Beiträge von ElmerKeith

    Dann mal herzlichen Glückwunsch.Nun zerlegst du sie nochmals, holst das Öl aus der Systemhülse und ersetzt es durch eine dünne Schicht Waffenfett befor das Ding dieselt. :D

    Das mit dem Dieseln fiel mir hinterher auch ein, als ich mit der Ölgeschichte fertig war.

    Nach der groben Funktionsüberprüfung habe ich dann gestern das gute Stück auf 16 m (die Entfernung ergab sich so, weil ich sie ein paar Tage zuvor in einer anderen Angelegenheit auf dem Boden einer Schützenfesthalle markiert hatte) in einem umbauten windstillen Raum auf seine Präzision getestet.

    Vor der Teildemontage hatte ich natürlich das Diopter mitsamt seinem speziellen Sockel abmontiert und nach dem Zusammenbau locker aus dem Handgelenk wieder montiert.

    Die Treffpunktlage war auf 16 m Fleck und Loch in Loch, ohne dass ich irgendwas verstellen musste.

    Wenn du die abzugsgruppe demontierst, entspannt sich die Feder, ohne das was passieren kann.
    Danach kannst du ganz entspannt auf Fehlersuche gehen. :D

    Und genau das habe ich gestern Abend getan. Es war, wie Du gesagt hast. Plötzlich machte es "woppp" und alles war ganz entspannt. Bis ich Blödel dann meinte, nochmal wieder spannen zu müssen. Danach tat sich nix mehr. Ich habe dann vorsichtig weiter operiert, quasi am offenen Thorax und immer schön die Mündung frei gehalten. Nachdem ich dann das Blechteil, das durch die zwei großen Schrauben gehalten wird, abgehoben hatte, machte es wieder "woppp" und ich konnte total entspannt weiterarbeiten. In Ermangelung eines 17erSchlüssels (ich dachte zunächst, ich hätte wohl noch einen, aber meine Sammlung ging nur bis "16") habe ich dann an der Stelle nicht weitergemacht, aber alle beweglichen Teile sorgsam geölt. Auch die Lauffläche des Kolbens im System.

    Nach dem Zusammenbau, der recht fix ging und auch keine Teile übrig ließ, tat sich gar nichts mehr. Mit etwas Kraft gelang mir dann ein Spannvorgang, bei dem es sich so anhörte, als wäre etwas gebrochen oder jetzt erst richtig an der Stelle eingerastet, wo es hingehört. Danach lief alles geschmeidig. Den groben Funktionstest hat die Büchse gleich mehrfach bestanden. Es war so gegen 22 Uhr und vor der Haustür (wir wohnen im Außenbereich). Heute kommt dann die erweiterte Funktionsüberprüfung mit Präzitest.

    Fazit: im Gegensatz zum HW35 oder gar Diana 35 ist die Aktion ein Kinderspiel gewesen.

    deine Luftpuste kannst aufbewahren wo du möchtest, musst auch nicht wegschliessen

    Es könnte sein, dass sich das bald erledigt hat:

    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811239.pdf

    [quote]Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter
    Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
    1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist/[quote]

    wenn du das sytem aus demschaft nimmst sieht du vorne und hi nten die kleinen schienen wo das system beim schuß zuirückläuft ca 8mm. meines erachtens liegt es daran das es da nicht leicht beweglich liech ist, sicht nicht um den letzten halben mm spannen last und daher auch nicht auslöst. so war das bei meiner.

    gruß edwin

    So ähnlich fühlt es sich auch an. Ich habe das Gefühl, als wenn der Spannakt nicht ganz bis zum Ende läuft.

    Wenn ich mir die Anweisungen zum Zerlegen von HW 35/HW 50 und Diana 35 so durchlese (HW 50 und Diana 35 habe ich vor ca. 30 Jahren mal zerlegt), kommt einem immer irgendwas entgegen geflogen oder man muss zumindest damit rechnen.

    Aber vielen Dank schon mal für die Tips. Ich werde das mal in Angriff nehmen. Freitag habe ich sturmfreie Bude. Ist immer blöd, wenn man an Schiegeräten bastelt oder wiederlädt und die Finanzministerin kommt zwischendurch mit ungeplanten Aufträgen.

