Beiträge von Kentucky

    Vorher hieß das Ding ja Air Ringer und war aufgrund der über das Startrohr geschobenen Pfeile rechtlich ein Nichts, wie auch die anderen Pfeilabschussgeräte.

    Mit der WBK Pflicht für Pfe3ilabschussgeräte kam dann der Hersteller auf die Idee den Air Ringer in Scuba Ringer umzubenennen und künftig mit der Zweckbestimmung Harpune bzw. Unterwassersportgerät zu verkaufen.

    Und sollte der Test des BKA jetzt die Tauglichkeit bestätigen, wird das auch weiterhin so laufen.


    Gruß K.

    Ich seh das anders.

    Sollte es z.B. bei einem Armbrustgehäuse/Griffstück um ein wesentliches Waffenteil im rechtlichen Sinn handeln, dann müssten auch andere Bereiche des Waffengesetzes darauf angewendet werden.

    Es wäre sowohl die Herstellung als auch die Bearbeitung erlaubnispflichtig wie z.B. bei wesentlichen Teilen einer Druckluftwaffe (die tatsächlich wesentliche Waffenteile haben, da Schusswaffen)

    Ich halte mich an den genauen Gesetzestext und da sind Harpunengeräte vom Waffenrecht ausgenommen (bis auf die schon genannte Passage)

    Sie sind weder Schusswaffen gleichgestellt noch sind Einzelteile genannt.

    Die gesetzlich definierten wesentlichen Waffenteile treffen AUSSCHLIEßLICH auf Schusswaffen zu.

    Was mich wieder zu meiner Ausgangsfrage brint, was denn eigentlich das Gehäuse beim Scuba Ringer für eine Funktion hat.

    Die "Munition" ist ja eigentlich ein Druckbehälter, genau wie bei herkömmlichen gasbetriebenen Harpunen, da ist er nur integriert.

    Theoretisch müsste es also bei eindeutiger Zweckbestimmung als Harpunengerät möglich und erlaubt sein, sich selber ein Gehäuse zu bauen, die die Kartuschen aufnimmt und dieses Plättchen anpiekst.

    Gruß K.

    Genau, absolut richtig.

    Wäre WENN.

    Da die Harpune aber im Waffenrecht ausdrücklich ausgenommen ist, ist es eben nicht so.

    Wenn du die Gummizugharpune mit einer Armbrust vergleichen möchtest, ist das natürlich auch ok und ändert nichts an den von mir genannten Dingen.

    Auch bei einer Armbrust gibt es keine wesentlichen (gesetzlich definierten) Teile. Herstellung und Bearbeitung ist erlaubnisfrei und auch das Führen ist erlaubt.

    Gruß K.

    Was sind dann die wesentlichen Teile einer Harpune mit Gummiantrieb?

    Oder von einer mit Gaskolbenantrieb?

    Das Gri8ffstück ist meist eins mit dem Grundkörper und grad die Harpune mit Gummiantrieb ist im Prinzip eine Steinschleuder mit der ein Pfeil verschossen wird.

    Gruß k.

    Da würde ich widersprechen.

    Denn:

    "Harpunengeräte unterliegen mit Ausnahme des § 2 Abs.1 und § 41 WaffenG nicht dem Waffengesetz gemäß Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zum Waffengesetz, dort heisst es wörtlich: Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte)."

    Das heißt, daß bis auf in betreffendem Paragraphen geregelten Inhalt alles was sonst noch für Waffen im rechtlichen Sinn gilt, eben für die ausgenommenen Harpunengeräte nicht gilt.

    Das bedeutet auch der Teil mit wesentlichen Teilen, Aufbewahrung, Herstellung, Bearbeitung, Führen, etc. gilt bei diesen Geräten nicht.

    Einwände?

    Gruß K.

    Steht wo?

    Zumindest wenn jetzt der Einspruch positiv für den Hersteller ausgeht, ist das Ding nicht vom Waffengesetz erfasst.

    Und für Geräte die nicht dem Waffengesetz unterliegen gibt es solche Regelungen wie wesentliche Teile nicht.

    An herkömmlichen Harpunen gibt es sowas auch nicht und sofern konstruktiv möglich, dürfte man auch da "rumbasteln"

    Gruß K.

    Seit der Scuba Ringer auf den Markt kam, frage ich mich, was denn hier eigentlich das "wesentliche Teil" (nicht rechtlich, aber generell) ist.

    Der Scuba Ringer selber ist ja eigentlich nur ein Plastikgehäuse ohne wirkliche Funktion.

    Das Anstechen der Plättchen ist nicht unbedingt durch die Originalmechanik nötig, sondern ist durch alles Andere was spitz genug ist, auch möglich (Man berichtige mich hier wenns falsch ist)

    Alles was schießt und zum Schießen nötig ist, befindet sich innerhalb der Kartuschen.

    Ist nun hier die "Munition" die eigentliche Harpune und unerheblich wo und womit die Kartuschen abgefeuert werden?

    Da nichts davon bisher vom Waffenrecht erfasst war, wäre es doch sogar möglich sich selber etwas zu bauen, in das man dann die Kartuschen einsetzt und die Plättchen anpiekst.

    Gruß K.

    Am Ende wird durch das ausreizen der Lücken im Recht ja alles was noch an Freiräumen da ist mittelfristig verboten.

    Ich kann da wenig Nachhaltigkeit drin finden.

