Besitz von Alarmpatronen 16/40 ohne EWB strafbar?

Es gibt 122 Antworten in diesem Thema, welches 27.832 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. Februar 2017 um 01:19) ist von Hochwürden.

  • Hast Du ein Haus mit Garten der u. U. hin und wieder mal von Wildschweinen aufgesucht wird? Oder ein Gehege mit Enten oder Gänsen wo hin und wieder mal der Fuchs vorbei schaut?

  • Nochmal - er braucht eine WSK und ein belegtes Bedürfnis. Wenn er die nicht hat und auch kein Mitglied eines Schützenvereines ist, müsste er die WSK vom Verein unabhängig bei einer anderen staatlichen Stelle machen. Das kostet um die 150 €. Plus den MES mit 50 €, plus ein Metallschrank zur sicheren Lagerung. Lohnt das den Aufwand?

  • Ich sehe nicht wieso er beim Antrag Sachkunde und eine Aufbewahrung vorweisen muss. Wie kommst Du darauf?


  • Ich sehe nicht wieso er beim Antrag Sachkunde und eine Aufbewahrung vorweisen muss. Wie kommst Du darauf?

    Nicht FloppyK kommt darauf, sondern der Gesetzgeber: Für die Aufbewahrung von Munition gibt es ganz klare Vorschriften und die WSK ist Bedingung zur Erteilung des MES.

  • Das Behältnis ist keine Bedingung um den Antrag zu stellen.
    (Die Sachkunde schon).
    Und das gewünschte Ziel ist ja die Ablehnung des Antrags
    weil die Erlaubnis nicht erforderlich ist.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Es geht doch auf dem Waffengesetz eindeutig hervor, dass diese Munition frei erwerbbar ist. Ergo weder Sachkenntnis noch sonstiges notwendig ist. Es geht ja einzig und allein darum da durch dieses Verfahren schriftlich von der Waffenbehörde oder notfalls vom VG zu bekommen.

  • Oder um es noch mal deutlich zu machen: Ziel der Übung ist am Ende ja gar nicht Ausstellung des MES, sonder das die Behörde oder Notfalls das VG gezwungen wird schriftlich zu dokumentieren, dass für den Erwerb dieser Patronen der MES eben nicht notwendig ist.

  • Es geht ja darum, die Aussage des SB ad absurdum zu führen. Dazu währe ein Antrag prinzipiell keine schlechte Idee, denn entweder ist der Erwerb über einen MES möglich oder - sofern der SB richtig prüft - eben frei zu erwerben. Aber so ein Antrag muss zur Bearbeitung schon formell vollständig und begründet sein. Sonst kommt er gar nicht zur Bearbeitung.
    Und für den Antrag einer Munitionserwerbserlaubnis (MES) ist mindestens WSK und ein glaubhaftes Bedürfnis beizubringen.

    Somit muss man andere Möglichkeiten suchen, die geeignet sind, den Händler zu überzeugen. Denn es klemmt ja an dem Handel, der diese Patronen nicht ohne Erlaubnis abgeben will. Offenbar ist der Händler unsicher und verweist zum SB der Waffenbehörde. Der wiederum will was Schriftliches haben und offenbar kann er das WaffG nicht richtig interpretieren.

    Mir fällt noch ein - eine schriftliche Anfrage an dem Verband der Büchsenmacher wäre noch eine Möglichkeit.

    Der Themenstarter schrieb ja leider nicht, wozu er dieses Schussgerät einsetzen will. Wenn es nur um das Geknalle zu Silvester geht, lohnt das den Aufwand nicht.

  • @ NC9210


    Das Behältnis ist keine Bedingung um den Antrag zu stellen.
    (Die Sachkunde schon).

    Auf den hier, bei uns gebräuchlichen Antragsformularen zur Erteilung einer WBK rsp.eines MES muss angegeben werden, wie Waffe(n) und Munition aufbewahrt werden. Kann aber durchaus sein, dass es unterschiedliche Formulare gibt.

  • Der Themenstarter schrieb ja leider nicht, wozu er dieses Schussgerät einsetzen will.

    Hat er schon ;^) , vgl. Seite 1, Antwort auf" Trifftnienix"

    Zitat

    "In meinem Fall geht es um den Schutz von unter Denkmalschutz stehenden Lagerflächen eines ehemaligen Speditionsbetriebes. Da die Flächen wegen der Denkmalschutzauflagen keine Einnahmen generieren wären für mich Sicherungsysteme nicht steuermindernd berücksichtigungsfähig. Im Vergleich zu elektronischen Sicherungssystemen bedeutet die Variante Kieferle Kal 16 erhebliches Einparungspotential bei denAnschaffungskosten bzw. Folgekosten."


    Ergänzend hinzufügen könnte ich an dieser Stelle noch "some gory details". In der Vergangenheit vorgekommen:

    - mehrfacher Vandalismus (Aufbruch, anschließend Zerschlagen von noch vorhandenem Mobiliar, Eintreten von Türen etc. Nicht mehr funktionierende Toiletten wurden bis zum Rand mit Darminhalt gefüllt, anschließend wurde die Keramik zertreten)
    - Jugendliche, die mit einem entwendeten Schlüssel die Halle zu "Bandproben" nutzen wollten. Einer der Jugendlichen ist anschließend "verunfallt" (durch eine Ladeluke in ein Untergeschoss durchgebrochen), wollte Schadensersatz für erlittene Verletzungen und beschädigtes Instrument :wacko:  


    2 Mal editiert, zuletzt von bavarian kid (8. März 2016 um 12:38)

  • Moin!