    Hallo zusammen!

    Seit einiger Zeit schon habe ich ein Problem mit meinem FWB 300. Ich habe es lange nicht benutzt und offenbar nicht sachgerecht gelagert (Dachboden). Als ich es neulich mal wieder einsetzen wollte, stellte ich fest, dass es sich nach dem Spannen nicht mehr abdrücken ließ. Den Diabolo habe ich vorsichtshalber aus dem Lauf entfernt und nun steht die Büchse in der Ecke und wartet auf die Reparatur. Beim Büma habe ich schon mal vorsichtig angefragt, aber die machen lieber in ganz großen Sachen. Also habe ich mir hier auf CO2air die Anleitung ( Feinwerkbau 300 zerlegen ) ausgedruck und finde die Sache mittlerweile weniger kompliziert als ich zunächst angenommen hatte.

    Was mich jedoch davon abhält, mich an die Sache zu machen, ist die Tatsache, dass das gute Stück nach wie vor gespannt ist.

    Wie kann ich damit umgehen? Alle Versuche, die Waffe zu entspannen, schlugen fehl. Dabei habe ich mehrfach den Abzug betätigt, die Waffe mit gezogenem Abzug und leerem Lauf, Mündung weit weg vom Kopf, sachte bis mäßig fest gegen die Wand geklopft und dergleichen.

    Was gibt es noch für Möglichkeiten?

    In die Tonne hauen möchte ich die FWB 300 nicht, da ich damit super präzise schießen kann. Selbst auf 50 m!

    Den Spannarm konnte ich immer wieder in die Ausgangsposition zurückführen. Die Waffe steht jetzt, so wie es eigentlich auch sein sollte, mit angelegtem Spannarm in der Ecke.

    Ich hatte gestern auch schon mal den Schaft vom System getrennt und mir die Sache mal angesehen. Aber ich konnte da keine Fehler feststellen. Mir war die Sache auch zu heiß, eine gespannte Luftbüchse auseinander zu nehmen. Ich habe zwar Erfahrung in der Demontage einer HW50 und einer Diana 35, aber eine FWB 300S habe ich noch nie demontiert.

    Ein Druckpunkt ist nicht spürbar. Der Abzug geht ohne den geringsten Widerstand durch bis zum Ende des Abzugsweges. Das fand ich schon kurios. Als ich keinen Druckpunkt wahrnahm, habe ich den Abzugsvorgang abgebrochen und es noch einmal versucht. Aber da war null Widerstand.

    Den Spannhebel habe ich bis ganz hinten durchgezogen. Wenn man ihn nicht bis ganz hinten zieht, läßt er sich ja auch nicht mehr an der Hülse anlegen.

    Gestern habe ich seit längerer Zeit, ein Jahr ist wohl verstrichen, meine alte FWB 300 S aus der Ecke im Vorratsraum gekramt. Zuerst habe ich schon mal ein wenig Flugrost festgestellt. Dann habe ich die Waffe wie gewohnt gespannt, mit einem Diabolo geladen, den Verschluss geschlossen und wollte abdrücken, aber nichts tat sich. Das Abzugszüngel ließ sich frei bewegen, es gab jedoch keine Reaktion der Waffe. Den Verschluss habe ich wieder geöffnet, das Diabolo herausgezogen und somit die Waffe erst einmal entschäft. Nun steht sie gespannt in der Ecke.

    Wie ist nun zu verfahren, damit ich die Büchse entspannen bzw. abschlagen kann? Kann man das selber machen oder sollte man dazu den Büma des Vertrauens konsultieren?

    Kann mir jemand von Euch auch sagen, wieviel eine Generalüberholung der Waffe kosten kann?

    Das noch als Zusatzinfo: Die Waffe wurde nach dem letzen Schießen in die Ecke gestellt und nicht mehr bewegt. Sie ist nicht umgefallen, sie wurde nirgendwo angestoßen.

    Vielen Dank schon mal im voraus.

