Transport vom Luftgewehr!

Es gibt 45 Antworten in diesem Thema, welches 23.694 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. April 2010 um 18:27) ist von pupsnase.

  • Ich bin neu im Forum und habe schon einige Themen davon gelesen bin aber irgendwie nicht zum Richtigen entschluß gekomm?


    Ich Fahre 1 mal die Woche zu eine Kumpel, wo wir dann auf seinem Grundstück Dosen oder Zielscheiben Abschießen.

    Meine Frage:

    Wie genau muss ich mein LG jetzt Transportieren?

    Ich Transp. es jetzt immer im Original Karton von A nach B

    Es Lehnt immer hinter dem Beifahrersitz da es mit Karton 108cm Groß ist passt es nur sehr umständlich in den Kofferraum meines FORD KA's

    Ist das Rechtlich gesehen richtig?

    Wenn nicht!

    Welche günstigen Alternativen gibt es an Transportmitteln?

  • In einem verschlossen Behältnis!
    Tasche mit Vorhängeschloss,einfacher wär es in einem Waffenkoffer/tasche.Man darf nicht erkennen was da Transportiert wird.Wenn du den Karton benutzt musst du ihn zukleben und mit Papier ect. drum verpacken.Wie ein Weihnachtspäckchen das man nicht erkennt was drin ist.

  • Zitat

    Original von bastardOSL
    man erkennt ja so auch nix sieht aus wie ein paket für die post.

    standard braun mit nix drauf ist halt pappe


    Man darf die Waffe halt nicht mit wenig aufwand in Anschlag bringen können.Ein Abzugs Schloß ist schonmal gut,dann Karton mit Klebeband zukleben,einfacher ist aber ein Koffer/Tasche.

    Einmal editiert, zuletzt von Christian 1984 (7. April 2010 um 00:31)

  • @ bastardOSL:

    Über dieses Thema habe ich mich hier schon einmal ausführlich ausgelassen, weshalb ich erst einmal nur darauf verweise:

    Transport einer CO2 Waffe


    Zitat

    Original von Christian 1984
    Man darf nicht erkennen was da Transportiert wird.Wenn du den Karton benutzt musst du ihn zukleben und mit Papier ect. drum verpacken.Wie ein Weihnachtspäckchen das man nicht erkennt was drin ist.

    Das ist schlichtweg Quatsch. :confused2:

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

  • naja aber 103cm koffer billig irgendwo zubekommen muss ich mal schauen aber der link von Phex V ist gut, diese habe ich noch nicht gelesen und werde dies auch gleich tun.

    jedesmal Klebeband drum und ab, lebt der karton auch nicht mehr lange.

    Werde mich mal umschauen nach etwas geeignetem

  • [quote]Original von ZEBO
    @ bastardOSL:

    Über dieses Thema habe ich mich hier schon einmal ausführlich ausgelassen, weshalb ich erst einmal nur darauf verweise:

    Transport einer CO2 Waffe


    Danke also kann man eigentlich hier Schließen da ja meine Frage beantwortet wurde!

    Wenn ich ein Schloß am abzug habe reicht das auch? und dann im Karton

    Sollte doch reichen oder wenn ich dann ein schloss davor mache also beim verschluss

    3 Mal editiert, zuletzt von Lt. Columbo (7. April 2010 um 13:58)

  • Zitat

    Original von ZEBO
    @ bastardOSL:

    Über dieses Thema habe ich mich hier schon einmal ausführlich ausgelassen, weshalb ich erst einmal nur darauf verweise:

    Transport einer CO2 Waffe


    Das ist schlichtweg Quatsch. :confused2:


    Als ich meine Waffe beim BüMa gekauft habe wurde der Weihrauchkarton mit Klebeband verschlossen!Dann wurde der Karton mit Neutralem Packpapier eingepackt.Als ich fragte wozu das ganze gut ist wurde mir gesagt das es wegen dem Waffengesetz so ist.Das Behältnis müsse verschlossen sein und man dürfte es auf den ersten Blick nicht als Waffe erkennen.

  • Ja kleines Vorhängeschloss durch den Reißverschluss und gut.

    Einmal editiert, zuletzt von Lt. Columbo (7. April 2010 um 13:59)

  • Wenn es danach geht und ich alles ein bisschen überflogen habe heißt es ja auch das ich nicht so schnell rankommen darf, was auch schwierig sein sollte weil die im karton ja noch in der Folie ist weil ich die da immerwieder zurück mache.

    Aber ich halte mal ausschau nach einer tasche oder ich bestelle eine

  • Schnell rankommen tust du nicht,im Gesetz steht halt das es verschlossen sein muss!Ist eigendlich Blödsinn wer läuft mit einem Luftgewehr schon Amok aber steht halt so im Gesetz,wenn man erwischt wird wird's halt Teuer.

