ab 18 Jahre!


    das war es!


    .... und alles andere lassen wir, wenn es von nöten ist, einen Richter klären!

    Habe ich auch keine Angst vor! Rennt euch bitte nicht in dem Thema tot!


    Gruß und noch nen schönen Feiertag!


    Carsten

    Einmal editiert, zuletzt von cwspezial (3. Juni 2010 um 18:06)

  • Leider ein leidiges immer wieder kehrendes Thema
    Bringt nichts, und kommt auch leider diesmal wie jedes mal nichts bei raus

  • Bringt nichts, und kommt auch leider diesmal wie jedes mal nichts bei raus

    Doch ;), die vermutete Schießstandspflicht ließ sich in keinem der Beiträge belegen.

    Der zitierte Entwurf wurde abgelehnt, die relevante Anzeige im Bundesanzeiger gibt es nicht, und in der Referenzdatenbank der Bundesregierung ist nach wie vor die Fassung von 2004 nachgewiesen.

    Die schon mehrfach zitierten Informationen der GdP und gleichlautende Broschüren der LKAs entsprechen also den gültigen Rechtsnormen. Auch wenn es nur Informationen sind, geben diese ausführenden Stellen sie ja nur auf Grund von Handlungsanweisungen heraus.

    Deswegen halte ich es wie Carsten und halte mich an diese von ihm sehr schön zusammengefaßten Infomationen.


    schön' Abend noch

    Andreas

  • Darüber hatte ich einen schönen Disput im Bogensportforum...unglaubliche Ignoranz! Ich bin ja eher der Bogenschütze, da muss man sich richtig für die Dummheit und Intolleranz der Mehrheit von Bogenschützen schämen.
    Für mich ist die Sache ganz klar zu interpretieren: Mit einer AB kann nicht per Definition nach dem Waffg. geschossen werden, ergo kann Selbiges hier nicht angewendet werden (also Schiessen)...Punkt und Ende!