    Ich beabsichtige, mir ein Haenel 310 zu kaufen. Damit der Spaß an der Freude nicht gleich in Ärger umschlägt, möchte ich mir hier ein wenig Rat holen.

    Die SuFu habe ich bereits bemüht, aber bin schier erschlagen von den Informationen.

    Was ist also beim Kauf einer gebrauchten Haenel 310 zu beachten?

    Bei Egun habe ich mich auch schon umgeschaut, was anderes kommt eigentlich nicht in Frage, da ich keinen Händler kenne, der mit Haenel 310 handelt bzw. selten eines im Laden hat.

    Aufgefallen sind mir die Angebote von dem Verkäufer entenhund bei Egun. Taugen die Waffen was?

    Vielen Dank schon mal im voraus.

    maanch, welcome to the co2air-Forum.

    What other guns can legally be purchased in Mexico?

    Would you mind writing something about the gun law in Mexico?

    What do you pay for a used FFB 300 (S) in Mexico. What do you pay for the newer guns at your local dealer?

    BlacK_Boa, hier schlägt Dich niemand. Sportschützen sind friedlich.

    Schau Dir das Machwerk an und entscheide selber, ob Du Dich da wiederfindest. Dann weißt Du auch, ob LG, LP oder SSW davon betroffen sind bzw. deren Eigner.

    http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pre….html?nn=106630

    Änderungen des Waffenrechts als Folge des Amoklaufs von Winnenden
    Die Bundesregierung hat heute (27. Mai 2009) in enger Absprache mit den Koalitionsfraktionen des deutschen Bundestages die notwendigen waffenrechtlichen Konsequenzen aus dem Amoklauf von Winnenden gezogen, um eine Verbesserung des Waffenrechts noch in dieser Legislaturperiode zu ermöglichen.
    Hierzu hat das Bundeskabinett heute die vom Bundesminister des Innern vorgelegte Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes beschlossen. Damit hat die Bundesregierung zügig und konsequent das umgesetzt, was waffenrechtlich möglich und erforderlich ist, um solch ein tragisches Ereignis wie in Winnenden verhindern zu helfen.

    Am 11. März 2009 tötete ein 17-jähriger in einer Schule im baden-württembergischen Winnenden mit einer halbautomatischen Kurzwaffe (Kaliber 9 x 19 mm) fünfzehn Menschen und sich selbst. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte die Schusswaffe dem Vater des Täters, der diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank aufbewahrte, so dass der Täter unberechtigt auf die Waffe zugreifen konnte. Diese Tat wäre so nicht möglich gewesen wäre, wenn Waffe und Munition gemäß den strengen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften getrennt voneinander in den hierfür vorgesehenen Behältnissen eingeschlossen gewesen wären.

    Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble:

    "Deutschland hat bereits jetzt eines der strengsten Waffengesetze in Europa. Mit den nun vorgesehenen Änderungen im Waffenrecht, verfolgen wir das Ziel, gerade Jugendlichen den Zugang zu Waffen zu erschweren und sicherzustellen, dass nur der Berechtigte Zugang zu Waffen hat. Die Regelungen dienen auch dazu, das Verantwortungsbewusstsein der Waffenbesitzer zu stärken. Letztlich liegt die Verantwortung aber bei den Waffenbesitzern selbst."

    Die von einer kurzfristig eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Änderungen waren intensiv mit den Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag abgestimmt worden. Sie bilden einen tragfähigen Interessenausgleich zwischen dem Sicherheitsinteresse des Staates und der Allgemeinheit einerseits und den berechtigten Interessen der legalen Waffenbesitzer andererseits.

    Die Änderungen sollen noch vor der parlamentarischen Sommerpause vom Gesetzgeber verabschiedet werden.

    Die Ergebnisse in Stichpunkten:

    Waffenbehörde soll künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrecht-lichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen können.


    Wegfall des bisher gesetzlich unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für Sportschützen.


    Anhebung der Altersgrenze für das Schießen mit sog. großkalibrigen Waffen im Schießsportverein von 14 Jahren (mit Schießstandaufsicht und Einverständnis der Sorgeberechtigten) auf 18 Jahre.


    Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in Räumlichkeiten der Waffenbesitzer wird verfassungskonform ausgeweitet.


    BMI erhält eine Verordnungsermächtigung für Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition, wobei in der VO u. a. auch die biometrische Sicherung sowohl von Waffenschränken als auch von bestimmten Schusswaffen geregelt werden soll.


    Einführung eines elektronischen nationalen Waffenregisters.


    Meldebehörde soll Waffenbehörde neben Namensänderung, Wegzug oder Tod künftig auch Zuzug von Waffenbesitzern melden.


    Behörde erhält die Möglichkeit, eingezogene Waffen zu vernichten.


    Strafbewehrung der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, wenn dadurch Gefahr besteht, dass diese Gegenstände abhanden kommen.


    Einführung einer befristeten Amnestieregelung, nach der Besitzer illegaler Waffen diese bis Ende 2009 straffrei abgeben können, sofern damit keine Straftat begangen wurde.
    Im Einzelnen

    Mit der Änderung § 4 Abs. 4 WaffG wird aus der einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren der Behörde das Ermessen eingeräumt, das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen zu können (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG neu). Bislang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre geprüft. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Änderung aufgelöst.


    Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 WaffG hebt die organisierten Sportschützen und die Inhaber gültiger Jagdscheine als Regelbeispiele eines besonders anzuerkennenden persönlichen Interesses im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 hervor. Allerdings kann hieraus nicht generell ein Bedürfnis dieser Personengruppen zum Erwerb abgeleitet werden, da § 13 für Jäger und § 14 für Sportschützen als Spezialregelungen vorgehen. Nach dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" laufen die in Absatz 2 genannten Bedürfniskonkretisierungen deshalb praktisch ins Leere. Diese Regelung wird daher gestrichen.


    Nach geltender Rechtslage muss der Sportschütze sein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Schusswaffe glaubhaft machen, § 8 Abs. 1 WaffG. Die näheren Einzelheiten regelt die Vorschrift über Sportschützen in § 14 WaffG. Nach § 14 Abs. 2 WaffG muss sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schützenverband (nicht vom eigenen Verein) bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit scharfen Waffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdisziplin braucht. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen.


    Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen ohne Änderung des o. g. Grundkontingents stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wird § 14 Abs. 3 WaffG um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.


    Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Langwaffen – trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap / Skeet) Rechnung.
    Ein besonderes Augenmerk sowohl der eingesetzten Bund/ Länder Arbeitsgruppe als auch der Regierungskoalition lag in einer klaren Regelung, die auch verdachtsunabhängige Kontrollen ermöglicht.


    Nach der geltenden Rechtslage in § 36 Absatz 3 WaffG hat derjenige, der Schusswaffen, Munition oder "verbotene Waffen" mit behördlicher Genehmigung besitzt, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.


    Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt.


    Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.


    Die geltende Rechtslage umfasst damit keine verdachtsunabhängigen Kontrollen der Aufbewahrung. Erst bei begründeten Zweifeln, also zusätzlichen Anhaltspunkten, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Eine zusätzliche Hürde sieht § 36 Absatz 3 beim Betreten des Wohnraums vor, der eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraussetzt.


    Die politische Diskussion nach den Ereignissen von Winnenden, insbesondere nach der Frage, wie der Täter an die Waffe gelangt ist, hat die Forderung nach verdachtsunabhängigen Kontrollen hervorgerufen.


    Durch die Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG wird klargestellt, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Aus der "Holschuld" der Behörde wird eine "Bringschuld" des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers, da die Nachweispflicht nun unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.


    Durch die Neufassung des § 36 Absatz 3 Satzes 2 WaffG wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können. Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachlässige Aufbewahrung das Leben von Kindern und Eltern nachhaltig beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer unachtsamen Handhabung waren, wirksam entgegen treten zu können. Nicht zuletzt ist der furchtbare Amoklauf von Winnenden erst durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe möglich gewesen. Ein wirksamer Schutz kann nur erreicht werden, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle (allerdings nicht zur Un- oder Nachtzeit) gerechnet werden muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist.


