Zitat"Die Waffe darf aussschließlich verdeckt getragen werden."
Das ist ja auch zulässig. Bei diesem Satz handelt es sich um eine Nebenbestimmung, speziell um eine Auflage. Diese darf gem. § 1 LVwVfG iVm. § 36 I VwVfG nur reingeschrieben werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (Vorbehalt des Gesetzes).
In § 9 WaffG steht:
Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
reingeschrieben haben.
Somit sieht das Gesetz die Festsetzung einer Nebenbestimmung vor. Da der Satz mit dem verdeckten Tragen gesetzeskonform ist, ist dieser Zusatz auch rechtmäßig. Da ein nicht verdecktes Tragen die öffentliche Ordnung nicht nur unerheblich tangiert (das hatte ich irgenwo schonmal geschrieben) ist ein Verbot auch zweckmäßig.
Pech für Dich, dass es im KWS steht. Bei mir ist es nicht drin
Folge für Dich ist, dass Du sie nur verdeckt führen darfst. Aber wer will sie schon so tragen, dass sie jeder sieht ?
Hieraus aber bitte nicht schließen, dass nur verdecktes Führen erlaubt sei! Wer solch einen Zusatz nicht im KWS hat, darf natürlich auch weiterhin die Waffe offen führen.
Gruß
Mr. Lomax