Es gibt 64 Antworten in diesem Thema, welches 13.884 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. Oktober 2014 um 09:14) ist von Caemi.

  • Jein.
    Das Muster verbleibt beim Beschussamt.

    Büchsenmacher B kann die Waffe exakt so bauen wie Büchsemacher A, muss aber als eigenständiger Umbauer auftreten,
    außer Büchsemacher A erlaubt ihm seinen guten Namen dafür zu benutzen, und das wird nicht passieren oder wird ihm nicht erlaubt.
    Es sei denn er ist Rechtsnachfolger.

  • Ich dachte eig das ich das Geschrieben hätte aber das F und dein Dokument vom Beschlussamt reicht ...


    Bei meinem Post und ich gkaube auch bei Büroklammers war ja auch die Sprach von "nur" dem F.

  • Jein.
    Das Muster verbleibt beim Beschussamt ...


    Laut meinen Imformationem war das nie so. Ursprünglich blieb das Muster beim BKA. Mit der Airsoft Welle fülten sich dort aber schnell die Regale und nun ist es so das der Impoteur das Muster einlagert und auf Anfrage Aushändigen bzw. vorzeigen muss.

    Gruß Daniel

  • Bauartzulassung

    Davon zu unterscheiden ist das Verfahren nach § 11 Abs. 6 Beschussverordnung:

    Zitat

    Soweit es sich um Einzelstücke handelt, das heißt sofern nicht mehr als drei Stücke eines bestimmten Modells hergestellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, die nicht das Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 tragen, können von einem Beschussamt auf Antrag mit diesem Kennzeichen versehen werden. Dabei müssen die Beschussämter das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 zusätzlich auf der Schusswaffe anbringen.

    Es findet unabhängig von der PTB statt, es ist kein BKA-Muster zu hinterlegen und das Drosseln kann jeder Büma machen.
    Es ist egal, wie das Drosseln stattfindet und obs schon ein anderer gemacht hat, solange das Beschussamt kein "mal eben mit Hausmitteln rückbaubar" attestiert. Wer eine Umgangserlaubnis für Nicht-:F:-Gedöns hat, kann auch selber eine Importerlaubnis beantragen und das Schätzchen zum Büma und zum Beschussamt schaffen.

    Im Gegensatz dazu ist eine Bauartzulassung zu erneuern, sobald der Inhaber derselben konstruktive Änderungen an leistungsrelevanten Teilen hat. Sie gilt nämlich nur für dem hinterlegten Baumuster entsprechende Produkte.

    Andreas