Transport/ Führen von SSW im Auto (Rechtsfrage)

Es gibt 20 Antworten in diesem Thema, welches 3.371 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. September 2008 um 17:54) ist von Floppyk.

  • Hi zusammen. Ich hab mal ne Frage zum Waffenrecht.

    Folgendes Szenario:
    Zwei Personen im PKW. Person 1 fährt und besitzt den KWS und hat diesen auch im Auto dabei. Person 2 auf dem Beifahrersitz hat keinen KWS (oder ihn nicht dabei). Im Handschuhfach liegt eine SSW (da sie damit zugriffsbereit ist wäre es ja sogar egal ob geladen oder nicht).

    Könnte die Polizei jetzt theoretisch Person 2 für das illegale Führen einer SSW belangen, da sie ja Zugang zu der SSW hat?

    Oder erst wenn Person 1 aussteigt?

    Oder könnte sich Person 2 darauf berufen, daß die Waffe Person 1 gehört und sie nichts von der Waffe wußte?

    Könnte Person 1 dann belangt werden, weil Unbefugte zu der Waffe Zugriff haben?

    Danke für Eure Antworten!

  • Sobald die Person mit KWS aussteigt, muß sie die SSW mit nehmen oder die Person ohne KWS muß zuerst aussteigen. Letztendlich ist dies uninteressant, da die SSW nicht im Auto verbleiben darf, wenn der KWS-Inhaber den Wagen verläßt.

    Ich habe prinzipiell nie eine SSW im Handschuhfach, sondern immer ( bei Jacke an ) im Holster linke Seite für Crossdraw oder ohne Jacke in der Holsterbauchtasche - so habe ich immer die Gewalt über meine waffe und könnte im Ernstfall sogar diese ziehen.

  • Ich stimme Vogelspinne zu.

    Und die Waffe hat sowieso immer am Mann zu sein.

    Allerdings müßte die Staatsgewalt auch erstmal dahinter kommen, das sich im handschuhfach eine SSW befindet...

  • Interessant, also nie das Gerät einfach im Handschuhfach liegen lassen oder dort aufbewahren.

    Macht es da Unterschiede ob die Waffe im Handschuhfach vielleicht eingesperrt ist?

  • Zitat

    Original von z-legend
    Interessant, also nie das Gerät einfach im Handschuhfach liegen lassen oder dort aufbewahren.

    Macht es da Unterschiede ob die Waffe im Handschuhfach vielleicht eingesperrt ist?

    Das Handschuhfach als Teil des Fortbewegungsmittels Auto ist laut Rechtssprechung kein abschließbares Behältnis, um eine Waffe zu transportieren. Sobald irgendwo im Auto eine Waffe gelagert wird, ob abgeschlossen oder nicht, gilt dies als Führen einer Waffe.

    Ist die Waffe in einem abgeschlossenen Behälter, und der wiederum im Auto / im Handschuhfach, gilt dies als Transport.

  • zählt da das (abgeschlossene) handschuhfach nicht als verschlossenes behltniss so das der beifahrer gar keinen zugriff auf die waffe hat?

    muss mein postbote der mir fast monatlich ne neue SSW bringt dann nicht eigentlich auch nen KWS haben??? *lol*
    denn die päckchen sind ja keine verschlossenen behältnisse...
    die ausrede das er nicht weis was in den päckchen ist zählt nicht, hab mich mal lang und ausgiebig mit meinem postler darüber unterhalten.

    fragen über fragen.

    Grüßle Torro

  • Zitat

    Original von Torro
    zählt da das (abgeschlossene) handschuhfach nicht als verschlossenes behltniss so das der beifahrer gar keinen zugriff auf die waffe hat?

    denn die päckchen sind ja keine verschlossenen behältnisse...

    Grüßle Torro

    Wenn du das Handschuh im abgeschlossenen Zustand beim Verlassen des Auto mit hernehmen kannst, gilt es als verschlossenes Behältnis zum Transport. Ist aber fest mit dem Auto verbunden, gilt es es als Teil des Fortbewegungssmittel, in dessen Inneren eine lose Waffe als Führen gilt.

    Und Päckchen / Paktete gelten als verschlossene Behälter und damit ist die Beförderung ein Tranport und kein Führen.

    Ich, daß jetzt alle Klarheiten beseitigt sind. Wer es nicht glaubt, kann es ja mal darauf ankommen lassen und später davon berichten :laugh:.