    Durch die Übernahme von § 36 Absatz Satz 3 WaffG der geltenden Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.

    Eine weitere Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der sicheren Verwahrung, wird durch zusätzliche Sicherungssysteme erreicht.


    Nach geltender Rechtslage hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 WaffG und §§ 13, 14 der Allgemeinen Waffengesetz – Verordnung (AWaffV)). In der Regel sind diese Sicherheitsbehältnisse mit Doppelbart- oder Zahlenschlössern (mechanisch oder elektronisch) ausgestattet. Durch die geänderte Verordnungsermächtigung in § 36 Absatz 5 WaffG wird dem Verordnungsgeber ermöglicht, Anforderungen an technische Siche-rungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschränken sowie die Sicherung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die gewählte Formulierung ermöglicht es dem Verordnungsgeber, nicht nur für Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme vorzuschreiben.


    Durch Änderung der EU-Waffenrechtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein computergestütztes Waffenregister einzuführen und darin mindestens für 20 Jahre alle Schusswaffen mit folgenden Daten zu erfassen: Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer, Name und Anschrift des Verkäufers und des Waffenbesitzers.


    Ein derartiges nationales Waffenregister ist nicht nur zeitgemäß, sondern auch – nach dem tragischen Ereignis des Amoklaufs von Winnenden – zentrale Voraussetzung für die genaue Kenntnis der Anzahl legaler Waffenbesitzer und Schusswaffen in Deutschland. Gegenwärtig gibt es ca. 570 Waffenerlaubnisbehörden in den Ländern, ohne dass eine Vernetzung deren Waffenregister existiert. Gesetzlich geregelt wird dieses Register, das bis Ende des Jahres 2012 – und damit zwei Jahre vor Ablauf der in der EU-Waffenrichtlinie vorgegebenen Frist – aufzubauen ist, in dem neu geschaffenen § 43 a WaffG.


    Gegenwärtig erhalten die Waffenbehörden vom Zuzug des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis erst dann Kenntnis, wenn die Übersendung der Papierakte erfolgt. Dies setzt voraus, dass sich der Bürger an seinem neuen Wohnort anmeldet, die Zuzugsmeldebehörde den Datensatz von der Fortzugsmeldebehörde abruft, letztere auf Grund des Wegzugs die Waffenbehörde am früheren Wohnort nach § 44 Abs. 2 WaffG informiert, welche dann die Akte auf dem Postwege an die nunmehr zuständige Waffenbehörde übersendet. Dieser Vorgang kann einige Zeit in Anspruch nehmen und ist zudem fehleranfällig. Bevor nicht alle beschriebenen Maßnahmen umgesetzt sind, hat die Meldebehörde der Zugangsgemeinde Kenntnis von der waffenrechtlichen Erlaubnis, nicht aber die zuständige Waffenbehörde. Die Ergänzung in § 44 Absatz 2 WaffG dient der Schließung einer Regelungslücke und der Schaffung einer normenklaren Rechtslage für die Übermittlungsbefugnis der Meldebehörden. Durch die Ergänzung wird nunmehr sichergestellt, dass die Waffenbehörde bereits im Zeitpunkt der Anmeldung von der Meldebehörde informiert wird, dass ein Inhaber einer waffenrechtlicher Erlaubnis zugezogen ist.


    Durch Änderung in § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG wird den Waffenbehörden die Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen Waffen verzichten zu können. Dies hat den Vorteil, dass sich staatliche Stellen nicht mehr als "Waffenhändler" gerieren müssen und sich die Anzahl der im "Umlauf" befindlichen Waffen reduzieren würde. Eine Entschädigungspflicht im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG wird durch eine Vernichtung nicht ausgelöst. Zum einen geht das Eigentum bereits durch die Einziehung kraft Gesetzes an die einziehende Körperschaft über, zum anderen entfällt die Entschädigungspflicht bei Sachen, von denen Gefahren für Rechtsgüter ausgehen können, wozu Waffen zu zählen sind.


