Keine Rundfunkbeitragspflicht für Schießsportvereine ?

Es gibt 8 Antworten in diesem Thema, welches 983 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (5. Juni 2014 um 15:52) ist von BenniG.

  • Ich grabe diesen Thread nochmal aus aktuellem Anlass aus. Als neues Thema verschoben, gilmore

    In meinem Verein ist ein Schreiben der "nicht mehr GEZ" eingegangen. Es ist aufgefallen dass wir ja gar keinen Rundfunkbeitrag zahlen... Klar, wir haben weder Internet, TV noch Radioempfänger. Der Beitrag vermutlich ist zwar "nur" 5,99 im Monat*, aber wir könnten die knapp 72 Euro jedes Jahr auch weitaus sinnvoller einsetzen.

    Kennt ihr Vereine, die die Gebühren umgehen konnten?

    * Eine Betriebsstätte, keine Mitarbeiter, unter der Voraussetzung, dass die "nicht mehr GEZ" unsere Gemeinnützigkeit anerkennt :huh:

    Einmal editiert, zuletzt von gilmore (10. Mai 2014 um 14:35)

  • leider müssen auch gemeinnützige Vereine den "verminderten" Beitrag in Höhe von 5,99 Euro im Monat bezahlen.

    Da gibts noch Zweifel.

    * Eine Betriebsstätte, keine Mitarbeiter, unter der Voraussetzung, dass die "nicht mehr GEZ" unsere Gemeinnützigkeit anerkennt

    Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird von den Finanzbehörden vorgenommen. Ist sie bescheidet, hat der Beitrags"-service" ;) da nix zu deuteln. Er verklausuliert die Beitragfreiheit (auch von den reduzierten 5,99 € monatlich) so geschickt, das man schwer drauf kommt.

    Dem DSB hat er immerhin eine konkretere Antwort gegeben: Link

    Zitat

    „Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, sind beitragsfrei. Dabei ist die Formulierung „eingerichteter Arbeitsplatz“ nicht gegenständlich zu verstehen. Es ist nicht Voraussetzung, dass bestimmte Einrichtungsgegenstände, wie zum Beispiel ein Schreibtisch, vorhanden sind. Es handelt sich auch dann um einen eingerichteten Arbeitsplatz, wenn in der Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird. Werden in der Betriebsstätte nur gelegentlich Tätigkeiten ausgeführt, besteht keine Beitragspflicht. Sind ausschließlich ehrenamtliche Mitglieder beschäftigt, besteht keine Beitragspflicht.“

    Ich verstehe das so, das weder die Existenz eines Materiallagers noch einer kleinen Werkstatt für gelegentliche Zwecke (welcher Verein hat schon die Kohle, für jede Kleinigkeit einen Handwerker zu bestellen) die Beitragsfreiheit auch von den 5,99 € mtl. gefährden, solange es keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten egal für welche Aufgabe gibt.

    Erfahrungen mit der "Abmeldung" wären interessant.

    Andreas

    PS: Diese Beiträge wurden bewußt aus Neues von der GEZ entfernt. in diesem Thema soll es nur um die gängige Praxis bei Vereinen gehen. "GEZ, Staat, Wetter, Fußballgott usw - alle doof" - Beiträge werden verklappt.

  • Hi, :^)

    die Definition Der Gemeinnützigkeit ist:

    Als gemeinnützig wird eine Tätigkeit bezeichnet, die darauf abzielt, dasGemeinwohl zu fördern. Gemeinnützigkeit ist ein steuerbegünstigter Zweck. Wenn eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden ist, ist sie von Ertragsteuern undVermögensteuern befreit. Gemeinnützig ist u. a. die Förderung der Wissenschaftund Forschung, von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur sowie desSports. Aus Wikipedia



    Um den Status eines gemeinnützigen Vereins zu erlangen, muss der Verein zuvor beim Finanzamt einen Antrag auf Gemeinnützigkeit stellen. Das Finanzamt prüft dann, ob die notwendigen Voraussetzungen dazu vorliegen. Eine Voraussetzung für die Anerkennung ist die Zielsetzung des Vereins. Nur bestimmte Zielsetzungen können nach § 52 Abs. 2 AO anerkannt werden. Hier ein Auszug:

    • Förderung des Tierschutzes, von Forschung/Wissenschaft, des Naturschutzes, von Bildung/Erziehung, von Kunst/Kultur, der Völkerverständigung, des Sports und auch des traditionellen Brauchtums usw.

    Zusätzlich müssen dazu unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Der Verein muss auf mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke ausgerichtet sein (§ 52, Abs. 1 AO)
    • Das Vereinsziel muss zudem auf die Allgemeinheit ausgerichtet sein und diese auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52, Abs. 1 AO)
    • Die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins ist nach § 55 AO nur mit Einschränkungen möglich (z.B. keine Begünstigung anderer Personen für Zwecke außerhalb der Vereinssatzung)


    aus Juraforum

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • kleines Update:

    Unser Geschäftsführer hat der "nichtmehrGEZ" nun zusammenfassend schriftlich aufgezeigt, dass wir keine Betriebsstätte im Sinne der Gebührenpflichtigkeit sind und dabei auch auf die DSB Info verwiesen :)

  • Bis heute keine Reaktion seitens der "Rundfunkbeitrageinzugsbefugten". Vielen Dank nochmal für diesen Tip. Das Freibier kann man sich an unserem Sommerfest im August abholen :)