  • Zitat

    Original von Torro
    muss mein postbote der mir fast monatlich ne neue SSW bringt dann nicht eigentlich auch nen KWS haben???*lol*
    denn die päckchen sind ja keine verschlossenen behältnisse...
    die ausrede das er nicht weis was in den päckchen ist zählt nicht, hab mich mal lang und ausgiebig mit meinem postler darüber unterhalten.

    Nein, Der Beifahre muss ja auch nicht wissen, dass du ne SSW im handschuhfach hast, trotzdem gibts da probleme. Wenn du die SSW in einem Verschlossenen Behältnis einschließt und dieses dann ins handschuhfach legst (ob abschließbar oder nicht ist wurst) dann wäre es Gesetzteskonform.

    - mfg der Ranger -

    :schiess1: :F:

    Waffen: RAM 3R; Walther SG68 RAM; Walther PPK/S; Diana 25D

  • Zitat

    Original von Torro
    muss mein postbote der mir fast monatlich ne neue SSW bringt dann nicht eigentlich auch nen KWS haben??? *lol*
    denn die päckchen sind ja keine verschlossenen behältnisse...
    Grüßle Torro

    Sieh mal im WaffG nach. Fuer Transportunternehmen gelten besondere Bedingungen. Sie duerfen auch "scharfe" Waffen transportieren. Meistens schliessen sie es in ihren AGB´s aber aus.

    Gruss
    pak9

  • § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    ...
    2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
    ...

    Daher braucht der (Post)Bote, Paketdienst, Taxifahrer usw. keinerlei Erlaubnis. Das gilt aber nur für den Transport, nicht zum Führen.
    So kann man auch dem Taxifahrer die Flinte nach der Jagd im verschlossenen Futteral mit nach Hause geben.
    DHL gefördert übrigens offiziell Waffen, schreibt aber bei erlaubnispflichtgen Waffen die eigenhändige Übergabe vor und das geht nur gekoppelt mit Expresspaketversand (31,50 €) :wogaga:
    Allerdings keine Munition, da Gefahrengut, unabhängig der Versandart.

  • Zitat

    Original von Ranger_Kevin

    Nein, Der Beifahre muss ja auch nicht wissen, dass du ne SSW im handschuhfach hast, trotzdem gibts da probleme. Wenn du die SSW in einem Verschlossenen Behältnis einschließt und dieses dann ins handschuhfach legst (ob abschließbar oder nicht ist wurst) dann wäre es Gesetzteskonform.

    jo, typisch unser rechtstaat...
    als meine perle ihren KWS beantragt hat, musste sie angeben wo sie ihren Little Joe aufbewahrt.
    sie sagte das ding liegt in einer abschliessbaren vitrine.
    meinte die sachbearbeiterin ob man die waffe sehen könnte, meinte meine perle: ja, ich glaub das haben vitrinen so ansich.
    meinte die SB das würde ja wohl nicht gehen, ob wir denn keinen save oder sowas hätten... naja, dann hat sie halt als aufbewahrungsort nen save eingetragen...
    dann wurde noch die PTB nummer und die seriennummer vom Little Joe eingetragen... frag mich für was...
    und als sie dann fertig war und raus ging meinte die SB ach ja, und wenn sie sich noch ne SSW kaufen... meinte meine: ja ich weis, muss ich dann eintragen lassen. nee, meinte die SB, das ist dann nicht mehr nötig :new16:

    ich bin echt der meinung, das die leute die darüber zu entscheiden haben ob jemand ne WBK oder nen KWS bekommt zumindest ne sachkunde prüfung ablegen sollten, die haben von tuten und blasen absolut keine ahnung.


    Grüßle Torro

  • Zitat

    Original von Vogelspinne
    Wenn du das Handschuh im abgeschlossenen Zustand beim Verlassen des Auto mit hernehmen kannst, gilt es als verschlossenes Behältnis zum Transport. Ist aber fest mit dem Auto verbunden, gilt es es als Teil des Fortbewegungssmittel, in dessen Inneren eine lose Waffe als Führen gilt.

    Das kann ich nicht so ganz glauben. Wozu würde man sich sonst einen Waffenschrank in den Wagen einbauen lassen?
    In einem Artikel über "Transportieren von Waffen" in der Visier hatten sie den Defender von Doc Schiller mit eingebautem Langwaffen-Safe gezeigt.

    Wäre demnach ja genauso sicher/ unsicher wie der Transport im Futeral.
    :confused2:

    Fördermitglied des VDB.

