Hi, :^)
sicherlich werden viele Richter diese schwammige Formulierung des adäquaten Grundes sehr weit auslegen. Allein schon, weil diese Formulierung nicht mit dem Bestimmheitsgebot des GG konform geht, das eine klare Abgrenzung erfordert, was dem Bürger erlaubt ist, oder nicht.
Soll also jeder entscheiden, aber vernünftig und anhand nachvollziehbarer Gründe, warum er zur Ausübung einer Tätigkeit ein entsprechendes Messer führen will. Damit muss er dann aber auch vor Gericht notfalls gut argumentieren können, dass das Verfahren eingestellt wird.
ABER: In einem ist sich die Rechtsprechung im Moment sehr einig. Auch wenn es für den Sport oder die Tätigkeit begründbar wäre, ist es der Weg dort hin, zum und vom Ausübungsort, nicht. Wer dann von Zuhause aus, schon auf der Anfahrt zum entsprechenden Ort ein entsprechendes Messer am Gürtel hat, der hat im Falle, dass es auffällt, ganz schlechte Karten.
LG Andreas :^)