Es gibt 26 Antworten in diesem Thema, welches 4.516 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (31. Dezember 2014 um 03:03) ist von Floppyk.

  • Hi wollte mal kurz was nachfragen wegen dem Befriedeten Bereich. Wir haben ein Alleinstehendes Haus nach Links und Rechts sind es 1km bis zum nächsten Ort also Stören tue ich hier niemanden will aber trotzdem auf Nummer sicher gehen. Hinter dem Haus ist ein Langer schmaler Garten der aber nicht Umzäumt oder so ist. Reicht es aus wenn ich ein kleinen bereich im Garten mit rot/weißem Flatterband absperre und nur in diesem Bereich mich aufhalte reicht das schon als Befriedet? Wenn ich per Google suchen sagen manche ja reicht aus und manche sagen nein. Was stimmt nun?

  • Ein befriedeter Bereich ist ein Bereich der eine optische Abgrenzung eines Eigentums darstellt, da ist es rein rechtlich egal ob du einen Zaun, Hecke, Graben, Erdwall oder auch ein Flatterband benutzt. Ich schieße ab und zu auf einem großen Acker eines Nachbar Landwirts mit meinem Luftgewehr, drum rum ist ein kleiner Entwässerungsgraben, vielleicht 80cm breit und tief, laut Nachfrage beim örtlichen "Dorfcherif" ist selbst das schon ausreichend.
    Bei einem Luftgewehr muß man halt nur soviel Abstand vom Rand halten daß die Kugel den Acker nicht verlassen kann, bei einer SSW dürfte dieses nicht gelten.

    Einmal editiert, zuletzt von Ingo.M (31. Dezember 2014 um 01:40)

  • Ok also reicht das Band wirklich. Und reicht es auch wenn nur ein kleiner Bereich und nicht der ganze Garten/Grundstück befriedet ist? Habe nur ein 50m Band gekauft und der Garten/Grundstück ist sehr lang um alles zu Befrieden bräuchte ich wohl 500m oder so.

  • Wie das rein rechtlich ist weiss ich nicht, von der Logik her ist es ja euer Grundstück und um dich um zu ist eine Absperrung.
    Ich weiss ja nicht was du da vor hast, aber bei 1 Km zum nächsten Nachbarn, würde ich mir auch so keine Sorgen machen, und zu Silvester wo es überall knallt sowieso nicht.

  • Dazu findet sich in WaffVwV:

    Sucht man den § 123 StGB:

    Zitat

    § 123 Hausfriedensbruch

    (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    Daraus kann man folgern, dass sichtbare Grenzen, Türen, Fenster usw. überschritten werden müssen. Damit sind aber auch keine zu überwindenden Sicherheitsmaßnahmen genannt.

    Zusätzlich ist erwähnt, dass die Erlaubnis zum Schießen mit ... nach § 12, Abs. 4 keine Regelungen für Silvester enthätlt. Demnach ist das ganzjährig zulässig.
    Aber ein Aber gibt dennoch und ist kein Freibrief für ein Dauerballern im Garten. Denn der vermeidbare Lärm kann dennoch unterbunden und sanktioniert werden:

    § 117 OWIG

    Zitat

    § 117 Unzulässiger Lärm

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.


    Das bedeutet, wenn sich der Nachbar in seiner Ruhe gestört fühlt, kann er das zur Anzeige bringen. Dazu ist ausdrücklich keine "Lärmzeit" genannt, wo der Nachbar ein gewisses Maß hinnehmen muss. Vermeidbarer Lärm kann zu jeder Tages- und Nachtzeit unterbunden werden. Nicht vermeidbarer Lärm muss allerdings hingenommen werden, wie das Rasenmähen zu üblichen Zeiten, jedoch nicht zur Nachtzeit. Oder die nächtliche Waschmaschine oder das nächtliche Duschen eines Schichtarbeiters.
    Mit Sicherheit wird das Schießen in welcher Form auch immer zu den vermeidbaren Lärmquellen gehören. Das dürfte auch für stundenlanges metallisches Pling-Pling eines Luftgewehrkugelfanges gelten. Wie auch keine festen Zeiten genannt sind, gibt es auch keine Messwerte für die Lärmhöhe. Wenn sich der Nachbar aufregt hat man Pech gehabt. Sollte das zur Streitigkeit vor dem Richter landen, kann man sich gerne denken ob er ein Schießen für vermeidbar hält oder nicht.
    Allerdings kann der Schütze nicht wegen Verstoßes des WaffG belangt werden, sofern da keine anderen Sachen zusätzlich auf dem Tisch kommen.

    Um die Sache rund zu machen seit erwähnt, dass es ausdrücklich nur innerhalb des befriedeten Besitztums erlaubt ist. Vor der Haustür auf öffentlicher Straße muss zum Führen der KWS vorhanden sein. Das Schießen dort ist ausdrücklich verboten. Auch Silvester schafft da keine Ausnahmebestände. Auch wenn viele das anders handhaben, ist das aber kein Schutz vor einem übel gelaunten Polizisten, der das immer zur Anzeige bringen kann. Hinzu kommt in der Feierlaune zu Silvester evtl. noch ein gewisser Alkoholpegel, der insbesondere mit Schusswaffen strafverschärfend wirken wird. Logischerweise sind dann aller Erlaubnisse und wahrscheinlich auch die Kniffte weg.
    Siehe §§ 41, 45 WaffG.
    Letztlich muss beachtet werden, dass eine Silvesterfeier auch eine öffentliche Veranstaltung sein kann, wo ohnehin ein komplettes Waffenverbot besteht (§ 42 WaffG)
    Schießen ohne Erlaubnis ist eine OWI, Führen ohne Erlaubnis ein Strafratsbestand!