Fällt mein "FOX Meskwaki Tracker" unter das Trageverbot?

Es gibt 22 Antworten in diesem Thema, welches 4.837 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (18. November 2014 um 16:39) ist von intruder74.

  • "Normale" Klappmesser unterliegen keiner Längenbeschränkung!

    Allerdings scheint keiner genau zu lesen, was im §42a steht - siehe mein Link von vorhin.

    Ich kenne keine verriegelbaren Messer, die man nur mit mehr als einer Hand verriegeln kann.
    Die mit einer Hand verriegelbaren Messer fallen offensichtlich unter den §42a!

    Das hat nur anscheinend Niemand wirklich verstanden, auch nicht deine verlinkte pdf oder sonstwelche Umformulierungen des Originaltexts ;(

    MfG, holzworm

    "Fragt nicht, was euer Land euch verbieten kann - fragt, was ihr euerm Land verbieten könnt!" - so oder so ähnlich

  • Fallen dann demnach auch feststellbare Messer mit mit Nagelhieb unter das Trageverbot?
    Hierbei erfolgt die Verriegelung ja quasi auch einhändig.


    § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

    Es ist verboten 1. Anscheinswaffen,2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

    Meines Erachtens nach bezieht sich der Text auf das Einhändige öffnen, zusammen mit einen Verriegelung.
    Dachte ich zumindest.

    Einmal editiert, zuletzt von fornika (17. November 2014 um 20:35)

  • Meines Erachtens nach bezieht sich der Text auf das Einhändige öffnen, zusammen mit einen Verriegelung.
    Dachte ich zumindest.


    So denkt das BKA wohl auch. Genau das ist mit dem Fox problemlos möglich, auch ohne Pin, Loch oder ähnliches. Zum Pohl Force Foxtrott Two gibt es dazu einen Feststellungsbescheid des BKA, den könntest du dir mal anschauen.


  • Meines Erachtens nach bezieht sich der Text auf das Einhändige öffnen, zusammen mit einen Verriegelung.
    Dachte ich zumindest.

    und genau das ist das Problem: da steht nichts von Öffnen. Nur was von Feststellen.
    Nur weil man mit dem Begriff "Einhandmesser" das Öffnen assoziiert, ist im WaffG nicht dasselbe gemeint!

    MfG holzworm

    "Fragt nicht, was euer Land euch verbieten kann - fragt, was ihr euerm Land verbieten könnt!" - so oder so ähnlich

  • Wie das Bayrische Landeskriminalamt das sieht:


    Bayerisches Landeskriminalamt
    - Sachgebiet 207 -

    Messer - Dolche - Schwerter
    Hinweise zur waffenrechtlichen Beurteilung als Hieb- und Stoßwaffen
    Stand 14. Oktober 2009

    ..."Die Formulierung des § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG – Messer mit einhändig feststellbarer Klinge – wird aus technischer Sicht so interpretiert, dass ein solches Messer konstruk-tive Merkmale besitzen muss, die das Bedienen des Messers (Öffnen und Feststellen der Klinge) mit einer Hand erlauben. Zu solchen konstruktiven Merkmalen zählen:

    - seitlich an der Klinge angebrachter Stift – Bild unten links

    - in der Klinge befindliche Öffnung (Daumenloch) – Bild unten Mitte

    - aus dem Griff herausragender Sporn – Bild unten rechts

    - federunterstützter Öffnungsmechanismus"...

    ..."Technisches Merkmal für ein übliches Klappmesser stellt die an der Klinge befindliche Fingernagelrille dar. Solche beidhändig zu bedienenden Klappmesser werden nicht dadurch zu Einhandmessern, wenn sich eine leichtgängige Klinge durch eine Schleu-derbewegung mit einer Hand öffnen lässt, weil dies nicht der konstruktiv vorgegebenen Handhabung solcher Taschenmesser entspricht.
    Wird bei Einhandmessern die technische Vorrichtung zum einhändigen Öffnen besei-tigt (z.B. durch Entfernen des an der Klingenwurzel befindlichen Stiftes oder Räd-chens), so besteht unter den Vertretern der bundesweiten Arbeitsgruppe Waffentech-nik/Waffenrecht *6 Einvernehmen darüber, dass dadurch die Funktion als Einhandmes-ser beseitigt werden kann. Der Verlust der „Einhandmesser-Eigenschaft“ geht dem-nach aus technischer Sicht einher mit dem Entfernen oder Verändern der entspre-chenden konstruktiven Merkmale."...