    Händler und Hersteller von freien Waffen waren jahrzehntelang in der BRD immer an einer gewissen Kontinuität ihres Handelns und der Geschäfte interessiert.

    Ja, und wenn man die Grenzen nicht ausreizt auch.

    Wozu hat ein Gesetz denn eine Grenze bzw. eine bestimmte Funktion?

    Um andere Dinge, die nicht im Gesetz genannt bzw. verboten sind, zu ermöglichen.

    Wenn man diese Dinge trotzdem nicht macht, braucht man kein Verbot weil man es sich ja selber verbietet, aus Angst daß es mal offiziell verboten wird.

    Die Dämlichkeit dieses Verhaltens sollte eigentlich jedem freiheitsliebendem Menschen klar sein.

    Nochmal, das heutige Verbotsgetue des Gesetzgebers aus jedem Anlass oder auch Nichtanlass ist NICHT die Schuld der Jenigen, die versuchen ihre Interessen innerhalb der immer enger werdenden Grenzen zu verfolgen.

    Nicht die Innovationskraft der Erfinder ist zu kritisieren, sondern die derzeitige Politik, die häufig aktionistisch ist.


    "Freiheit nutzt sich ab, wenn man sie nicht nutzt"


    Gruß K.

    Warum gibt man dem Erfinder die Schuld, wenn er die Grenzen der teilweise unsinnigen Gesetze ausreizt?

    Die Schuld an den dämlichen Gesetzen hat der Gesetzgeber, niemand anderes.

    Was sind denn das für Ansätze...

    Hätte man schon immer so gedacht, würden wir immer noch mit Vorderladern schießen.

    Neuentwicklungen auf dem Waffensektor sind genau so normal wie in jedem anderen Bereich.

    Und wenn man sich mit dämlichen Gesetzen rumschlagen muss, dann kommen auch kuriose Dinge und Erfindungen raus.

    Da zu unterstellen daß der Erfinder schuld an der übrigens vorher schon lange (!!!) vorhandenen Verbotskultur sei, ist hirnrissig.

    Wenn man Angst hat etwas herzustellen das dem aktuellen Gesetz entspricht, nur weil der Gesetzgeber vielleicht einfallen könnte, auch das mal zu verbieten, ist mehr als vorauseilender Gehorsam.

    Das ist schon Innovationsverweigerung.


    Gruß K.

    Das Einzige was zu beachten ist (wenn man es denn ganz genau nehmen will) ist die verschlossene Aufbewahrung und nicht mit nach draußen nehmen, da rechtlich als Waffe definiert.

    Ansonsten würd ich deinem Nachbarn eine Kopie des Waffengesetzes schenken, damit es keine weiteren Missverständnisse gibt, die dann dich vielleicht auch betreffen.

    Gruß K.

    Ingo.M


    Nur ein paar kleine Korrekturen.

    Die 12cm gelten wirklich nur für festsetehende (also alles was nicht klappbar ist) Messer.

    Feststellbar ist was Anderes und dafür gibt es keine Klingenlängenbegrenzung.

    Und für die Festlegung der 12cm wurden damals keine Tests o.Ä. gemacht, das war eine völlig willkürliche Grenze.

    Ein Gerücht lautete damals, daß mit den 12cm Rücksicht auf die in Bayern gebräuchlichen Nicker genommen werden sollte, die in den Trachtenlederhosen getragen werden.

    Die haben Klingen zwischen 10 und 12cm, aber nie darüber.

    Mit irgendwelchen Verletzungen hat die Klingenlänge auch nichts zu tun.

    Eine 2cm Klinge reicht um jemanden zu töten wenn man ihm von hinten die Halsschlagader aufschneidet.

    Dieses Gesetz war von Anfang an Schwachsinn und hat nichts gebracht.

    Hätte es was gebracht, würde man spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten einen Knick nach unten sehen was solche Straftaten angeht.

    Der blieb aber bis heute aus und Messerangriffe stiegen aus unerfindlichen Gründen in den letzten Jahren an.

    Gruß K.

    In Österreich ist es meines Wissens möglich und auch gebräuchlich, einem vorbestraften Gewalttäter das Führen von Messern zu untersagen.

    Bringt zwar auch keine 100% Sicherheit, aber zumindest gilt dann ein Messerverbot wirklich nur für die Leute, die ein Problem darstellen.

    Gruß K.

    Versteh ich nicht.

    §42a entscheidet doch über führen oder nicht führen wenn bestimmte Dinge gegeben sind.

    Auch wenn du damit vermutlich sagen willst, daß ein Springmesser aufgrund seiner Waffeneigenschaft nicht geführt werden darf, so erfüllt es aber ebenfalls die Eigenschaften nach §42a, also einhändig feststellbar.

    Es darf also sozusagen doppelt nicht geführt werden ^^


    Gruß K.

    Ich weiß nicht ob es als Verriegelung nur zählt wenn die Klinge ganz geöffnet bleibt, oder schon wenn sie sich nicht komplett einklappen lässt.

    Es ist zwar mit gesundem Menschenverstand lächerlich über sowas nachzudenken, aber bei unserem Waffenrecht muss man da leider befürchten daß es anders ausgelagt wird.

    Aktueller Stand ist, daß die Klinge nach Aufklappen frei beweglich ist bis 90° zum Griff. Danach sperrt der Knopf das vollständige Zuklappen.

    Erst nach Betätigung des Knopfes lässt sie sich ganz zuklappen.

    Gruß K.