    Nach geltender Rechtslage ist ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften bußgeldbewehrt. Mit der Einführung des neuen § 52 a WaffG und der damit einhergehenden Strafbewehrung wird zum Ausdruck gebracht, dass die vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften mit der dadurch hinzutretenden konkreten Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter kein Kavaliersdelikt darstellt.


    Im Zusammenhang mit der Waffenrechtsneuregelung 2002/2003 wurde eine Amnestieregelung normiert. Obwohl diese spätestens Ende 2003 gegenstandslos geworden ist, wurde sie nicht aufgehoben. Durch die Änderung in § 58 Absatz 8 WaffG werden die Zeitangaben in Satz 1 angepasst. Damit soll das angestrebte Ziel gefördert werden, illegalen Waffenbesitzern umfassend die Entledigung durch mehrere Möglichkeiten zu erleichtern. Durch die Differenzierung wird klargestellt, dass nicht alle verbotenen Verhaltensweisen bei der Abgabe der Waffe innerhalb des Amnestiezeitraums von fünf Monaten freigestellt sind. Die Straffreistellung erstreckt sich nicht auf das Führen von Waffen. Des Weiteren kommt kein Ausschluss der Straffreiheit in Betracht, wenn dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen waffenrechtlicher Verstöße bekannt gegeben worden ist oder die Tat im Zeitpunkt der Abgabe der Waffe bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
    Erscheinungsdatum 27.05.2009

    Hast Du das auf den Fotos nicht gesehen, daß das Dingen keine Kimme hat?

    Falls es dieselbe Auktion war, auf die ich auch bieten wollte: Ich hatte dem Verkäufer extra eine Mail geschrieben und ihn gefragt, ob ich das auf dem Foto richtig erkannt habe, daß man nur den Kimmensockel sieht.

    Nenn mir doch mal die Auktionsnummer. Vielleicht habe ich den Anfragetext ja noch in meinem Postkasten und die Antwort von ihm ebenfalls.

    Da ja hier niemand im Forum erkennen kann, wie fingerfertig Du mit dem unfallfreien Demontieren und Montieren eines LG bist, wäre es vielleicht sinnvoller, Du würdest einen Büchsenmacher aufsuchen und ihm die Büchse vorlegen. Das kostet ein paar Euro mehr aber dafür dürfte es auchr richtig werden.

    Ich bin zwar relativ neu hier im Forum, aber habe schon vor dreißig Jahren LG auseinandergenommen und wieder zusammengesetzt. Aber immer nur zu zweit.

    Den Supergau erlebte ich dann bei einer Diana 60. Die konnte ich zwar demontieren (die Spuren erkennt man noch heute an der ansonsten tadellosen Waffe), aber von da an war klar: Man sollte es jemanden machen lassen, der etwas davon versteht.

    Diana 35 und HW 35 haben wir eigentlich immer prima hingekriegt. Aber in Ermangelung der richtigen Werkzeuge kann man auch heute noch erkennen, daß da ein paar Laien am Werk waren.

    Gestern kam dann das FWB 300 S von der Fa. Haffner.
    Fotos habe ich noch nicht, aber Ihr könnt Euch die Büchse unter dem Link ansehen:

    http://www.egun.de/market/item.php?id=2303137

    Das Diopter war für den Transport abgenommen worden. Ich habe es draufgesetzt und ein paar Minuten später konnte es losgehen.
    Eine FWB 300 S hatte ich das letzte mal vor über 25 Jahren in den Händen.

    Dann hatte ich bei Haffner noch ein Diopter für meine Diana 60 ersteigert. Auch hier: montieren und schon konnte es losgehen.

    Ich denke mal, dieses und die folgenden Wochenenden und Feierabende sind gerettet.

    In Meck-Pomm haben sie schon das Probeschießen für die Jäger eingeführt.

    Ob nun zur Verlängerung des Jagdscheins, weiß ich im Moment nicht so genau. Aber auf jeden Fall für die Jäger, die ein staatliches Revier gepachtet haben, dort einen Begehungsschein erhalten oder an einer der von Vater Staat veranstalteten Drückjagden oder auch Einzelansitzjagden teilnehmen möchten.

    Ist aber z. B. in Schweden schon seit Jahren Usus.