    "*6 Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/ Waffenrecht, die sich aus Vertretern des BKA und der LKÄ zusammensetzt, am 22./23.042008 in Wiesbaden"

  • So denkt das BKA wohl auch. Genau das ist mit dem Fox problemlos möglich, auch ohne Pin, Loch oder ähnliches. Zum Pohl Force Foxtrott Two gibt es dazu einen Feststellungsbescheid des BKA, den könntest du dir mal anschauen.

    Egal wie ich es auch anstelle mein Fox Tracker bekomme ich verletzungsfrei nicht einhändig auf.

  • pb207.2

    Der Feststellungsbescheid vom 18.3.2013 auf den du anspielst ist eine EInzelfallentscheidung zu einem bestimmten Messer.

    Die von Pohl Force wollten einfach zu viel... (auch wenn das mit den Messern m.M.n schmarrn ist und nur rechtschaffende Bürger drangsaliert)

    Der Auszug ist aus meinen Sachkunde-Unterlagen die ich vor einem halben Jahr gemacht habe.
    Und zwar direkt von einem BKA-Vertreter, der über verbotenen Waffen referierte.
    Daher bin ich jetzt davon ausgegangen, dass es noch die aktuelle allgemeine Sichtweise bei der Polizei ist.
    Wäre übel wenn wir da direkt von der Quelle veraltetes Material bekommen hätten :cursing:

  • miwi83
    Der Feststellungsbescheid des Pohl war natürlich eine Einzelfallentscheidung. Wenn aber in einer Einzelfallentscheidung alle Richtlinien von 2008 negiert werden (das Messer hat keine konstruktiven Merkmale zum einhändigen Öffnen, dafür wie gefordert einen Nagelhau und ist nun doch ein Einhandmesser), wie kann ich bei einem anderen Messer sicher sein das es kein Einhandmesser ist? Rechtssicherheit sieht für mich anders aus. Besonders viele Feststellungsbescheide aus dem Bereich gibt es ja nicht.

    Das ist nur meine persönliche Einschätzung, die muss nicht richtig sein.

  • Ja! Warum muss/will man(n) ein Messer mit 13,5cm Klinge führen?


    ..weil die Klingenlänge hier ja egal ist - also solls sich gleich lohnen :whistling: Kurze Einhandmesser sehen meistens doch eher "kastriert" aus.

    "Fragt nicht, was euer Land euch verbieten kann - fragt, was ihr euerm Land verbieten könnt!" - so oder so ähnlich

  • pb207.2

    Leider hatte ich das Messer noch nicht in der Hand (und vermutlich wird das auch nie passieren) weshalb ich es leider nicht aus eigenem probieren nachempfinden kann, was sich die Prüfer beim BKA dabei gedacht haben. Denn du hast natürlich völlig recht. Das Messer erfüllt aufgenscheinlich KEINES der 2009 festgelegten Kriterien.

    Die Herren führen aber aus das "Zwar fehlen die für ein Einhandmesser typischen Bedienelemente, jedoch lässt sich das Messer auch ohne besondere Fähigkeiten und Übungen durch eine Schleuderbewegung "aus dem Handgelenk" öffnen und arretieren. Dies ist dem...weit aus dem Heft stehenden Klingenrücken und dem ausgeprägten Nagelhau geschuldet."

    Ich denke die haben sich da einfach auf den Arm genommen gefühlt. Hätten ja auch einfach die Klinge schwergängiger machen können. Damit wäre die Sache wohl erledigt gewesen.

    Aber trotzdem gebe ich dir recht. Rechtssicherheit sucht man bei der Gesetzeslage vergebens.

    @ fornika

    Rein theoretisch ist es legal das Messer so zu führen, wenn du es wirklich nicht einhändig aufkriegst, da, wie schon erwähnt es hier keine Beschränkung in der Klingenlänge gibt.
    Aber versetz dich doch einfach mal in die Lage eines Polizisten der dich kontrolliert und dieses (Monster-)Messer aus deiner Tasche zieht.
    Was würdest du tun? Was würdest du denken über den Messerträger?

  • Also ich an deiner Stelle würde dieses Messer auch nicht unbedingt führen..... Unsere Gesetzte sind so "schwammig" geschrieben dass ich es nicht darauf anlegen würde so ein teures Messer abgenommen zu bekommen ;(

    Zudem vermute ich mal dass das Teil an der Klinge ein "Flipper" ist und dager sehr wohl einhändig zu öffnen ist ....davon abgesehen kann man fast jedes Messer einhändig öffenen wenn man es an der Klinge hält und aufschwingt !

    Ich persönlich trage daher fast nur noch feststehende Messer, das macht weniger Probleme...