    Der Themenstarter schrieb ja leider nicht, wozu er dieses Schussgerät einsetzen will. Wenn es nur um das Geknalle zu Silvester geht, lohnt das den Aufwand nicht

    Doch, hat er! :D

    In meinem Fall geht es um den Schutz von unter Denkmalschutz stehenden Lagerflächen eines ehemaligen Speditionsbetriebes. Da die Flächen wegen der Denkmalschutzauflagen keine Einnahmen generieren wären für mich Sicherungsysteme nicht steuermindernd berücksichtigungsfähig. Im Vergleich zu elektronischen Sicherungssystemen bedeutet die Variante Kieferle Kal 16 erhebliches Einparungspotential bei denAnschaffungskosten bzw. Folgekosten.
    Zugegeben, das Argument " Schutz von unter Denkmalschutz stehenden Werkhallen/Lagerflächen" eignet sich eher weniger für den typischen Forennutzer


    Viele Grüße

    Thorsten

  • Na dann viel Glück. Primär geht es ja um schriftliche Belege zusätzlich zum WaffG zu sammeln, die eine Erlaubnisfreiheit dieser speziellen Alarmpatronen belegen.
    Ob das allerdings den örtlichen Händler überzeugt, mag fraglich sein.

  • Was ein Trubel um die 16/40er Platzer... ;(

    Ich unterhielt mich erst kürzlich mit meinem Muni-Händler, ein Jagd-Geschäft, und der bestätigte mir, das diese Muni immer noch frei ab 18 zu erwerben ist. So auch sein Lieferant. Darauf sprach ich auch einen Bekannten, einen Waffensachverständigen an, der auch Gutachten erstellt für Gerichte etc., und auch der bestätigte, das diese Muni noch frei ab 18 ist.

    Ich verstehe nicht, das es manche SB´s da anders sehen ??? Würde mir jemand einen Strick draus drehen wollen, das ich 16/40er habe, würde ich mir es von meinem Bekannten sowie vom Büma schriftlich geben lassen, das es keine EWB-Pflicht gibt, für diese Alarmpatronen. Das müßte dann, denke ich, auch dem SB reichen :rolleyes:

  • Primär geht es ja um schriftliche Belege zusätzlich zum WaffG zu sammeln, die eine Erlaubnisfreiheit dieser speziellen Alarmpatronen belegen.
    Ob das allerdings den örtlichen Händler überzeugt, mag fraglich sein.

    Wie schon gesagt: wenn der Händler die nicht verkaufen will, wendet man sich eben an den nächsten Händler und zeigt dem anderen Knilch (so man das will) den Mittelfinger. Ist ja dank Internet nicht so schwierig. Also ich meine das mit dem anderen Händler, nicht das mit dem Mittelfinger. :rolleyes:

  • Was ein Trubel um die 16/40er Platzer... ;(

    ...warte mal ab, darüber wird sicherlich noch ne Doktorarbeit geschrieben... :D

    Viele Händler wissen, dass die Leuchtpatronen EWB-pflichtig sind und glauben das auch von den Platzern.

  • ...warte mal ab, darüber wird sicherlich noch ne Doktorarbeit geschrieben... :D

    Viele Händler wissen, dass die Leuchtpatronen EWB-pflichtig sind und glauben das auch von den Platzern.

    ...jepp! Und das Beste ist, es gibt sogar 16/70er und 12/70er Leuchtpatronen, die eine BAM-Nr. haben und ebenfalls frei ab 18 sind. Das macht die Sache noch verrückter :D

  • Wie schon gesagt: wenn der Händler die nicht verkaufen will, wendet man sich eben an den nächsten Händler

    Mir geht es eher um den Aspekt der Rechtssicherheit - angenommen eines der aufgestellten Kal.16 Geräte wird irgendwann ausgelöst und der Vorgang wird aktenkundig. Würde ganz gerne Restrisiko "unberechtiger Besitz"/ Geldstrafe im Vorfeld sauber abklären ;^)

    Kleines Update:
    Örtliche Polizeidirektion: Menschlich angenehmer und amüsanter Rückruf. Schriftliche Stellungnahme mit BKA Rücksprache für diese Woche wurde zugesagt.

    Beschussamt Suhl: Thema wurde vom SB an den Leiter des Beschussamtes weitergereicht, der zur Beantwortung an die PTB verwiesen hat.

    Zitat

    Leider können wir Ihnen in dieser sehr speziellen Frage keine belastbare Auskunft geben. Wir gehen aber fest
    davon aus, dass Ihnen die PTB als zulassende Stelle für die Apparate die erforderlichen Informationen übermitteln kann.

    Anfrage an PTB läuft ...

  • Gebe bitte unbedingt Nachricht hier im Forum.
    Dann bin ich mal gespannt, wie dein Waffenhändler und vor allen SB der Behörde reagieren wird. Ich hoffe doch, du lässt dem SB diese Info dann zukommen.

  • Ich habe mir eine Böller/Salut-Kanone in Kal. 16/40 gebaut und die Abnahme bzw. der Beschuß ist in ca. 3 Wochen beim Beschußamt. Laut dem Beschußamt ist diese Muni eindeutig frei ab 18 zu erwerben. ;^) Für die Ingenieure dort ist die 16/40er Muni bekannt und kein Problem, was den Erwerb angeht, da ja nach dem WaffG frei ab 18. :^)