  • Helge, ich gebe nur den Inhalt der Durchführungsbestimmungen zum aktuellen WaffG. des bayrischen Innenministerium wieder. Das Bayrische deshalb, weil es als Einziges bisher diese veröffentlicht hat und bundesweit als Vorbild für die Durchführungsbestimmungen gilt.
    Irgendwo hier im Forum ist auch ein Link dazu.
    Sobald das Behältnis Teil des Autos ist, gilt eine nackte, darin aufbewahrte, Waffe als geführt. Ausnahme sind Wohnmobile, deren Hauptzweck das Wohnen ist, diese gelten als umfriedeter Privatbereich und bedürfen nicht des KWS für SSW oder des WS für WBK-pflichtige Waffen.

  • Zitat

    Original von Vogelspinne
    Helge, ich gebe nur den Inhalt der Durchführungsbestimmungen zum aktuellen WaffG. des bayrischen Innenministerium wieder. Das Bayrische deshalb, weil es als Einziges bisher diese veröffentlicht hat und bundesweit als Vorbild für die Durchführungsbestimmungen gilt.
    Irgendwo hier im Forum ist auch ein Link dazu.
    Sobald das Behältnis Teil des Autos ist, gilt eine nackte, darin aufbewahrte, Waffe als geführt. Ausnahme sind Wohnmobile, deren Hauptzweck das Wohnen ist, diese gelten als umfriedeter Privatbereich und bedürfen nicht des KWS für SSW oder des WS für WBK-pflichtige Waffen.

    Korrekt so ! Außer, daß es richtig bayerisch heißt, denn es ist das Adjektiv von Bayern und nicht Bayrn.

  • Zitat

    Original von Derringer
    Korrekt so ! Außer, daß es richtig bayerisch heißt, denn es ist das Adjektiv von Bayern und nicht Bayrn.

    Man möge mir als nicht bayerisch sprechender Lipper vergeben. Ich werde mich bemühen, mich zu bessern :anon:.

  • Was ist, wenn ich beispielsweise das Luftgewehr (alternativ: Gaspistole, KK-Gewehr, Jagdbüchse) bei mir auf dem Grundstück lose in den Kofferaum lege, diesen abschließe und die Waffe erst auf dem Grundstück des Kumpels/ des Vereins/ des Reviers heraushole?
    Grundsätzlich Verboten?

    Ich habe jetzt gegoogelt, aber die Bayerischen Ausführungen/ Vorschriften nicht finden können.
    Wenn (ohne die Hintergründe genauer zu kennen) Handschuhfach und Kofferraum nicht ausreichen, weil ans Fzg gebunden (oder so), dann ist doch wohl die Aufbewahrung von bereits gesicherten/ verschlossenen Waffen in diesen Auto-Aufbewahrungsmöglichkeiten nach wie vor erlaubt oder? Sprich: Waffe im Koffer, dieser im Kofferaum.
    Oder zählt da auch wieder nur: "in wenigen Sekunden in Anschlag zu bringen"?

    Was ist mit den bereits beschriebenen Waffentresoren?
    zum Beispiel: http://www.hartmann-tresore.de/wDeutsch/produ…vanchor=1010214
    Laut Hersteller, reichen sie/ entsprechen sie (natürlich) dem Waffengesetz. Oder etwa doch nicht?


    Wie darf, sollte und muss man transportieren, um nicht vor den Kadi zu kommen?

    Wer hat denn nun Recht?

    Bin mittlerweile total konfus.
    :confused:

  • Zitat

    Original von Baller-Bolle
    Was ist, wenn ich beispielsweise das Luftgewehr (alternativ: Gaspistole, KK-Gewehr, Jagdbüchse) bei mir auf dem Grundstück lose in den Kofferaum lege, diesen abschließe und die Waffe erst auf dem Grundstück des Kumpels/ des Vereins/ des Reviers heraushole?
    Grundsätzlich Verboten?


    Da Du Jagdbüchse mit erwähnt hast, antworte ich Dir darauf mit einem Jein.
    Es ist wahrscheinlich, dass der verschlossene Kofferaum eines Autos breits als verschlossenes Behältnis in Sinne des WaffG gilt. Wahrscheinlich deswegen, weil es dazu noch keine klare Rechtsprechung gibt. Somit - verboten (wahrscheinlich) nein.
    Aus Vernunftgründen, um unnötige Diskussionen mit wem auch immer zu vermeiden, empfiehlt sich dennoch mindestens zusätzlich das Futteral und am besten noch mit einem Schlösschen drauf.

