Tingle & Co.

Es gibt 8 Antworten in diesem Thema, welches 6.170 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (26. März 2007 um 01:37) ist von heiko.moeller.

  • Kennt einer von euch den rechtlichen Hintergrund zu Tingle VL Pistolen und anderen vor ein paar Jahren ab 18 Jahren freien Waffen? Darf man die privat noch kaufen / verkaufen?

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  • So weit ich weiß ist zum Erwerb eine neue Gelbe WBK nötig.

    Wenn du aber noch eine hast , brauchst dafür keine WBK, da Altbesitz.

    Nur wenn du die Verkaufen willst braucht der Käufer eine WBK.

    Gruß Michael
    4mm/6mm :F::W: affen? Na klar!
    FWR-Mitgliedsnr.: 30936

  • Du willst eine rechtssichere Auskunft?

    No chance!


    Ich kann nur sagen, wie es aktuell gehandhabt zu werden scheint:

    Die, die frei ab 18 verkauft wurden, sind es auch weiterhin.
    Die, die irgendwann mal auf einer WBK gelandet sind, bleiben es.
    Neue Exemplare sind auf jeden Fall EWB-pflichtig.

    Es geht um Waffen wie:
    Tingle
    ME Lindsay
    Neumann Las Vegas Cal. .31
    Kein nachweisbares historisches Vorbild von vor 1871, daher eigentlich
    EWB-pflichtig. Aber diese Waffen wurden in recht großer Stückzahl (bis
    die Behörden es gemerkt haben) hier in D als freie Vorderlader verkauft.
    Nicht verkaufte Exemplare des Las Vegas wurden in .22Knall-SSW
    umfrisiert, um dennoch verkauft werden zu können.
    Den bereits verkauften Waffen (deren Käufer sich kaum ermitteln ließen)
    maß der Staat wohl kein besonderes Gefahrenpotential zu, weshalb
    anscheinend nicht versucht wurde, die Waffen wieder einzuziehen.


    Gerade erst wieder in Stuttgart auf der Börse gesehen:
    Eine Tingle im freien Verkauf.
    Der Händler hatte noch einiges an freien Waffen, das meiste allerdings
    waren EWB-Waffen (leider war der einzelne neugemachte C96-Lauf im
    Kal. 9x19, in 7,63Mauser, hätte ich in mitgenommen!).
    Dieser Händler sollte wohl wissen, was erlaubt ist und was nicht.

  • Warum hat man die überhaupt "verboten"? Gab es einen signifikanten Anstieg von bewaffneten Straftaten mit Tingle VL Pistolen? Oder war das mal wieder ein willkürlicher "Rundumschlag" des Gesetzgebers?

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  • Vorderlader sind frei, sofern sie einem historischen Vorbild vor 1871 entsprechen - und für die Tingle konnte nie ein solches Original belegt werden. Ebenso sind die modernen und in den USA beliebten Inline-Vorderlader (mit innenliegender Zündung, aber halt mit Schwarzpulver) hierzulande WBK-pflichtig, weil sie eben kein Vorbild vor 1871 haben.


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Zitat

    Original von Ulrich Eichstädt
    Vorderlader sind frei, sofern sie einem historischen Vorbild vor 1871 entsprechen - und für die Tingle konnte nie ein solches Original belegt werden. Ebenso sind die modernen und in den USA beliebten Inline-Vorderlader (mit innenliegender Zündung, aber halt mit Schwarzpulver) hierzulande WBK-pflichtig, weil sie eben kein Vorbild vor 1871 haben.

    Mich interessierte der Hintergrund, da eben auch diese Waffen bis vor wenigen Jahren bei uns frei im Handel waren. Der Besitz als Bestand vor Gesetzesänderung ist also legal, der Kauf nach Gesetzesänderung WBK pflichtig? Habe ich das jetzt insgesamt aus den Antworten korrekt verstanden?

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  • Zitat

    Original von HWJunkie
    Anscheinend ist es genau so, wie du es verstanden hast.

    Wobei mir noch völlig suspekt ist, wie ich für etwa .31 Winzling ein Bedürfnis als Sportschütze haben soll? Klingt irgendwie wie die Ente (?) http://www.heise.de/newsticker/meldung/87330 - ein PC für die Abgabe einer Pistole, aber nur wenn sie mind. 9 mm Kaliber hat :laugh:

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  • Zitat

    Original von andi46
    Der Besitz als Bestand vor Gesetzesänderung ist also legal, der Kauf nach Gesetzesänderung WBK pflichtig?


    Hallo!

    Die Formulierung mit dem notwendigen Vorbild / der Entwicklung vor 1871 gab es schon vor der Gesetzesänderung. Was bedeutet, daß die Waffen schon vor Jahren dem hätten entsprechen müssen, was sie aber nicht taten. Da man jetzt festgestellt hat, daß hier ein Fehler gemacht wurde, darf ab jetzt nicht mehr einfach so frei verkauft werden.

    Daß die Alten nicht konsequenterweise eingezogen bzw. eine Möglichkeit zum WBK-Erwerb gegeben wurde ist wohl eines der unergründlichen Mysterien im Umgang mit Waffen durch Behörden... und sollte auch besser nicht hinterfragt werden. Die einzige gangbare Möglichkeit für die Behörden wäre dann, genau nach Gesetzestext vorzugehen - und dem nach wären sie nicht frei, ganz egal, wann sie gekauft wurden. Ein "Bestandsschutz" bietet das Gesetz für diese Waffen nun mal nicht.


    Gruß
    Heiko