Hi,
ich versuche mir gerade eine Meinung über das neueste Statement des für mich zuständigen Ordnungsamtes zu bilden.
Mir wurde ein Kieferle Alarmgerät Kal 16 (PTB 539) angeboten. Da ich keine EWB besitze hat der örtliche BüMa versucht die Frage der EWB-Pflicht für die Alarmpatronen im Kaliber 16/40 durch Rücksprache mit dem örtlichen Ordnungsamt zu klären.
Im folgenden Telefongespräch hat die Sachbearbeiterin (SB) die Rechtslage so dargestellt, dass man diese Patronen nicht an mich zu verkaufen „dürfe“. Unter Hinweis auf die vom Ordnungsamt "bestätigte" EWB-Pflicht hat der BüMa anschließend einen Verkauf an mich abgelehnt.
Meine Reaktion - Frage ans Ordnungsamt gestellt:
Zitat"Auf Grundlage welcher Rechtsnormen (z.B. WaffG/BeschG) vertreten Sie den Standpunkt, dass Alarmpatronen 16/40 nicht an mich verkauft werden dürfen?"
Erhaltene Antwort:
Zitat"... gemäß § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zum WaffG genannt sind, der Erlaubnis.
Wie Ihnen bereits von mehreren Seiten versichert* wurde, sind die gegenständlichen Alarmpatronen nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt.
Sie selbst sind nicht im Besitz der Erlaubnis zum Erwerb dieser Munition (§ 10 Abs. 3 WaffG).
Waffen und Munition dürfen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG nur an berechtigte Personen überlassen werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der nichtberechtigte Besitz dieser Munition ebenfalls strafbar ist nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG ... "
*"von mehreren Seiten versichert" bedeutet in meinem Fall konkret: die SB - als Mitarbeiterin einer staatlichen Erlaubnisbehörde(!) - hat ...
in Schritt 1.)
telefonisch bei diversen Händlern wie u.a. Franonia nachgefragt, ob denn Alarmpatronen tatsächlich 16/40 EWB-pflichtig wären.
Genannt wurde mir gegenüber u.a. die Händlermeinung
Zitat"diese Patronenart könnte wohl erst in den letzten Jahren aufgrund der neuen Schwarzpulverladung munitionserwerbsscheinpflichtig geworden sein"
in Schritt 2.)
hat die SB die gesammelten Meinungen faktisch für allgemein rechtsverbindlich erklärt.
Zusammenfassend könnte man auch so formulieren:
eine mit Einzelnormen belegte, strukturierte juristische Begründung der behaupteten EWB-Pflicht von 16/40 Alarmpatronen war der SB nicht möglich.
Nach Blättern in diversen Threads und Einsichtnahme in die WaffG/ PTB Liste ergibt sich für mich folgendes Bild:
1.) Kieferle Alarmgerät Kal 16 (PTB 539) ist nach PTB Liste ein Schussapparat i.S.d. §7 BeschG.
2.) In der von der SB zitierten Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zum WaffG lese ich
ZitatAbschnitt 2:
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
...
1.11 Kartuschenmunition für ... Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes;
Fragen:
I. Ist die SB mit der von ihr zitierten Anlage zum WaffG erfolgreich widerlegt, d.h. Alarmpatronen 16/40 sind EWB-frei?
II. Sollte ich bei dem Beschussamt meines Bundeslandes nachfragen - oder reden die mit mir als "normalen Bürger" gar nicht?