    Eindeutig ist da nur die Regelung für den Jäger. Auch auf dem Weg zum/vom Revier, darf er jede Waffe ungeladen auch in den Fußraum oder sonst wo legen oder sie sich auf dem Puckel binden und auf der Straße laufen. Er darf jede Waffe führen. Das, weil Du die Jagdwaffe erwähntest.

    An sich ist es einfach: Der Sportschütze darf eine Schusswaffe überhaupt nicht führen, sondern nur transportieren. Es gibt nur zwei Ausnahmen: Eine SSW mit KWS. Das hat aber nichts mit der Eigenschaft als Sportschütze zu tun. Und auf genehmigten Schützenumzügen zum Brauchtum (§16/2).

    Für Privatpersonen gibt es nur über den KWS. Hat er diesen, macht es keinen Unterschied, ob die SSW im Kofferraum liegt oder in der Hosentasche steckt. Er darf ja führen.

    Der Jäger eingeschränkt.

    Zitat

    Original von Baller-Bolle
    Ich habe jetzt gegoogelt, aber die Bayerischen Ausführungen/ Vorschriften nicht finden können.


    Auch für Bayern gilt das WaffG, da Bundesgesetz.
    Weiterhin gilt die:
    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/awaffv/gesamt.pdf
    auch bundesweit.
    Die einzelnen Länder sind nach meinen Informationen angewiesen worden, sich nach der letzten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) zu richten.
    Darin heißt es:
    A. Zielsetzung
    Durch die Verwaltungsvorschrift soll ein einheitlicher Vollzug des
    Waffengesetzes durch die Bundesländer gewährleistet werden. Sie soll den Verwaltungsbehörden der Länder, die das Waffengesetz im Wesentlichen vollziehen, die Anwendung des Gesetzes erleichtern.

    Da habe ich leider nur die 42 MB große Komplettfassung und keinen Link.

    Zitat

    Original von Baller-Bolle
    Sprich: Waffe im Koffer, dieser im Kofferaum.
    Oder zählt da auch wieder nur: "in wenigen Sekunden in Anschlag zu bringen"?


    Diese Definition findet man in o.a. WaffVwV:

    Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z. B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im geschlossenen Handschuhfach des PKW mitgeführt wird.
    Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral oder einem verschlossenen PKW-Kofferraum (nicht Kombi-Kofferraum) mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist also, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann. Mitgeführte Munition für die transportierten Waffen ist in entsprechender Weise getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin eingefügt zu transportieren, es sei denn, es wird ein verschlossenes, für den Transport von Waffen und Munition besonders gestaltetes Behältnis verwendet. Die Art des Beförderungsmittels (zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad,
    Kraftfahrzeug) ist unerheblich.

    Bitte dabei beachten, dass diese Vorschrift vor der letzten Novelle verfasst wurde und nun das verschlossene Behältnis gilt.

    Zitat

    Original von Baller-Bolle
    Was ist mit den bereits beschriebenen Waffentresoren?
    zum Beispiel: http://www.hartmann-tresore.de/wDeutsch/produ…vanchor=1010214
    Laut Hersteller, reichen sie/ entsprechen sie (natürlich) dem Waffengesetz. Oder etwa doch nicht?


    Ich halte den Anzeigentext für irreführend. 1. ist zum ordnungsgemäßen Transport kein Tresor erfoderlich und 2. ist die Lagerung im Auto nicht zulässig. Im Text ist ja auch nur vom Transport die Rede. Wozu dann ein Tresor im Auto? Weiter noch: Wird das Auto samt Waffen geklaut, ist man dran. Ob die Waffe dann noch in einem Tresor im Inneren des Autos lag, ist m.E. unerheblich. Weg ist weg. Da der Anzeigentext noch nicht mal eine nach WaffG geforderte Sicherheitsstufe für den Tresor ausweist, ist das Teil Humbug - im rechtlichen Sinne.

    Zitat

    Original von Baller-Bolle
    Wie darf, sollte und muss man transportieren, um nicht vor den Kadi zu kommen?

    Wer hat denn nun Recht?
    Bin mittlerweile total konfus.
    :confused:


    Transport so wie es das Gesetz vorsieht. Und ich bin sicher, dass mit Futteral und Schloss man immer auf der sicheren Seite ist.

    Wer Recht hat? Immer der Richter. Hat er mal nicht Recht, gibt es eine Revision, oder so ähnlich.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (19. September 2008 um 17:37)