Liebe Leute,
die Tierliebe vieler Diskutanten in Ehren ... aber vielleicht kann man die Geschichte ein bißchen versachlichen, nicht zuletzt, weil dies nicht der erste thread zum Thema ist (und wohl kaum der letzte bleiben wird...).
Denn Taubenschießen ist keinesfalls "aus Tierschutzgründen verboten". Warum auch.
Ich spreche - dies vorab - als Jäger.
Mit Waffen über 7,5 J darf man außerhalb zugelassener Schießstätten nur dann schießen, wenn man entweder befugt die Jagd ausübt oder über eine behördliche Schießerlaubnis verfügt. Letztere wird nur im Ausnahmefall, unter Auflagen, erteilt.
Bei Tauben in der Stadt - ja selbst bei Tauben im (umfriedeten) Hof & Garten - scheidet die Jagd als Legitimation von vornherein aus, weil in befriedeten Bezirken die Jagd ruht. Das Jagdrecht ist also hier nicht einschlägig.
Dennoch werden Wildtiere auch in der Stadt bejagt, und das keineswegs nur von behördlicher Seite. In diesen Fällen (Kaninchen, Tauben, Fuchs, Marder u.ä. Kulturfolger) bedient sich die Behörde auch privater Jäger, die dann im Rahmen einer Schießerlaubnis tätig werden. Die Bejagung / Bekämpfung kann unter diesen Umständen sehr wohl das Bedürfnis für eine Schalldämpferwaffe begründen (z.B. .22lfB in Verbindung mit Sub-sonic Munition)!
Doch auch hier bleibt der beauftragte Jäger an Vorschriften des BJG gebunden, z.B. §19 "sachliche Verbote". Für Jäger scheidet deshalb a priori die Verwendung einer Armbrust aus, weil es u.a. verboten ist, mit Pfeilen oder Bolzen auf Wild zu schießen. Unterstellen wir mal zur Sicherheit, daß das analog auch dann gilt, wenn es sich bei den Tauben nicht um Wildtauben, sondern Haus-/Zuchttauben handelt.
Es gibt bei Haarniederwild und Federwild aber keine Mindestkaliber oder Mindestenergien im Jagdrecht.
Für alle Nicht-Jäger gilt: Wirbeltiere darf nur töten, wer über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Es muß ein "vernünftiger" Grund vorliegen. Ein vernünftiger Grund kann Nahrungsbeschaffung sein (z.B. Tauben sind SEHR lecker), Abwehr von Schäden, .... , ganz sicher nicht "Spaß" oder "Neugier". Und es dürfen den Tieren nicht mehr als "unvermeidbare Schmerzen oder Leiden zugefügt" werden.
So... und nun?
Wer in seinem umfriedeten Garten oder Hof von z.B. Tauben oder Kaninchen belästigt wird, kann dagegen etwas tun. Er darf diese Tiere sich sogar aneignen und verwerten, ohne sich strafbar zu machen. Zu beachten ist allerdings, ob eine Tierart nach dem Naturschutzrecht besonderen Schutz genießt!
Fraglich ist das "wie". Für Tiere wie Kaninchen oder z.B. Bisam kommen, da Normalsterbliche kaum eine Schießerlaubnis erhalten werden, nur Fallen in Betracht. Ein LG würde in der Tat als Tierquälerei anzusehen sein.
Bei Tauben halte ich persönlich ein starkes LG an der Leistungsgrenze von 7,5 J für ausreichend, wenn (!) der Schütze einen guten Treffersitz garantieren kann UND nicht weit (keinesfalls > 10 m) schießt. ABER: Beim Schießen mit Waffen innerhalb des umfriedeten Besitztums muß man sicherstellen, daß die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können.
Also: Bei Beachtung aller Regeln und Erfordernisse kommt der genervte Hausbesitzer nur äußerst selten zu Schuß.
Deshalb: Es gibt für Menschen, die sich mit Schädlingen auseinandersetzen müssen, ganz sicher effizientere und risikolosere Alternativen, als die Weihrauch aus dem Schrank zu holen.
That being said - ich möchte anregen, daß nicht über jeden, der eine etwas hemdsärmelige oder unbedarfte Frage zum Thema "LG und Tauben" stellt, ein politisch-korrekter Sturm der Entrüstung inklusive Beleidigungen hereinbricht.
Let's talk about it.