  • So ist das rechtlich völlig in Ordnung:

    - Ein Schloss ist Pflicht - eine Tasche gibt es für eine schmale Mark. (günstiger als ein brauchbares Abzugsschloss. Der Waffe tut das auch gut.
    - Der "Postmann" darf die Waffe im Auftrag dritter im Postpaket transportieren - wir Schützen nicht.
    - Ein Abzugsschloss ist laut Gesetzgeber nicht ausreichend.
    - Die Waffe darf nicht geladen oder zufriffsbereit sein.
    - Geschosse für das LG sind im Sinne des Gesetzgebers (noch) keine Munition, man darf Sie bei der Waffe transportieren. (Um bei übereifrigen Beamten Ärger aui dem Wege zu gehen geht die Dia Dose aber auch locker in die Hosentasche)
    - Transport von Waffen und (scharfer) Munition im zugeklebten Pappkarton vom Büma nach Haus liegt im Grenzbereich - von zuhaus zum Schießstand ist das vom Gesetz her indiskutabel, schlicht verboten.


    Ich mache mir wenig Gedanken über den Sinn und Unsinn unserer Gesetze - ich versuche nur sie zu befolgen sofern mir das überhaupt noch möglich ist.
    Eine Diskussion über die Gesetzeslage würde daran auch nichts ändern.

    Die Frage war "Wie genau muss ich mein LG jetzt Transportieren?"

    Hab versucht ne Antwort sinnige zu geben, beste Grüße,

    Micha

  • Danke Ich werde mir eine Tasche so wie deine besorgen und somit kann hier auch GESCHLOSSEN werden!

    Danke für die schnellen und guten Informationen

  • Zitat

    Original von bastardOSL
    Wenn ich ein Schloß am abzug habe reicht das auch? und dann im Karton

    Nein, ein Abzugsschloß hat (in D) keine rechtliche Relevanz. Das Transportbehältnis muß verschlossen sein, nicht die Waffe. Zur Not also Klebeband um den Karton und gut. ;)

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

  • Zitat

    Original von ZEBO

    Das ist schlichtweg Quatsch. :confused2:


    Ja und Nein.

    Wenn in einem Auto eine Waffe transportiert wird und der Fahrer muss ausnahmsweise das Auto verlassen, so darf von außen nicht erkennbar sein, dass eine Waffe im Auto liegt. Somit darf ein offensichtliches Gewehrfutteral nicht von außen sichtbar auf der Ladefläche eines Kombi liegen. Das ist z.B. bei einer weiteren Anfahrt zu einem Wettkampf oder Jagdrevier denkbar, wo der Fahrer für eine Toilette einen Parkplatz ansteuern muss.
    Ähnliches gilt beim Versand von Waffen. Auf dem Außenkarton dürfen auch keine Hinweise sein, die auf dem Inhalt schließen lassen.

    Transportiert man eine Waffe zum nahe belegenden Schießstand, so bleibt das unberücksichtigt.

  • Zitat

    Original von Floppyk
    Wenn in einem Auto eine Waffe transportiert wird und der Fahrer muss ausnahmsweise das Auto verlassen, so darf von außen nicht erkennbar sein, dass eine Waffe im Auto liegt.

    [...]

    Ähnliches gilt beim Versand von Waffen. Auf dem Außenkarton dürfen auch keine Hinweise sein, die auf dem Inhalt schließen lassen.

    Dafür hätte ich jetzt aber gern eine Fundstelle erfahren (Gesetz, Urteil, Buch). Dank vorab. :)

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

  • Zitat

    Original von ZEBO
    [Dafür hätte ich jetzt aber gern eine Fundstelle erfahren (Gesetz, Urteil, Buch). Dank vorab. :)

    WaffVwV:
    Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach
    § 13 Abs. 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen
    nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu
    schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und
    Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des
    Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe
    etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem Fahrzeug so
    verschlossen werden, dass keine Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes
    erkennbar sind

    36.3 Befördert jemand, z. B. ein Erlaubnisinhaber nach § 21, Schusswaffen
    oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, so hat er sie auch
    während des Transportes gegen Abhandenkommen und gegen unbefug
    ten Zugriff zu sichern. Dabei dürfen die verwendeten Fahrzeuge keine
    sichtbaren Hinweise auf die Art der Waren enthalten.

    Lässt der Erlaubnisinhaber Schusswaffen oder Munition, zu deren Erwerb
    es der Erlaubnis bedarf, durch ein gewerbliches Unternehmen befördern,
    so ist er verpflichtet,
    36.3.3 auf den Verpackungen von Schusswaffen keine sichtbaren Hinweise auf
    die Art der Waren anzubringen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Floppyk (8. April 2010 um 00:05)